Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/financial-services-tax-news-reform-der-investmentbesteuerung-regierungsentwurf-veroeffentlicht.html
24.02.2016
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: Regierungsentwurf veröffentlicht

Mit dem vom Bundeskabinett am 24.02.2016 gebilligten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) beginnt nunmehr der parlamentarische Prozess, der bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein soll.

Wir möchten Sie zunächst über die Änderungen des Regierungsentwurfs („InvStRefG-RegE“) gegenüber dem Diskussionsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) informieren. Im Anschluss daran stellen wir die grundlegenden Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung dar, gefolgt von einer ausführlicheren Darstellung der Reform.

Vorab möchten wir jedoch auf die Folgenden besonders praxisrelevanten Punkte hinweisen:

  • Der InvStRefG-RegE sieht keine Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes vor, so dass es bei der Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen bleibt.
  • Der InvStRefG-RegE sieht wie bereits der Referentenentwurf eine Regelung zu Cum-/Cum-Geschäften vor, wonach der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge mindestens 45 Tage sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sein muss. Andernfalls darf einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden bzw. eine nicht einbehaltene Steuer muss entrichtet werden. Die neue Vorschrift betrifft gleichermaßen die Direktanlage und die Anlage über einen Investmentfonds.
  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes i.d.F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes bleibt es dabei, dass die Übergangszeit für bestandsgeschützte Investmentvermögen bis zum Inkrafttreten des neuen Besteuerungssystems verlängert wird.
  • Die aus dem am 10.02.2016 veröffentlichten Urteil des BFH vom 17.11.2015 (VIII R 27/12, siehe Deloitte Tax-News) resultierende Anforderung, wonach in Deutschland steuerlich ansässige Anleger in einem intransparenten Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat die Pauschalbesteuerung vermeiden können, wenn sie die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen selbst nachweisen, wurde in dem InvStRefG-RegE nicht umgesetzt.

A. Regierungsentwurf: Was ist neu im Vergleich zum Referentenentwurf?

Die Änderungen des InvStRefG-RegE gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) fallen deutlich moderater aus als beim Übergang vom Diskussionsentwurf zum Referentenentwurf. Wie erwartet wurden sprachliche Anpassungen sowie redaktionelle Änderungen umgesetzt, einzelne Paragrafen neu strukturiert und aufgeteilt sowie neue Begrifflichkeiten eingeführt.

In materieller Hinsicht möchten wir Sie insbesondere auf die folgenden Änderungen hinweisen:

