Mit dem vom Bundeskabinett am 24.02.2016 gebilligten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) beginnt nunmehr der parlamentarische Prozess, der bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein soll.
Wir möchten Sie zunächst über die Änderungen des Regierungsentwurfs („InvStRefG-RegE“) gegenüber dem Diskussionsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) informieren. Im Anschluss daran stellen wir die grundlegenden Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung dar, gefolgt von einer ausführlicheren Darstellung der Reform.
Vorab möchten wir jedoch auf die Folgenden besonders praxisrelevanten Punkte hinweisen:
Die Änderungen des InvStRefG-RegE gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) fallen deutlich moderater aus als beim Übergang vom Diskussionsentwurf zum Referentenentwurf. Wie erwartet wurden sprachliche Anpassungen sowie redaktionelle Änderungen umgesetzt, einzelne Paragrafen neu strukturiert und aufgeteilt sowie neue Begrifflichkeiten eingeführt.
In materieller Hinsicht möchten wir Sie insbesondere auf die folgenden Änderungen hinweisen:
Der InvStRefG-RegE sieht eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung von Erträgen vor, die über einen Investmentfonds erzielt werden. Während für Publikums-Investmentfonds (zukünftig nur noch „Investmentfonds“ genannt) das Transparenzprinzip durch ein intransparentes Besteuerungsregime ersetzt werden soll, ist für Spezial-Investmentfonds vorerst die Beibehaltung des bestehenden Besteuerungssystems in modifizierter Form beabsichtigt.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich wird gegenüber dem aktuellen Investmentsteuergesetz erheblich erweitert. In Zukunft werden sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“), d.h. Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere („OGAW“) sowie Alternative Investmentfonds („AIF“) dem Investmentsteuergesetz unterworfen. Die Ausnahmen des KAGB werden hierbei weitgehend berücksichtigt (z.B. Holdinggesellschaften und Verbriefungszweckgesellschaften). Darüber hinaus kennt das Investmentsteuergesetz zukünftig sog. fiktive Investmentfonds, die ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Für Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft soll der Anwendungsbereich hingegen nicht eröffnet sein, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögensfonds handelt. Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten hierbei nicht als Personengesellschaften.
Investmentfonds
Der wesentliche Kern der Reform stellt die Abkehr vom Transparenzprinzip bei Investmentfonds dar. Während der Anleger in einem Investmentfonds bisher grundsätzlich so besteuert wurde, als wäre er wie ein Direktanleger unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die zugrundliegenden Vermögensgegenstände investiert, sehen die Reformpläne zukünftig eine Besteuerung auf der Basis des Trennungsprinzips vor. Danach sind deutsche und ausländische Investmentfonds partiell, d.h. mit bestimmten Erträgen körperschaftsteuerpflichtig, wobei eine Steuerbefreiung nur bei Beteiligung bestimmter Anleger zur Anwendung gelangen kann.
Darüber hinaus findet eine Besteuerung auf Anlegerebene dergestalt statt, dass Ausschüttungen, eine Vorabpauschale sowie der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen steuerpflichtig sind. In allen drei Fällen kann bei bestimmten Investmentfonds eine Teilfreistellung zur Anwendung kommen.
Spezial-Investmentfonds
Ein Spezial-Investmentfonds ist nach dem InvStRefG-RegE ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt. Danach muss der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und die Vermögensgegenstände dürfen nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des KAGB ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung hingegen zulässig. Darüber hinaus darf der Spezial-Investmentfonds nicht wesentlich gegen weitere Voraussetzungen verstoßen, die im Grundsatz dem aktuellen Kriterienkatalog des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG entsprechen. Abweichend vom aktuellen Recht dürfen natürliche Personen nicht mehr mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt sein und ihre Beteiligung ist ansonsten nur in wenigen Ausnahmen gestattet.
Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds der partiellen Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings aufgrund der Ausübung einer sog. Transparenzoption vermieden werden kann.
Wie bisher versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Recht die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.
Übergangsvorschriften
Die neue Besteuerungssystematik soll unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar sein.
Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.
Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.
