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14.07.2014
Unternehmensteuer

Bundesrat: Zustimmung zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Hinweis: Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 30. Juli wurde das Kroatiengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt grundsätzlich am 31. Juli 2014 in Kraft, in einigen Fällen ist gem. Art. 28 Abs. 2-5 ein abweichendes Inkrafttreten vorgesehen.
Bundesgesetzblatt Nr. 36 vom 30.07.2014, Seite 1266

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 11.07.2014 dem zuvor vom Bundestag am 03.07.2014 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften seine Zustimmung erteilt. Als weitere Schritte vor dem in Kraft treten des Gesetzes folgen noch die Ausfertigung (Unterzeichnung) des Gesetzes durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Einzelregelungen des Gesetzes

Im Folgenden werden wichtige sachliche Änderungen durch das Gesetz vorgestellt.

Einkommensteuergesetz

  • Redaktionelle Änderungen, die sich auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien zur EU zum 01.07.2013 ergeben.
  • Geänderter Inlandsbegriff, § 1 Abs. 1 S. 2 EStG:
    Die Inlandsdefinition wird mit Blick auf Offshore-Aktivitäten zur Energiegewinnung klarstellend angepasst. Danach wird nicht nur auf den Festlandsockel, sondern auch auf die ausschließliche Wirtschaftszone (im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen) Bezug genommen.
    Diese Anpassung erfolgt auch in § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG sowie § 22a AO (neu).
  • Anpassungen zum „Neuen Reisekostenrecht“, § 9 EStG:
    An einigen Stellen der Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht (siehe Deloitte Tax-News), die ab dem 01.01.2014 gelten, werden Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen.
  • Klarstellung beim Sonderausgabenabzug, § 10c EStG:
    Es wird klargestellt, dass der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG auch die Ausgleichszahlungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG umfasst.
  • Missbrauchsbekämpfung beim Ankauf von Lebensversicherungen, § 20 Abs. 1, S. 6 EStG:
    Da bei entgeltlicher Veräußerung gebrauchter (Lebens-)Versicherungen ausschließlich die Renditeerwartungen aus einer Kapitalanlage relevant seien, entfalle laut Gesetzgeber die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme (Absicherung des versicherten Risiko). Entsprechend wird die Besteuerung für diesen Fall neu geregelt. Ausnahmen gelten für den Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten (z.B. bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen) sowie für Erwerbe von Versicherungsansprüchen, in denen aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Art durch die Übertragung von Versicherungsansprüchen erfüllt werden. In diesen Fällen wird keine Übertragung mit dem Ziel der Realisierung von besonderen Renditeerwartungen gesehen.
  • Klarstellung bei Missbrauchsregelung zum Dividendenstripping, § 20 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 Buch a S. 2 EStG:
    In der Praxis wird im Zusammenhang mit der Veräußerung von Dividendenansprüchen teilweise die Auffassung vertreten, dass bei einer Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung der späteren Dividendenzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG generell ausgeschlossen ist. Dies gelte wegen § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG selbst dann, wenn der Veräußerungserlös keiner Besteuerung unterliege. Damit unterlägen nach dieser Auffassung Dividendenzahlungen in derartigen Fallkonstellationen keiner Besteuerung. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtsauffassung, entsprechend wird die gesetzliche Regelung klarstellend geändert.
  • Anwendung der FIFO-Methode bei Fremdwährungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG:
    Durch die gesetzliche Verankerung der FIFO-Methode für Fremdwährungsgeschäfte soll die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vereinfacht werden.
  • Einbehaltung der Lohnsteuer, § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buch. b EStG:
    Bei der Bemessung der einzubehaltenden Lohnsteuer soll auch der einkommensbezogene Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse berücksichtigt werden.
  • Tarifermäßigungen für Entschädigungen, § 39b Abs. 3 S. 6 EStG:
    Durch die Korrektur der Regelung zu Entschädigungen nach § 34 EStG, soll eine Anpassung an bisher schon umgesetzte Regelungen im Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer erfolgen.
  • Lohnsteuerberichtigung, § 41c Abs. 3 EStG:
    In Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde, wird die Möglichkeit zur Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach der Übermittlung oder Änderung der Lohnsteuerbescheinigung geschaffen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die bisherige Lohnsteuerbescheinigung zur berichtigen und als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Änderung zu begründen und eine Änderung der Lohnsteueranmeldung vorzunehmen. Die Änderung ist erstmals auf laufenden Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnsteuerzeitraum sowie für laufende Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen, anzuwenden.
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich, § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Buch. b EStG:
    Mit der Gesetzesänderung wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn sich im Ausgleichsjahr der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b EStG) geändert hat.
  • Abrufmöglichkeit der Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, § 44a Abs. 2a S. 3 EStG:
    Die Gläubiger von Kapitalerträgen verlieren für vor dem 01.01.2011 ausgestellte Freistellungsbescheinigungen das Recht, der Abfrage ihrer Identifikationsnummer (IdNr.) und ggf. auch derjenigen ihrer Ehegatten beim Bundeszentralamt für Steuern zu widersprechen. Freistellungsaufträge, die ab dem 1. Januar 2011 gestellt wurden, mussten stets die IdNr. enthalten.
  • Unverbriefte Dividendenansprüche, § 45 S. 2 EStG:
    Es wird klargestellt, dass sowohl beim Erwerb verbriefter, als auch unverbriefter Dividendenansprüche die Möglichkeit besteht, die bei Dividendenzahlung einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzufordern, wenn bereits anlässlich der Veräußerung des Dividendenanspruches Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
  • Höhe und Frist beim Steuerabzug, § 50a Abs. 7 S. 2, 3 EStG:
    Mit der Änderung von § 50a Abs. 7 S. 2 EStG wird die Höhe des Steuerabzugs insoweit flexibilisiert, als das Finanzamt die Höhe des Steuerabzugs an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen kann. Die Änderung von § 50a Abs. 7 S. 3 EStG zielt darauf ab, die Schuldner regelmäßiger, monatlicher Vergütungen, von Bürokratie zu entlasten.
  • Anwendungsbereich des § 50i EStG:
    Im Rahmen der Änderung des § 50i EStG wird durch eine Einfügung eines Satzes 2 die Tatbestandsbeschreibung um Anteile erweitert, die auf Grund einer Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Personengesellschaft in eine Körperschaft ausgegeben werden (§ 20 UmwStG). Hierbei handelt es sich um eine rückwirkend ab dem 29.6.2013 anzuwendende Klarstellung, da diese Fälle ausweislich der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung des § 50i EStG bisher schon umfasst gewesen sein sollen. Darüber hinaus werden die Regelungen zur Betriebsaufspaltung auch auf Einzelunternehmen ausgedehnt. Durch einen neuen Absatz 2 werden die Bewertungswahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes für Wirtschaftsgüter und Anteile, auf die § 50i EStG Anwendung findet, im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen suspendiert. Es ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Gleiches gilt für Überführungen oder Übertragungen dieser Wirtschaftsgüter und Anteile, die sonst zu einem Wert unter dem gemeinen Wert möglich gewesen wären. Diese Regelungen gelten für Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen und Übertragungen nach dem 31.12.2013.
  • Anpassung der Regelungen zur Riester-Rente.


