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27.01.2016
Unternehmensteuer

FG Köln: Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

Entgegen der Auffassung des FG Köln hat der BFH nun mit Urteil vom 11.07.2017 entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag bei Streubesitzdividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG nicht um vorgenommene ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu mindern ist.
BFH, Urteil vom 11.07.2017, I R 88/15, siehe Deloitte Tax-News 
                                                                                                                                                

FG Köln (Vorinstanz)
Der Hinzurechnungsbetrag bei Streubesitzdividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG ist um vorgenommene ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Dividendenausschüttung aus der Vermögenssubstanz und nicht aus laufenden oder thesaurierten Gewinnen gezahlt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war mit 1,9 % an einer AG beteiligt. Da sich deren Anteilswert durch die ganz wesentlich aus der Veräußerung von Vermögenssubstanz und der Verwendung von Gewinnrücklagen gespeisten Ausschüttungen nachhaltig reduziert hatte, nahm die Klägerin in ihren Bilanzen für die Streitjahre 2009 und 2011 ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen um den Betrag der erhaltenen Ausschüttungen vor. Während die empfangenen Dividenden (vermindert um die pauschal mit 5% nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben) nach § 8b Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfrei blieben, wurde die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung dem Einkommen der Klägerin nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell hinzugerechnet. Das Finanzamt rechnete im Rahmen der gewerbesteuerlichen Veranlagung den steuerfrei gebliebenen Teil der jeweiligen Dividende dem gewerbesteuerlichen Ergebnis wieder hinzu, da die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllt waren. Eine gleichzeitige Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags um den Wert der jeweils vorgenommenen Teilwertabschreibung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungsbetrag sei um die körperschaftsteuerlich unberücksichtigt gebliebenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen zu mindern. Zu Recht weise die Klägerin auf eine bestehende systemwidrige Asymmetrie zwischen den unvollständig ineinandergreifenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes hin, die im Falle der Ausschüttung von Streubesitzdividenden, welche aus der Vermögenssubstanz der ausschüttenden Tochtergesellschaft gespeist werde und bei der empfangenden Muttergesellschaft aufgrund der eintretenden nachhaltigen Wertminderung ihrer Anteile an der Tochtergesellschaft eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach sich ziehe, zu einer Besteuerung der Vermögenssubstanz und somit zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in dessen steuerlicher Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips führe.

Nach § 8 GewStG werden bestimmte Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dies gilt gemäß § 8 Nr. 5 GewStG u.a. auch für die nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden), soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit diese nach § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b Abs. 5 und 10 KStG unberücksichtigt bleiben. Einen Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG enthält die Regelung nicht.

Im Falle der Dividendenausschüttung einer Tochterkapitalgesellschaft, welche 1.) nicht aus laufenden oder thesaurierten Gewinnen gespeist werde, sondern aus Gewinnen aus der Veräußerung wesentlicher Teile der Vermögenssubstanz der Tochtergesellschaft, und 2.) bei der empfangenden, zu weniger als 15 % beteiligten Mutterkapitalgesellschaft aufgrund einer daraus resultierenden nachhaltigen Wertminderung der Anteile an der Tochtergesellschaft durch Ausübung des steuerlichen Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach sich ziehe, habe diese fehlende Regelungssymmetrie zur Folge, dass der Gewerbesteuer der Muttergesellschaft ein Gewerbeertrag zugrunde gelegt werde, der nicht ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Der ermittelte Gewerbeertrag lasse unberücksichtigt, dass der durch den Zufluss der Dividende bei der Muttergesellschaft eingetretenen Vermögensmehrung in diesem Fall eine entsprechende, durch die Ausschüttung der Vermögenssubstanz der Tochtergesellschaft bedingte Minderung des Wertes der Anteile gegenüberstehe, so dass die Muttergesellschaft per Saldo keine Vermögensmehrung erfahren habe.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des in der gewerbesteuerlichen Nichtberücksichtigung einer durch eine Dividendenausschüttung aus der Substanz einer Tochtergesellschaft bedingten Teilwertabschreibung liegenden Eingriffs in das Leistungsfähigkeitsprinzip sei nicht ersichtlich.

Nach alledem müsse bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Fällen wie dem vorliegenden Streitfall somit im Wege der verfassungskonformen telelogischen Extension des § 8 Nr. 5 S. 1, 3. und 4. Halbsatz GewStG der Wert einer nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG unberücksichtigt gebliebenen substanzgespeisten ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung bei der Bemessung des Hinzurechnungsbetrags mindernd in Abzug gebracht werden.

Betroffene Normen

§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG, § 8 Nr. 5 GewStG
Streitjahr 2009 und 2011

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.07.2017, I R 88/15, siehe Deloitte Tax-News 
FG Köln, Urteil vom 10.11.2015, 10 K 410/14, BFH-anhängig: I R 88/15

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