I. Wesentliche Inhalte des Reformvorhabens
Der InvStRefG-RegE sieht für Investmentfonds einerseits und Spezial-Investmentfonds andererseits grundlegend unterschiedliche Besteuerungssystematiken vor. Im Zuge dessen wird auch der Anwendungsbereich jeweils neu definiert und die mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführte Abgrenzung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften aufgehoben. Darüber hinaus sieht der InvStRefG-RegE eine weitestgehende Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Investmentfonds vor.
1. Investmentfonds
a. Anwendungsbereich
Als Investmentfonds qualifizieren zunächst sämtliche Anlagevehikel, welche die Anforderungen an ein Investmentvermögen i.S.d. KAGB erfüllen, d.h. OGAW sowie AIF. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich um sog. „fiktive“ Investmentfonds erweitert. Danach gelten als Investmentfonds auch
Keine Investmentfonds sind hingegen
Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Vermögensverwaltungsmandate und Zertifikate nicht dem Investmentsteuergesetz unterliegen.
Entsprechend der aktuellen Rechtslage wird die Bestimmung des Anwendungsbereichs in vielen Fällen schwierig sein, weil der unbestimmte Begriff „Investmentvermögen“ zahlreiche Auslegungsfragen bedingt. Darüber hinaus sind Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Außensteuergesetz zu erwarten, wobei aufgrund der Erweiterung des Investmentbegriffs deutlich mehr ausländische Gesellschaften als bisher dem Investmentsteuerrecht unterworfen sein werden.
b. Besteuerung des Investmentfonds
Ein Investmentfonds wird zukünftig mit den folgenden Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen:
Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln, wobei sämtliche Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, die zu den Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, d.h. auch Allgemeinkosten. Bei Einkünften, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind allerdings der Werbungskostenabzug und auch eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.
Bei den Einkünften, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, beträgt der Steuersatz 15% einschließlich Solidaritätszuschlag. Bei den anderen Einkünften beläuft er sich auf 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist auf Antrag des Investmentfonds in dem Umfang (quotal) möglich, in dem die folgenden steuerbegünstigten Anleger beteiligt sind:
Im Hinblick auf inländische Immobilienerträge wird der Kreis der steuerbegünstigten Anleger erweitert um
Eine weitergehende Befreiung des Investmentfonds von der Körperschaftsteuer ist (nicht nur quotal) möglich, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstige Anleger beteiligen dürfen. Hierbei sind besondere Haftungsvorschriften im Hinblick auf erstattete bzw. nicht erhobene Steuer zu berücksichtigen.
Von der Gewerbesteuer ist ein Investmentfonds befreit, wenn
Die genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
c. Besteuerung des Anlegers in einem Investmentfonds
Nach dem InvStRefG-RegE sind beim Anleger die sog. Investmenterträge steuerpflichtig. Dabei handelt es sich namentlich um
Nur wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, sind Investmenterträge nicht anzusetzen. Ein Ansatz nur der Vorabpauschale ist ausgeschlossen, wenn die Anteile gehalten werden
Die Vorabpauschale dient dem Zweck, eine zeitlich unbeschränkte Steuerstundung zu vermeiden. Sie beträgt 70% des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins), multipliziert mit dem Wert des Investmentanteils am Jahresanfang. Die Vorabpauschale kommt zur Anwendung, wenn der Wert des Investmentfonds gestiegen ist und dieser seine Erträge thesauriert oder die Ausschüttungen die Höhe der Vorabpauschale unterschreiten.
Auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und den Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind weder das Teileinkünfteverfahren noch das Beteiligungsprivileg anwendbar. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds kommen allerdings die nachfolgend dargestellten Teilfreistellungen zur Anwendung, um einen pauschalen Ausgleich für die körperschaftsteuerliche Vorbelastung auf Ebene des Investmentfonds sowie für ausländische Quellensteuern zu schaffen:
Fondstyp | Anlagegrenze | Anlegertyp | Höhe der Teilfreistellung |
Aktienfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Privatanleger | 30% |
Aktienfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Betrieblicher Anleger EStG | 60% |
Aktienfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Betriebliche Anleger KStG | 80% |
Mischfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Privatanleger | 15% |
Mischfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Betrieblicher Anleger EStG | 30% |
Mischfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt | Betriebliche Anleger KStG | 40% |
Immobilienfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt | Alle Anleger | 60% |
Immobilienfonds | Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren, angelegt | Alle Anleger | 80% |
Im Hinblick auf die Anlagegrenzen sind dabei die folgenden Besonderheiten zu beachten:
Wird die Teilfreistellung beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt, kann der Anleger im Rahmen seiner Veranlagung nachweisen, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat.