  • Bei der Ermittlung der Einkünfte des Investmentfonds, die keinem Steuerabzug unterliegen, dürfen auch Werbungskosten abgezogen werden, die nur in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen.
  • Die Frist zur Vorlage der Statusbescheinigung bzw. zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund steuerbefreiter Anleger wird auf 18 Monate verlängert.
  • Der Kreis der Anleger, für die inländische Immobilienerträge steuerbefreit sein können, wird auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Versorgungswerke) erweitert. Gleiches gilt für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
  • Für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger ist die Steuerbefreiung durch eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten zum Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres gehaltenen Investmentanteile sowie zum Zeitpunkt und zum Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).
  • Die Anlegergruppe, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen bei Investmentfonds oder Anteilklassen mit steuerbegünstigten Anlegern fällt, wird in Übereinstimmung mit den Änderungen des § 8 Abs. 2 InvStRefG-RegE erweitert.
  • Es werden Rechtsfolgen für den Wegfall der Steuerbefreiung des Anlegers normiert. Den Anleger trifft insoweit eine Verpflichtung zur Mitteilung an den Investmentfonds.
  • Die depotführende Stelle haftet ohne Exkulpationsmöglichkeit für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises zu Unrecht erstattet oder zu Unrecht nicht erhoben wurde.
  • Im Hinblick auf die Gewerbesteuerbefreiung ist nur die aktive unternehmerische Bewirtschaftung in einem wesentlichen Umfang schädlich. Bei der 5%-Grenze wird der Begriff der „Gewerblichkeit“ durch den Begriff der „aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung“ ersetzt.
  • Die Vorabpauschale ist bei Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunternehmen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile zur Sicherung von Alterungsrückstellungen gehalten werden.
  • Bei der Ermittlung der Vorabpauschale ist nicht die Vorabpauschale, sondern der Basisertrag auf den Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis begrenzt.
  • Der Stichtag für die Dauer des Bestandschutzes der Beteiligung natürlicher Personen an Spezial-Investmentfonds über Personengesellschaften wurde vom 01.05.2015 auf das Datum der Beschlussfassung der Bundesregierung (24.02.2016) geändert.
  • Die Möglichkeit der Anlage von Spezial-Investmentfonds in Investmentfonds wurde eingeschränkt. Es sind jetzt sämtliche Anforderungen an Spezial-Investmentfonds zu erfüllen mit Ausnahme der Investmentaufsicht, des Sonderkündigungsrechts und der formellen Anforderung, dass sich die Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen ergeben müssen.
  • Für Zwecke der Anwendung der Teilfreistellung bzw. des Beteiligungsprivilegs erfolgt bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Finanzunternehmen eine Durchschau durch den Spezial-Investmentfonds, um Steuergestaltungen zu verhindern.
  • Die Haftung bei Ausübung der Transparenzoption gilt für den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds nur noch bei Vorsatz.
  • Bei den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen werden nicht Derivate insgesamt, sondern nur Erträge aus Swap-Verträgen ausgenommen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Zinsen bzw. Dividenden bestimmen.

B. Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung

Der InvStRefG-RegE sieht eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung von Erträgen vor, die über einen Investmentfonds erzielt werden. Während für Publikums-Investmentfonds (zukünftig nur noch „Investmentfonds“ genannt) das Transparenzprinzip durch ein intransparentes Besteuerungsregime ersetzt werden soll, ist für Spezial-Investmentfonds vorerst die Beibehaltung des bestehenden Besteuerungssystems in modifizierter Form beabsichtigt.

Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich wird gegenüber dem aktuellen Investmentsteuergesetz erheblich erweitert. In Zukunft werden sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“), d.h. Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere („OGAW“) sowie Alternative Investmentfonds („AIF“) dem Investmentsteuergesetz unterworfen. Die Ausnahmen des KAGB werden hierbei weitgehend berücksichtigt (z.B. Holdinggesellschaften und Verbriefungszweckgesellschaften). Darüber hinaus kennt das Investmentsteuergesetz zukünftig sog. fiktive Investmentfonds, die ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Für Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft soll der Anwendungsbereich hingegen nicht eröffnet sein, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögensfonds handelt. Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten hierbei nicht als Personengesellschaften.

Investmentfonds
Der wesentliche Kern der Reform stellt die Abkehr vom Transparenzprinzip bei Investmentfonds dar. Während der Anleger in einem Investmentfonds bisher grundsätzlich so besteuert wurde, als wäre er wie ein Direktanleger unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die zugrundliegenden Vermögensgegenstände investiert, sehen die Reformpläne zukünftig eine Besteuerung auf der Basis des Trennungsprinzips vor. Danach sind deutsche und ausländische Investmentfonds partiell, d.h. mit bestimmten Erträgen körperschaftsteuerpflichtig, wobei eine Steuerbefreiung nur bei Beteiligung bestimmter Anleger zur Anwendung gelangen kann.

Darüber hinaus findet eine Besteuerung auf Anlegerebene dergestalt statt, dass Ausschüttungen, eine Vorabpauschale sowie der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen steuerpflichtig sind. In allen drei Fällen kann bei bestimmten Investmentfonds eine Teilfreistellung zur Anwendung kommen.

