Aktuelle: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf, siehe Deloitte Tax-News
Mit einem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union soll für Steuerpflichtige sichergestellt werden, dass allein der Austritt nicht zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt. Hierbei geht es um Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige vor dem Brexit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat.
Am 30.03.2019 endet nach derzeitigem Stand die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU („Brexit“). Diese Frist kann nur durch einen einvernehmlichen Beschluss der EU-Mitgliedsstaaten verlängert werden. Über eine Verlängerung, eine mögliche Übergangsregelung sowie das Verhältnis zueinander nach dem Brexit verhandeln derzeit noch Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs. Das Ergebnis der Verhandlungen ist offen.
Mit dem Zeitpunkt des Brexits ist das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen steuerneutral möglich, sofern die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU haben. Diese Steuervergünstigungen würden mit dem Brexit nicht mehr anwendbar sein. Die jeweils geltenden Sperrfristen der Steuervergünstigungen werden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind. Siehe zu den einzelnen Sperrfristen auch Deloitte Brexit Briefing.
Der am 09.10.2018 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) soll in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den „Status Quo“ wahren. Für den betroffenen Steuerpflichtigen soll für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz gewährt sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf erforderliche redaktionelle Anpassungen anlässlich des Brexits.
Die Kabinettsbefassung und damit die Verabschiedung des Regierungsentwurfes ist nach derzeitigem Stand für November 2018 vorgesehen. Es folgt im Verfahren die erste Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf mit anschließender Stellungnahme. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz Handlungsbedarf in Bezug auf den Brexit gesehen (siehe Deloitte Tax-News). Es ist daher von einer positiven Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundesrat auszugehen.
Das Gesetzgebungsverfahren dürfte Anfang 2019 abgeschlossen sein.
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
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