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01.12.2016
Unternehmensteuer

FG Berlin-Brandenburg: Bilanzielle Bewertungseinheiten für Einkommensermittlung nicht maßgeblich

Erträge aus Kurssicherungsgeschäften zur Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien sind bei der Bestimmung des gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellenden Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Bilanzielle Bewertungseinheiten sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht maßgeblich.

Sachverhalt

Die X-AG kaufte 2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an der US-amerikanischen Y-Inc., um sie später wieder zu veräußern. Nach dem Abschluss des Kaufvertrags schloss die X-AG zur Absicherung des Kursrisikos diverse Devisentermingeschäfte ab. Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz bildete die X-AG eine Bewertungseinheit des Grundgeschäfts (Aktienbestands) und des jeweiligen Sicherungsgeschäfts. Der Anteilskaufvertrag und die Absicherungsgeschäfte stellten allerdings kein einheitliches Vertragswerk dar.

In den Streitjahren 2004 und 2005 veräußerte die X-AG die Anteile an der Y Inc. Aus den Devisentermingeschäften erzielte sie jeweils Kursgewinne. Die X-AG behandelte in ihren Steuererklärungen die Gesamtgewinne aus den Vorgängen (Anteilsveräußerung und Devisentermingeschäfte) als nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KStG zu 95% steuerfrei. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die Steuerfreistellung der aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge verwehrt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe die Gewinne aus den Devisentermingeschäften zu Recht als nicht durch § 8b Abs. 2 KStG privilegiert angesehen.

Zwar seien handelsbilanzielle Bewertungseinheiten gem. § 254 S. 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1a S. 2 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Dies gelte jedoch nicht für die (steuerliche) Einkommensermittlung. § 8b Abs. 2 KStG diene dazu, für die Ermittlung des Einkommens bestimmte Korrekturen an dem Gewinn des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Der Umfang dieser Korrekturen bestimme sich ausschließlich nach § 8b Abs. 2 KStG, nicht nach § 254 S. 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1a S. 2 EStG.
Es läge noch keine Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Berücksichtigung von Bewertungseinheiten bei der Einkommensermittlung gem. § 8b Abs. 2 KStG vor. Allerdings könne aus einer Entscheidung des BFH zumindest implizit gefolgert werden, dass auch aus Sicht des BFH die zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Geschäfte für die Ermittlung des Einkommens aufzuspalten und getrennt zu beurteilen seien (vgl. Urteil vom 06.03.2013).

Darüber hinaus stelle die Vermögensmehrung aus den Devisentermingeschäften auch keinen Teil des Veräußerungspreises i. S. d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG dar, da hierunter die Gegenleistung zu verstehen sei, die der Veräußerer für die Anteilsübertragung erhalte. Dies sei üblicherweise der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert (vgl. BFH-Urteile vom 22.12.2010, vom 12.03.2014). Wertänderungen seien nur zu berücksichtigen, wenn sie eintreten, bevor die Gegenleistung erbracht wird, nicht, wenn sie danach erfolgten (vgl. BFH-Urteile vom 22.12.2010, vom 12.03.2014; ggf. anders BFH-Urteil vom 02.04.2008). Die durch das Devisengeschäft eröffnete Möglichkeit, den in fremder Währung erhaltenen Kaufpreis in die heimische Währung umzutauschen, könne zwingend erst nach Vereinnahmung des Kaufpreises erfolgen. Der dann erhaltene – gegebenenfalls höhere – Betrag sei keine Gegenleistung für die Anteilsübertragung und damit nicht Teil Veräußerungspreises gem. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008).

Schließlich sei der Gewinn aus den Devisengeschäften auch nicht als (negative) Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG zu verstehen, da Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben danach abzugrenzen seien, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2014). Dieser bestehe in vorliegendem Fall – anders als bei parallel zu einem Aktiengeschäft abgewickelt Zertifikatgeschäften (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2014), die „isoliert gesehen“ (also ohne ein gleichzeitiges Aktiengeschäft) „keinen Sinn“ ergeben – nicht.

Betroffene Norm
§ 8b Abs. 2 KStG
Streitjahre 2004, 2005

Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2016, 11 K 12212/13, BFH-anhängig: I R 20/16

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 55/13, BStBl. II 2015, S. 658
BFH, Urteil vom 06.03.2013, I R 18/12, BStBl. II 2013, S. 588, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 58/10, BStBl. II 2015, 668
BFH, Urteil vom 02.04.2008, IX R 73/04, BFH/NV 2008, S. 1658

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