Spezial-Investmentfonds
Ein Spezial-Investmentfonds ist nach dem InvStRefG-RegE ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt. Danach muss der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und die Vermögensgegenstände dürfen nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des KAGB ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung hingegen zulässig. Darüber hinaus darf der Spezial-Investmentfonds nicht wesentlich gegen weitere Voraussetzungen verstoßen, die im Grundsatz dem aktuellen Kriterienkatalog des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG entsprechen. Abweichend vom aktuellen Recht dürfen natürliche Personen nicht mehr mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt sein und ihre Beteiligung ist ansonsten nur in wenigen Ausnahmen gestattet.

Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds der partiellen Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings aufgrund der Ausübung einer sog. Transparenzoption vermieden werden kann.

Wie bisher versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Recht die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.

Übergangsvorschriften
Die neue Besteuerungssystematik soll unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar sein.

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.

Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.

C. Die zukünftige Investmentbesteuerung im Detail

I. Wesentliche Inhalte des Reformvorhabens
Der InvStRefG-RegE sieht für Investmentfonds einerseits und Spezial-Investmentfonds andererseits grundlegend unterschiedliche Besteuerungssystematiken vor. Im Zuge dessen wird auch der Anwendungsbereich jeweils neu definiert und die mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführte Abgrenzung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften aufgehoben. Darüber hinaus sieht der InvStRefG-RegE eine weitestgehende Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Investmentfonds vor.

1. Investmentfonds
a. Anwendungsbereich
Als Investmentfonds qualifizieren zunächst sämtliche Anlagevehikel, welche die Anforderungen an ein Investmentvermögen i.S.d. KAGB erfüllen, d.h. OGAW sowie AIF. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich um sog. „fiktive“ Investmentfonds erweitert. Danach gelten als Investmentfonds auch

  • Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt sind,
  • Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht ihres Sitzstaates eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind, und
  • konzerneigene Investmentvermögen i.S.d. § 2 Abs. 3 KAGB (sog. „Konzernfonds“).

Keine Investmentfonds sind hingegen

  • Anlagevehikel, für welche die Ausnahmen des § 2 Abs. 1 und 2 KAGB gelten (z.B. Holdinggesellschaften und Verbriefungszweckgesellschaften),
  • Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögenfonds handelt (Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten hierbei nicht als Personengesellschaft),
  • Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
  • Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben und
  • REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften,
    -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen.

Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Vermögensverwaltungsmandate und Zertifikate nicht dem Investmentsteuergesetz unterliegen.

Entsprechend der aktuellen Rechtslage wird die Bestimmung des Anwendungsbereichs in vielen Fällen schwierig sein, weil der unbestimmte Begriff „Investmentvermögen“ zahlreiche Auslegungsfragen bedingt. Darüber hinaus sind Abgrenzungsprobleme gegenüber dem Außensteuergesetz zu erwarten, wobei aufgrund der Erweiterung des Investmentbegriffs deutlich mehr ausländische Gesellschaften als bisher dem Investmentsteuerrecht unterworfen sein werden.

b. Besteuerung des Investmentfonds
Ein Investmentfonds wird zukünftig mit den folgenden Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen, d.h. insbesondere Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sowie Kompensationszahlungen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften.
  • Inländische Immobilienerträge. Hierbei handelt es sich um deutsche Mieterträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von in Deutschland gelegenen Grundstücken.
  • Sonstige inländische Einkünfte. Dies sind Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG, d.h. Einkünfte, mit denen ein Steuerausländer bei der Direktanlage der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt. Ausgenommen sind hierbei Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften, um Wettbewerbsnachteile deutscher Investmentfonds aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
  • Bei Investmentaktiengesellschaften erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht darüber hinaus auf die Einkünfte aus der Verwaltung des Vermögens sowie auf die Einkünfte, die auf Unternehmensaktien entfallen, soweit nicht auf die Begebung von Anlageaktien verzichtet wurde.

Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln, wobei sämtliche Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, die zu den Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, d.h. auch Allgemeinkosten. Bei Einkünften, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind allerdings der Werbungskostenabzug und auch eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.