Körperschaftsteuergesetz

  • Übergangsregelung für „kleine Organschaftsreform“, § 17 KStG:
    Durch die ersatzlose Streichung des § 34 Abs. 10b KStG a.F. würde die Neuregelung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015 generell auch für Altverträge gelten, die dann um einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG ergänzt werden müssten. Um für diese Altverträge die bisherige Regelung weiter gelten zu lassen, soll in einem neuen § 17 Abs. 2 KStG ein Verweis auf den § 34 Abs. 10b KStG a.F. aufgenommen werden.
  • Anpassung wegen „kleiner Organschaftsreform“, § 19 Abs. 1-4 KStG:
    Nach der Streichung von § 18 KStG wird auch der Verweis im bisherigen § 19 Abs. 4 KStG gestrichen. In den Absätzen 1 und 2 wird durch das Wort „unbeschränkt“ klargestellt, dass die Regelungen nur für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige (Absatz 1) bzw. einkommensteuerpflichtige (Absatz 2) Organträger gelten.
    Absatz 3 (neu) entspricht in seiner Rechtsfolge dem bisherigen Absatz 4 und regelt die Anwendung besonderer Tarifvorschriften für Organträger, die weder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber mit den Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte, der die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
  • Anrechnung ausländischer Steuern, § 26 KStG:
    Die Vorschrift wird zur Bereinigung von Fehlzitaten wegen des Ablaufs von Übergangsbestimmungen sowie zur Klarstellung des Anwendungsbereichs auf unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige geändert und redaktionell neu gefasst.
     

