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26.10.2012
Unternehmensteuer

Bundestag beschließt kleine Unternehmensteuerreform und Reform des Reisekostenrechts

Der Bundestag hat am 25.10.2012 ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts verabschiedet. Gegenüber den im Entwurf der Regierungsfraktionen bereits enthaltenen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft sowie zum steuerlichen Reisekostenrecht gab es im beschlossenen Gesetz einige Änderungen.

Hintergrund 
Am 27.09.2012 wurde der Entwurf der Regierungsfraktionen für ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in 1. Lesung im Bundestag beraten. Dem schloss sich eine intensive Beratung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages an. Der Finanzausschuss hat am Ende seiner Beratungen dem Plenum des Bundestages Änderungsvorschläge vorgelegt, die vom Bundestag im Rahmen des Gesetzesbeschlusses vom 25.10.2012 auch übernommen wurden. Im parlamentarischen Verfahren folgt nun die Beratung des Bundesrates, die für den 23.11.2012 vorgesehen ist. Bereits am 08.11.2012 könnte das Gesetz auf der Tagesordnung des Finanzausschusses des Bundesrates stehen. Hier werden erste deutliche Hinweis erwartet, wie der Bundesrat sich voraussichtlicht entscheiden wird. Es gibt Signale, die auf die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens hindeuten.

Vorgesehene gesetzliche Änderungen
Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen kurz dargestellt. Dabei sind die Änderungen, die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Regierungsfraktionen in den Gesetzesbeschluss übernommen wurden, kursiv gekennzeichnet.

1. Änderungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft

  • Der doppelte Inlandsbezug für Organgesellschaften, die ihren Sitz innerhalb der EU oder in einem EWR-Staat haben, soll aufgegeben werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KStG. Nur noch der Ort der Geschäftsleitung soll sich im Inland befinden müssen. Die Änderung ist in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 
  • Das deutsche Besteuerungsrecht bei Organschaften soll durch Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte sichergestellt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG. Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2012. 
  • Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags soll im Hinblick auf die zutreffende Gewinnabführung dadurch erleichtert werden, dass insoweit auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss abgestellt wird, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 f. KStG. Um die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht zu gefährden, muss ein unrichtig ausgewiesener Gewinn weiterhin grundsätzlich korrigiert werden. Die Korrektur muss nur dann erfolgen, wenn dies in der Handelsbilanz erforderlich ist. Ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler muss spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert werden und das Ergebnis ist entsprechend abzuführen oder auszugleichen. Die für eine unschädliche Fehlerkorrektur erforderliche Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kann neben dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für die Organgesellschaft durch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk über den Konzernabschluss, der auch die entsprechende Organgesellschaft umfasst, sichergestellt werden. Auch eine freiwillige Abschlussprüfung ist möglich. Die Änderung ist in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 
  • Die Verlustnutzungsbeschränkung soll dergestalt geändert werden, dass negative Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Organträgers oder einer unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich nicht im Inland befindet, bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie im Dtrittstaat (nicht EU, EWR) im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG. Die Änderung ist in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.
  • Ein Feststellungsverfahren soll bei Organschaft eingeführt werden, bei dem insbesondere das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt wird, § 14 Abs. 5 KStG. Das Verfahren ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 beginnen.
  • Gewinnabführungsverträge mit einer anderen Kapitalgesellschaft als einer AG, KGaA oder SE als Organgesellschaft sollen künftig einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG. Die Neuregelung ist erstmals für Gewinnabführungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge gibt es bei Rechtsunsicherheit, ob die formellen Voraussetzungen für die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung erfüllt sind, im Gesetz die Möglichkeit der Beseitigung dieser Rechtsunsicherheit, ohne dass es Folgen für die steuerliche Organschaft hat. Außerhalb der Fälle des Neuabschlusses und der Änderung aus anderen Gründen enthält das Gesetz keine Verpflichtung zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen.

2. Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG

  • Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags ab 2013 von derzeit 511.500 auf 1.000.000 Euro bzw. von 1.023.000 auf 2.000.000 Euro bei Zusammenveranlagung, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG

3. Vereinfachungen und Vereinheitlichungen im Rahmen des steuerlichen Reisekostenrechts

  • Abstellen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten im Bereich der doppelten Haushaltsführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
  • Festlegung der Abziehbarkeitsdauer der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG.
  • Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“, § 9 Abs. 4 EStG. Danach ist eine erste Tätigkeitsstätte dort gegeben, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienst- oder arbeitsrechtlich zugeordnet hat. Gibt es diese Zuordnung nicht oder ist sie nicht eindeutig, werden quantitative Kriterien herangezogen. Hierbei gilt, dass bei der betrieblichen Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, bei der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig wird oder bei der er je zwei Arbeitstage pro Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird.
  • Zweistufige Staffelung bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a EStG.
  • Die Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2014 und sind erstmals beim Lohnsteuerabzug auf Arbeitslohn anzuwenden, der für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2013 gezahlt wird.

Fundstelle

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 25.10.2012, BR-Drs. 633/12
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses Bundestag vom 24.10.2012, BT-Drs. 17/11180 
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BT-Drs. 17/10774, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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