d. Kapitalertragsteuer
Auf die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte des Investmentfonds, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, findet ein besonderer Steuersatz i.H.v. 15% einschließlich Solidaritätszuschlag Anwendung. Hierzu muss der zum Steuerabzug verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Statusbescheinigung als Investmentfonds vorgelegt werden, deren Gültigkeit höchstens drei Jahre betragen darf. Sie kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung erteilt werden.
Bei Vorlage einer Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, soweit diese den oben genannten Steuersatz übersteigt.
2. Spezial-Investmentfonds
Im Grundsatz soll die Möglichkeit der Besteuerung von Spezial-Investmentfonds nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip erhalten bleiben. Allerdings werden an die Definition des Spezial-Investmentfonds neue Anforderungen geknüpft und Modifikationen im Besteuerungsverfahren vorgenommen.
a. Anwendungsbereich
Als Spezial-Investmentfonds qualifiziert ein Investmentfonds, wenn er die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllt und in der Praxis nicht wesentlich gegen bestimmte Anlagebestimmungen verstößt. Diese entsprechen weitgehend den durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführten und nach aktuellem Recht von sämtlichen Investmentfonds einzuhaltenden Kriterien, wobei insbesondere die Schmutzgrenze i.H.v. 10% beibehalten wurde. Abweichend vom derzeit geltenden Recht kann neben einigen weiteren Modifikationen eine fehlende Rückgabemöglichkeit der Anleger allerdings nicht durch eine Zulassung zum Börsenhandelt ersetzt werden. Darüber hinaus muss der Spezial-Investmentfonds selbst und nicht nur der Verwalter einer Aufsicht unterstellt sein und der Kreis der erwerbbaren Wertpapiere ist auf Wertpapiere i.S.d. § 193 KAGB begrenzt. Auch an den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds werden weitergehende Anforderungen gestellt.
Voraussetzung bleibt weiterhin, dass der Spezial-Investmentfonds maximal 100 Anleger haben darf, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen sieht der InvStRefG-RegE allerdings eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung vor. Bei Beteiligungen, die ab dem 24.02.2016 erworben werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 01.01.2020. Bei Beteiligungen, die vor dem genannten Datum erworben wurden, gilt der Bestandsschutz bis zum 01.01.2030. Bei Beteiligung von Personengesellschaften an einem Spezial-Investmentfonds muss dieser die Personengesellschafter spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister eintragen. Die Personengesellschaft treffen insoweit Mitteilungspflichten. Der Spezial-Investmentfonds muss darüber hinaus sicherstellen, dass die maximal zulässige Anlegerzahl nicht überschritten wird bzw. sich keine natürlichen Personen beteiligen und dafür insbesondere in seinen Anlagebedingungen ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Die Verletzung der im Zusammenhang mit der Identifizierung der Gesellschafter der Personengesellschaft für den Spezial-Investmentfonds einhergehenden Pflichten kann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
b. Besteuerung des Spezial-Investmentfonds
Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds den für Investmentfonds geltenden Besteuerungsregeln. Die Körperschaftsteuerpflicht kann allerdings durch Ausübung der sog. Transparenzoption vermieden werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Spezial-Investmentfonds im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen gegenüber der Verwahrstelle als dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer unwiderruflich erklärt, dass die Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger des Spezial-Investmentfonds ausgestellt werden sollen. In die Steuerbescheinigung sind zusätzlich zu den bislang erforderlichen Angaben weitere Details zu den Anlegern und zu deren Beteiligungen am Spezial-Investmentfonds aufzunehmen. Hinsichtlich der Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sind anlegerspezifisch die allgemein geltenden Regeln anzuwenden. Zur Durchsetzung des Kapitalertragsteuerabzugs wird eine gestaffelte Haftung eingeführt, wonach – subsidiär zum Entrichtungspflichtigen und zum Anleger – auch der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds für zu Unrecht nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer haftet.
Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds insoweit auf die ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer erhebt, abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen ausstellt.
Der Spezial-Investmentfonds ist stets von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einkünfteermittlung folgt weitgehend den derzeit geltenden Vorschriften, wobei Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien abzuziehen sind, wenn eine konzeptionelle Gestaltung vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass Veräußerungsgewinne aus Aktien steuerfrei vereinnahmt werden können und gleichzeitig gegenläufige Verluste aus Termingeschäften steuerlich abzugsfähig sind.
c. Besteuerung der Anleger in einem Spezial-Investmentfonds
Wie bisher versteuern die Anleger nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften
Die Definition der ausschüttungsgleichen Erträge orientiert sich eng am aktuellen Recht. Zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen zählen im Wesentlichen Erträge aus Stillhalterprämien sowie Gewinne aus der Veräußerungen von Aktien, Termingeschäften, Anleihen, Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen. Nicht zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen zählen Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Dividenden oder Zinsen bestimmt. Hierdurch sollen Steuergestaltungen vermieden werden, bei denen eine Besteuerung von Dividenden und Zinsen durch den Einsatz entsprechender Swaps umgangen werden könnte. Eine besondere Komplexität ergibt sich aus dem Umstand, dass sämtliche steuerfrei thesaurierbaren Erträge mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds nach der Vereinnahmung als beim Anleger zugeflossen gelten, wenn sie nach Abzug der Verlustvorträge positiv sind und nicht bereits ausgeschüttet wurden.
Für die Anleger ist darüber hinaus eine besitzzeitanteilige Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds vorgesehen. Ausschüttungsgleiche Erträge werden dem Anleger daher auch dann zugerechnet, wenn er die Anteile vor dem maßgeblichen Stichtag veräußert. Auch dieser Aspekt wird Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften vor erhebliche Probleme stellen.
Auf die dem Anleger bei ausgeübter Transparenzoption zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen, auf ausländische Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von in- und ausländischen Aktien können das Teilfreistellungsverfahren bzw. das Beteiligungsprivileg anwendbar sein, wenn in der Person des Anlegers entsprechende Voraussetzungen und weitere sachliche Anforderungen erfüllt sind.
Bei nicht ausgeübter Transparenzoption werden die inländischen Beteiligungseinnahmen pauschal i.H.v. 60% steuerfrei gestellt. Eine vollständige Steuerbefreiung ist anwendbar, wenn der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15% zusteht. Die Ausführungen gelten auch für inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte, wobei sich die pauschale Steuerbefreiung hier auf 20% beläuft.
Darüber hinaus kommen Steuerbefreiungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz in Betracht. Wie bei den Investmentfonds kann auch das Teilfreistellungssystem Anwendung finden. Mit Ausnahme der oben dargestellten pauschalen Steuerbefreiungen bei nicht ausgeübter Transparenzoption setzen die Steuerbefreiungen allerdings voraus, dass der Spezial-Investmentfonds bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte ermittelt und dem Anleger bekannt macht.
II. Übergangsvorschriften
Die neue Besteuerungssystematik ist unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar. Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichen Geschäftsjahr müssen für steuerliche Zwecke zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden. Für die letztmalige Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 InvStG gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018.
Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.
Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.
III. Fazit
Die Reform der Investmentbesteuerung wird für Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Produktanbieter, depotführende Stellen und Anleger die bedeutendste steuerliche Zäsur seit Einführung des Investmentsteuergesetzes darstellen. Nach unserer Einschätzung wird es wichtig sein, die Anleger weiterhin von den Vorteilen der Vermögensanlage in einem Investmentfonds zu überzeugen. Darüber hinaus empfehlen wir, sich frühzeitig auf die Reform einzustellen und IT-Systeme anzupassen, um den erheblichen Mehraufwand effektiv bewältigen zu können.
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
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