Aktuell:
In einem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden die von der großen Koalition im Koalitionsausschuss vom 03.02.2021 verabredeten steuerlichen Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählt ein Kinderbonus, die Erhöhung des Maximalbetrages für den Verlustrücktrag sowie eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Am 03.02.2021 hatten sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD zum Koalitionsausschuss getroffen. Es wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie vereinbart. Die steuerrelevanten Maßnahmen sollen kurzfristig in einem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD stand bereits im Finanzausschuss des Bundestages am 10.02.2021 auf der Tagesordnung. Die erstmalige Befassung mit dem Entwurf durch das Plenum ist für den 12.02.2021 vorgesehen.
Anhebung der Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. €
Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Erneuter Kinderbonus
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