Bei den Einkünften, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, beträgt der Steuersatz 15% einschließlich Solidaritätszuschlag. Bei den anderen Einkünften beläuft er sich auf 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist auf Antrag des Investmentfonds in dem Umfang (quotal) möglich, in dem die folgenden steuerbegünstigten Anleger beteiligt sind:

  • Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger sowie vergleichbare ausländische Anleger aus einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat.
  • Anleger, die ihre Investmentanteile im Rahmen von Rürup- oder Riester-Verträgen halten.

Im Hinblick auf inländische Immobilienerträge wird der Kreis der steuerbegünstigten Anleger erweitert um

  • deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Versorgungswerke) und
  • von der Körperschaftsteuer befreite deutsche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (insbesondere Pensionskassen und Unterstützungskassen) sowie vergleichbare ausländische Anleger aus einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat.

Eine weitergehende Befreiung des Investmentfonds von der Körperschaftsteuer ist (nicht nur quotal) möglich, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstige Anleger beteiligen dürfen. Hierbei sind besondere Haftungsvorschriften im Hinblick auf erstattete bzw. nicht erhobene Steuer zu berücksichtigen.

Von der Gewerbesteuer ist ein Investmentfonds befreit, wenn

  • sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und
  • er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften i.S.d. KAGB ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung stets unschädlich.

Die genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.

c. Besteuerung des Anlegers in einem Investmentfonds
Nach dem InvStRefG-RegE sind beim Anleger die sog. Investmenterträge steuerpflichtig. Dabei handelt es sich namentlich um

  • Ausschüttungen eines Investmentfonds,
  • Vorabpauschalen und
  • Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Nur wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, sind Investmenterträge nicht anzusetzen. Ein Ansatz nur der Vorabpauschale ist ausgeschlossen, wenn die Anteile gehalten werden

  • im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge,
  • von Versicherungsunternehmen im Rahmen bestimmter Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebensversicherungen oder
  • von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

Die Vorabpauschale dient dem Zweck, eine zeitlich unbeschränkte Steuerstundung zu vermeiden. Sie beträgt 70% des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins), multipliziert mit dem Wert des Investmentanteils am Jahresanfang. Die Vorabpauschale kommt zur Anwendung, wenn der Wert des Investmentfonds gestiegen ist und dieser seine Erträge thesauriert oder die Ausschüttungen die Höhe der Vorabpauschale unterschreiten.

Auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und den Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen sind weder das Teileinkünfteverfahren noch das Beteiligungsprivileg anwendbar. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds kommen allerdings die nachfolgend dargestellten Teilfreistellungen zur Anwendung, um einen pauschalen Ausgleich für die körperschaftsteuerliche Vorbelastung auf Ebene des Investmentfonds sowie für ausländische Quellensteuern zu schaffen:

Fondstyp Anlagegrenze Anlegertyp Höhe der Teilfreistellung
Aktienfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt Privatanleger 30%
Aktienfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt Betrieblicher Anleger EStG 60%
Aktienfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Kapitalbeteiligungen angelegt Betriebliche Anleger KStG 80%
Mischfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt Privatanleger 15%
Mischfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt Betrieblicher Anleger EStG 30%
Mischfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 25% in Kapitalbeteiligungen angelegt Betriebliche Anleger KStG 40%
Immobilienfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt Alle Anleger 60%
Immobilienfonds Nach den Anlagebedingungen werden fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren, angelegt Alle Anleger 80%

Im Hinblick auf die Anlagegrenzen sind dabei die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  • Kapitalbeteiligungen sind
    - zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem
      organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
    - Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die einer steuerlichen Vorbelastung in ihrem Sitzstaat unterliegt,
    - Anteile an Aktienfonds i.H.v. 51% ihres Wertes und
    - Anteile an Mischfonds i.H.v. 25% ihres Werts.
  • Anteile an Immobilienfonds gelten i.H.v. 51% ihres Werts als Immobilien.
  • Bei einer Änderung der Teilfreistellungsquoten wird ein Verkauf mit anschließendem Kauf der Investmentanteile fingiert.

