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07.04.2016
Unternehmensteuer

BVerfG: Verfassungsbeschwerde zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nicht angenommen

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage, ob durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG ab 2008 gewerbliche Mieter und Zwischenvermieter schlechter gestellt werden als gewerblich vermietende oder selbstnutzende Eigentümer, nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, machte geltend, dass mit der Einführung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ab dem Erhebungszeitraum 2008 eine systemwidrige und nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mietern und Pächtern von Grundbesitz einerseits und Eigentümern von Grundbesitz anderseits eingetreten sei.

Diese Verfassungsbeschwerde nimmt das BVerfG mit der Begründung nicht zur Entscheidung an, dass die Beschwerdeführerin die zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemachten verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken nicht bereits in ihrer Klage bzw. spätestens mit ihrer Revision beim BFH gegen die Entscheidung des FG Münster dargelegt habe. Sie habe ihre Klage und ihre Revision lediglich darauf gestützt, dass die Hinzurechnungsvorschriften insgesamt verfassungswidrig
seien. Ihr Kernvorbringen in der Verfassungsbeschwerdeschrift, nämlich die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG aufgrund einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von gewerblichen Zwischenvermietern und Mietern durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG im Verhältnis zu § 9 Nr. 1 S. 1
oder 2 GewStG unterfallenden Eigentümern sei den Fachgerichten (FG und BFH) nicht bereits vorgetragen worden. Die Kürzungsmöglichkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 1 oder 2 GewStG seien in ihrer Bedeutung für die Frage der Sachgerechtigkeit der der Hinzurechnungsbestimmung des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG zugrundeliegenden Differenzierung nicht ins Feld geführt worden. FG und BFH hätten daher nicht die Gelegenheit erhalten, sich mit dieser Frage zu befassen, bevor sich das BVerfG damit auseinandersetzt. Dies wäre hier aber Voraussetzung gewesen, damit das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hätte annehmen können.

Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008
Streitjahr 2008

Vorinstanz
BFH, Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BStBl II 2015, 289, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Münster vom 22.08.2012, 10 K 4664/10 G, EFG 2012, S. 2231

Fundstelle
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2016, 1 BvR 2836/14

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