Gewerbesteuergesetz

  • Steuerbefreiung für ambulante Pflege, § 3 Nr. 20 GewStG:
    Die Gewerbesteuerbefreiung für stationäre Pflege wird modifiziert und auf die ambulante Pflege ausgedehnt.
     

Umwandlungssteuergesetz

  • Das Umwandlungssteuergesetz wird durch redaktionelle Änderungen an die kodifizierte Fassung der Fusionsrichtlinie angepasst.
     

Umsatzsteuergesetz

  • Besteuerung von Abgaben an nahestehende Personen oder Personal, § 10 Abs. 5 UStG:
    Die Änderung von § 10 Abs. 5 S. 1 UStG schreibt vor, dass ein entsprechender Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen ist, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert oder die Kosten nach § 10 Abs. 4 UStG höher wären als das marktübliche Entgelt. Die Änderung dient der Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH und (diesem folgend) des BFH. Mit der Änderung von § 10 Abs. 5 S. 2 UStG wird klargestellt, dass sich der Umsatz bei Zahlungen eines überhöhten Entgeltes nach den umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen des Entgeltbegriffes des § 10 Abs. 1 UStG zu richten hat.
  • Umsatzsteuer bei bestimmten Telekommunikationsumsätzen, § 3 Abs. 11a UStG:
    Der neue § 3 Abs. 11a UStG gibt den ursprünglichen Regelungsinhalt des § 45h Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) wider, der aus gesetzsystematischen Gründen unter Beachtung der unionsrechtlichen und nationalen Umsatzsteuervorschriften in das Umsatzsteuergesetz unter Aufhebung des § 45h Abs. 4 TKG implementiert wird.
  • Reverse-Charge für Spielekonsolen und Tablets, § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:
    Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist bisher der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Um Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, soll ebenfalls der Leistungsempfänger Steuerschuldner werden, wenn er Unternehmer ist. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
  • Reverse-Charge bei Bauleistungen, §§ 13b Abs. 5 u. 27 Abs. 19 (neu) UStG:
    Der BFH ist in seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, siehe Deloitte Tax-News) von der bis dahin existierenden Verwaltungsauffassung abgewichen, die davon ausging, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht für Unternehmen als Leistungsempfänger gelte, die nicht mehr als 10 Prozent eigene Bauleistungen weltweit erbringen. Der BFH hat sich in seinem Urteil für eine bauwerksbezogene Betrachtung ausgesprochen und diesbezüglich die Bauträgerleistung (da Grundstückslieferung) nicht als Bauleistung qualifiziert. Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung für vor dem 15.02.2014 erbrachte Leistungen mit den BMF-Schreiben vom 05.02.2014 und 08.05.2014 (siehe Deloitte Tax-News) eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Die Anwendungsregelungen im § 13b Abs. 5 S. 2 u. 5 UStG (für Bauleistungen und Gebäudereinigung) werden neu gefasst. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Es wird dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass die im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet werden muss (keine bauwerksbezogene Betrachtung). Der Leistungsempfänger kann sich beim zuständigen Finanzamt eine auf längsten drei Jahre befristete Bescheinigung ausstellen lassen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Lt. Gesetzesbegründung soll hierbei das Finanzamt die Prüfung anhand der vorherigen 10%-Regelung vornehmen. Nicht geändert wird hierbei der Begriff der Bauleistungen, so dass es dabei bleibt, dass die Grundstückslieferung von Bauträgern nicht als Bauleistung qualifiziert wird. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft. Ausdrücklich hinzuweisen ist auf die Einführung eines neuen § 27 Abs. 19 UStG. Dieser setzt in verfahrens- und verfassungsrechtlich höchst umstrittener Weise den Vertrauensschutz für Altfälle der Anwendung von § 13b UStG (vor 15.02.2014) außer Kraft. In diesem Zusammenhang wird dem Leistenden ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abtretung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt zu beantragen. (Ansprechpartner bei Deloitte: Dr. Michael Pannen, Eduard Forster)
  • Begrenzte Heilungsregelung bei fälschlicher Anwendung von Reverse-Charge, § 13 b Abs. 5 S. 7 (neu) UStG:
    Durch eine gesetzliche Regelung bleibt es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen, für Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer, für Lieferungen von Schrott und Altmetall, für Gebäudereinigungsleistungen, für Lieferungen von Gold, für Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand sowie für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anlegen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung ist, dass es nicht zu Steuerausfällen kommt. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
  • Reverse-Charge für Edelmetalle und unedle Metalle, § 13b Abs. 2 und 5 sowie Anlage 4 UStG:
    Bislang ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Durch die Neureglung wird der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind Fälle, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Die Neuregelung tritt am 01.10.2014 in Kraft. 
  • Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher, Nr. 50 (neu) Anlage 2 zum UStG:
    Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 Prozent gesenkt. Voraussetzung ist die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital). Auf diesem Medium darf ausschließlich eine Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches (Text der dem herkömmlichen Verständnis dem Inhalt eines Buches entspricht) gespeichert sein. Nicht darunter fallen Hörspiele und Hörzeitungen.
  • Änderung des Leistungsortes und Mini-One-Stop-Shops bei Telekomunikations-, Rundfunk und Fernsehleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen:
    Die EU-Vorgaben, wonach ab dem 01.01.2015 als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, werden in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird ein neues Besteuerungsverfahren in nationales Recht umgesetzt, nach dem die Unternehmer, die vorgenannte Leistungen erbringen, von der Möglichkeit Gebrauch machen können, alle entsprechenden Umsätze an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedstaaten nur in dem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erklären, in dem sie ansässig sind. (ausführlich siehe Deloitte Tax-News)
     

