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27.09.2012
Unternehmensteuer

Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf einer kleinen Unternehmensteuerreform

Hinweis: Der Gesetzentwurf wurde offiziell als Entwurf der Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht und am 27.09.2012 in erster Lesung im Bundestag beraten.

Die Bundesregierung hat am 19.09.2012 durch Kabinettsbeschluss den Entwurf für ein "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" verabschiedet. Die Reformen betreffen insbesondere die Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft sowie zum steuerlichen Reisekostenrecht.

Hintergrund

Bereits im Juli 2012 zeichnete sich ab, dass neben dem Jahressteuergesetz 2013 noch ein Unternehmenssteuergesetz auf den Weg gebracht würde, das einige Punkte aus dem sog. 12-Punkte-Plan, wie Modifizierungen im Rahmen der Organschaft oder die Reform des Reisekostenrechts, enthalten sollte. Das Bundeskabinett hat nunmehr am 19.09.2012 eine Formulierungshilfe für einen „Gesetzesentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ verabschiedet. Mit dem Gesetzesvorhaben wird der noch zur Jahreswende stark diskutierten umfassenden Reform der deutschen Konzernbesteuerung endgültig eine Absage erteilt. An den derzeit geltenden Vorschriften zur ertragsteuerlichen Organschaft wird weitestgehend festgehalten, es kommt vielmehr zu Anpassungen aufgrund von Finanzgerichtsrechtsprechung und europarechtlichen Vorgaben.

Geplante Änderungen

Mit der geplanten „kleinen“ Unternehmenssteuerreform beabsichtigt der Gesetzgeber u.a. das Unternehmensteuerrecht durch zielgenaue Maßnahmen zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts:

1. Änderungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft

  • Der doppelte Inlandsbezugs für Organgesellschaften, die ihren Sitz innerhalb der EU oder in einem EWR-Staat haben, soll aufgegeben werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KStG-E. Der Ort der Geschäftsleitung soll sich im Inland befinden müssen. 
  • Das deutsche Besteuerungsrecht bei Organschaften soll durch Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte sichergestellt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG-E. 
  • Gewinnabführungsverträge mit einer anderen Kapitalgesellschaft als einer AG, KGaA oder SE als Organgesellschaft sollen künftig einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, § 17 Abs. 2 Nr. 2 KStG-E. 
  • Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags soll im Hinblick auf die zutreffende Gewinnabführung dadurch erleichtert werden, dass insoweit auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss abgestellt wird, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 f. KStG-E. 
  • Die Verlustnutzungsbeschränkung soll dergestalt ausgeweitet werden, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie im Ausland im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG-E. 
  • Ein Feststellungsverfahren soll bei Organschaft eingeführt werden, bei dem insbesondere das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt wird, § 14 Abs. 5 KStG-E.

2. Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E

  • Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags auf ab 2013 von derzeit 511.500 auf 1.000.000 Euro bzw. von 1.023.000 auf 2.000.000 Euro bei Zusammenveranlagung, § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG-E

3. Vereinfachungen und Vereinheitlichungen im Rahmen des steuerlichen Reisekostenrechts

  • Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“, § 9 Abs. 4 EStG-E 
  • Zweistufige Staffelung bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, § 9 Abs. 4a EStG-E 
  • Abstellen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten im Bereich der doppelten Haushaltsführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG-E 
  • Festlegung der Abziehbarkeitsdauer der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG-E

Fundstelle

Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BT-Drs. 17/10774

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