Wird die Teilfreistellung beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt, kann der Anleger im Rahmen seiner Veranlagung nachweisen, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat.

d. Kapitalertragsteuer
Auf die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte des Investmentfonds, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, findet ein besonderer Steuersatz i.H.v. 15% einschließlich Solidaritätszuschlag Anwendung. Hierzu muss der zum Steuerabzug verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Statusbescheinigung als Investmentfonds vorgelegt werden, deren Gültigkeit höchstens drei Jahre betragen darf. Sie kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung erteilt werden.

Bei Vorlage einer Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, soweit diese den oben genannten Steuersatz übersteigt.

2. Spezial-Investmentfonds
Im Grundsatz soll die Möglichkeit der Besteuerung von Spezial-Investmentfonds nach dem eingeschränkten Transparenzprinzip erhalten bleiben. Allerdings werden an die Definition des Spezial-Investmentfonds neue Anforderungen geknüpft und Modifikationen im Besteuerungsverfahren vorgenommen.

a. Anwendungsbereich
Als Spezial-Investmentfonds qualifiziert ein Investmentfonds, wenn er die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllt und in der Praxis nicht wesentlich gegen bestimmte Anlagebestimmungen verstößt. Diese entsprechen weitgehend den durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführten und nach aktuellem Recht von sämtlichen Investmentfonds einzuhaltenden Kriterien, wobei insbesondere die Schmutzgrenze i.H.v. 10% beibehalten wurde. Abweichend vom derzeit geltenden Recht kann neben einigen weiteren Modifikationen eine fehlende Rückgabemöglichkeit der Anleger allerdings nicht durch eine Zulassung zum Börsenhandelt ersetzt werden. Darüber hinaus muss der Spezial-Investmentfonds selbst und nicht nur der Verwalter einer Aufsicht unterstellt sein und der Kreis der erwerbbaren Wertpapiere ist auf Wertpapiere i.S.d. § 193 KAGB begrenzt. Auch an den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds werden weitergehende Anforderungen gestellt.

Voraussetzung bleibt weiterhin, dass der Spezial-Investmentfonds maximal 100 Anleger haben darf, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen sieht der InvStRefG-RegE allerdings eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung vor. Bei Beteiligungen, die ab dem 24.02.2016 erworben werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 01.01.2020. Bei Beteiligungen, die vor dem genannten Datum erworben wurden, gilt der Bestandsschutz bis zum 01.01.2030. Bei Beteiligung von Personengesellschaften an einem Spezial-Investmentfonds muss dieser die Personengesellschafter spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister eintragen. Die Personengesellschaft treffen insoweit Mitteilungspflichten. Der Spezial-Investmentfonds muss darüber hinaus sicherstellen, dass die maximal zulässige Anlegerzahl nicht überschritten wird bzw. sich keine natürlichen Personen beteiligen und dafür insbesondere in seinen Anlagebedingungen ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Die Verletzung der im Zusammenhang mit der Identifizierung der Gesellschafter der Personengesellschaft für den Spezial-Investmentfonds einhergehenden Pflichten kann als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

b. Besteuerung des Spezial-Investmentfonds
Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds den für Investmentfonds geltenden Besteuerungsregeln. Die Körperschaftsteuerpflicht kann allerdings durch Ausübung der sog. Transparenzoption vermieden werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Spezial-Investmentfonds im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen gegenüber der Verwahrstelle als dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer unwiderruflich erklärt, dass die Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger des Spezial-Investmentfonds ausgestellt werden sollen. In die Steuerbescheinigung sind zusätzlich zu den bislang erforderlichen Angaben weitere Details zu den Anlegern und zu deren Beteiligungen am Spezial-Investmentfonds aufzunehmen. Hinsichtlich der Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug sind anlegerspezifisch die allgemein geltenden Regeln anzuwenden. Zur Durchsetzung des Kapitalertragsteuerabzugs wird eine gestaffelte Haftung eingeführt, wonach – subsidiär zum Entrichtungspflichtigen und zum Anleger – auch der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds für zu Unrecht nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer haftet.

Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds insoweit auf die ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer erhebt, abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen ausstellt.

Der Spezial-Investmentfonds ist stets von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einkünfteermittlung folgt weitgehend den derzeit geltenden Vorschriften, wobei Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien abzuziehen sind, wenn eine konzeptionelle Gestaltung vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass Veräußerungsgewinne aus Aktien steuerfrei vereinnahmt werden können und gleichzeitig gegenläufige Verluste aus Termingeschäften steuerlich abzugsfähig sind.

c. Besteuerung der Anleger in einem Spezial-Investmentfonds
Wie bisher versteuern die Anleger nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften

  • die ausgeschütteten Erträge,
  • die ausschüttungsgleichen Erträge sowie
  • Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.

Die Definition der ausschüttungsgleichen Erträge orientiert sich eng am aktuellen Recht. Zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen zählen im Wesentlichen Erträge aus Stillhalterprämien sowie Gewinne aus der Veräußerungen von Aktien, Termingeschäften, Anleihen, Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen. Nicht zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen zählen Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Dividenden oder Zinsen bestimmt. Hierdurch sollen Steuergestaltungen vermieden werden, bei denen eine Besteuerung von Dividenden und Zinsen durch den Einsatz entsprechender Swaps umgangen werden könnte. Eine besondere Komplexität ergibt sich aus dem Umstand, dass sämtliche steuerfrei thesaurierbaren Erträge mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds nach der Vereinnahmung als beim Anleger zugeflossen gelten, wenn sie nach Abzug der Verlustvorträge positiv sind und nicht bereits ausgeschüttet wurden.

Für die Anleger ist darüber hinaus eine besitzzeitanteilige Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds vorgesehen. Ausschüttungsgleiche Erträge werden dem Anleger daher auch dann zugerechnet, wenn er die Anteile vor dem maßgeblichen Stichtag veräußert. Auch dieser Aspekt wird Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften vor erhebliche Probleme stellen.

Auf die dem Anleger bei ausgeübter Transparenzoption zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen, auf ausländische Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von in- und ausländischen Aktien können das Teilfreistellungsverfahren bzw. das Beteiligungsprivileg anwendbar sein, wenn in der Person des Anlegers entsprechende Voraussetzungen und weitere sachliche Anforderungen erfüllt sind.

Bei nicht ausgeübter Transparenzoption werden die inländischen Beteiligungseinnahmen pauschal i.H.v. 60% steuerfrei gestellt. Eine vollständige Steuerbefreiung ist anwendbar, wenn der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15% zusteht. Die Ausführungen gelten auch für inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte, wobei sich die pauschale Steuerbefreiung hier auf 20% beläuft.

Darüber hinaus kommen Steuerbefreiungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz in Betracht. Wie bei den Investmentfonds kann auch das Teilfreistellungssystem Anwendung finden. Mit Ausnahme der oben dargestellten pauschalen Steuerbefreiungen bei nicht ausgeübter Transparenzoption setzen die Steuerbefreiungen allerdings voraus, dass der Spezial-Investmentfonds bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte ermittelt und dem Anleger bekannt macht.

II. Übergangsvorschriften
Die neue Besteuerungssystematik ist unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar. Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichen Geschäftsjahr müssen für steuerliche Zwecke zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden. Für die letztmalige Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 InvStG gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018.

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.

Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.

III. Fazit
Die Reform der Investmentbesteuerung wird für Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Produktanbieter, depotführende Stellen und Anleger die bedeutendste steuerliche Zäsur seit Einführung des Investmentsteuergesetzes darstellen. Nach unserer Einschätzung wird es wichtig sein, die Anleger weiterhin von den Vorteilen der Vermögensanlage in einem Investmentfonds zu überzeugen. Darüber hinaus empfehlen wir, sich frühzeitig auf die Reform einzustellen und IT-Systeme anzupassen, um den erheblichen Mehraufwand effektiv bewältigen zu können.

Fundstelle

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Alle Beiträge zum Thema Investmentsteuerreformgesetz

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.