Aktuell:
Mit dem Regierungsentwurf für Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige verhindert werden, dass allein der Austritt zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Hierbei geht es um Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige vor dem Brexit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Abfederung von Brexit-Folgen im Finanzmarktbereich.
Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Ein zwischen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreiches verhandeltes Austrittsabkommens mit einer Übergangsphase liegt auf dem Tisch. Nach dem Austrittsabkommen würde UK für die Übergangszeit bezüglich wichtiger EU-Rechte noch wie ein EU-Mitglied behandelt werden. Derzeit ist aber die Zustimmung des Gesetzgebers im Vereinigten Königreich fraglich.
Mit dem Zeitpunkt des „harten Bexits“ als auch mit einem möglichen Austrittsabkommen nach einer Übergangsfrist ist UK für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing.
Der von der Bundesregierung am 12.12.2018 veröffentlichte Regierungsentwurf (Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren.
Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) sind kursiv kenntlich gemacht.
Nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfes folgt im nächsten Verfahrensschritt die erste Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf mit anschließender Stellungnahme. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz Handlungsbedarf in Bezug auf den Brexit gesehen (siehe Deloitte Tax-News). Es ist daher von einer positiven Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat auszugehen.
Das Gesetzgebungsverfahren dürfte Anfang 2019 abgeschlossen sein.
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
Ihre Ansprechpartner
Dietmar Gegusch
Director German National Office Tax Services
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