Grunderwerbsteuergesetz

  • Klarstellung bei der Konzernklausel § 6a GrEStG:
    Redaktionelle Anpassung an die Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.
  • Umsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis bei den Anzeigepflichten bei Grundstücksgeschäften, § 16 Abs. 5 GrEStG:
    Die geplante Änderung von § 16 Abs. 5 GrEStG stellt sich – wie bereits der Nichtanwendungserlass der Länder vom 04.06.2013 (siehe Deloitte Tax-News) – gegen die für den Steuerpflichtigen günstige Aussage des BFH-Urteils II R 51/11 vom 18.04.2012 (siehe Deloitte Tax-News). Die vorgesehene Änderung schreibt die bisherige (gegenläufige) Verwaltungspraxis rückwirkend (Art. 12 Nr. 3 zur Änderung von § 23 GrEStG) gesetzlich fest. Obwohl das Gesetz eine sog. echte Rückwirkung erkennt, wird sie als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, da sich kein schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können.
     

Abgabenordnung

  • Steuerbegünstigte Verwendung der Mittel, § 63 Abs. 4 AO:
    Werden Mittel für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist verwendet, dann soll die tatsächliche Geschäftsführung in diesem Punkt als ordnungsgemäß anzusehen sein. Es handelt sich um die Wiedereinführung einer Regelung, die aufgrund eines redaktionellen Versehens entfallen war.
     

Steuerberatungsgesetz

  • Zuständigkeit für Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen, § 7 Abs. 3 S. 2 StBerG:
    Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen Personen nicht von Deutschland aus unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten.
     

Tabaksteuergesetz

  • Mengenbeschränkung für Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien, § 33 Abs. 3 S. 1 TabStG:
    Mit der Änderung wird für Privatpersonen, die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien erwerben und für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet befördern, eine Mengenbeschränkung von 300 Stück eingeführt. Für darüber hinaus verbrachte Mengen ist die entsprechende Tabaksteuer zu entrichten. Gleichzeitig wird für die Länder Estland, Griechenland und Polen die Mengenbeschränkung gestrichen, da diese die globale Mindestverbrauchsteuer nach Artikel 10 der Richtlinie 2011/64/EU bereits erreicht haben.
     

Fundstelle

Bundesrat, Beschluss, BT-Drs. 291/14 (B) 
Bundesgesetzblatt Nr. 36 vom 30.07.2014, Seite 1266

Weitere Fundstellen

Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag, BT-Drs. 18/1995
Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR.-Drs. 291/14, siehe Deloitte Tax-News

Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung, BT-Drs. 18/1776 vom 18.06.2014, siehe Deloitte Tax-News

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 184/1/14

Regierungsentwurf: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News
 

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