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08.05.2019
Unternehmensteuer

BMF: Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Aktuell: Das BMF-Schreiben vom 02.05.2019 ist durch das Schreiben vom 17.09.2021 ersetzt worden (siehe Deloitte Tax-News).
                                                                                                                         

Vor dem Hintergrund der beim BFH und BVerfG anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungs- bzw. Nachzahlungszinsen hat das BMF mit Schreiben vom 02.05.2019 zu der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO Stellung genommen.

Hintergrund

Der IX. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.04.2018 in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (IX B 21/18, siehe Deloitte Tax-News) Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ausgesetzt. In seiner Entscheidung vom 03.09.2018 (VIII B 15/18, siehe Deloitte Tax-News) hat sich auch der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Auf Antrag sei die Aussetzung der Vollziehung (AdV) auf der Grundlage der Entscheidung vom 25.04.2018 auch für die Festsetzung von Nachzahlungs- oder Aussetzungszinsen für Zeiträume ab November 2012 zu gewähren, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG sei (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Darüber hinaus sind noch weitere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungs- bzw. Nachzahlungszinsen beim BFH anhängig.

Die Finanzverwaltung gewährt als Reaktion auf die BFH-Urteile vom 25.04.2018 und vom 03.09.2018 (nur!) auf Antrag im Einspruchsverfahren AdV für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012 (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2018). 

Verwaltungsanweisung

Vor diesem Hintergrund hat das BMF in einem Schreiben vom 02.05.2019 Ausführungen zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO gemacht.

I. Erstmalige Zinsfestsetzungen

Sämtliche erstmaligen Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes vorläufig durchzuführen.

II. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen

Der Grundsatz der Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich auch bei der Änderung oder im Einspruchsverfahren gegen eine Zinsfestsetzung zu beachten. Hier zu beachtende Besonderheiten werden im Schreiben näher erläutert.

III. Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen

Werden Zinsfestsetzungen in den in den Abschnitten I und II genannten Fällen mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbunden, in denen der Erläuterungstext gemäß BMF-Schreiben vom 15.01.2018 ausgegeben wird, sind die Vorläufigkeitserklärungen dem Bescheid in abgekürzter Form beizufügen.

IV. Einspruchsfälle

In Fällen eines zulässigen Einspruchs gegen die Zinsfestsetzung ist wie folgt zu verfahren:

  • Ist die Zinsfestsetzung noch nicht entsprechend der Ausführungen zu den Abschnitten I bis III vorläufig ergangen und wird mit einem Einspruch unter Berufung auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH und dem BVerfG ausschließlich geltend gemacht, der der Zinsberechnung zu Grunde gelegte Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz, ruht das Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).
  • Bei Einsprüchen gegen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO gilt außerdem Folgendes:
    Umfasst der Einspruch die gesamte Zinsfestsetzung und wird die Zinsfestsetzung außerhalb dieses Einspruchsverfahrens wegen der Änderung der Steuerfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO geändert, ist die Zinsfestsetzung in vollem Umfang vorläufig vorzunehmen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens dagegen eine geänderte Zinsfestsetzung und wird die Zinsfestsetzung außerhalb dieses Einspruchsverfahrens wegen der Änderung der Steuerfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO geändert, ist die Zinsfestsetzung teilweise vorläufig vorzunehmen.
  • Wird gegen eine vorläufige Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsführer vorgetragene Begründung ausschließlich die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasste Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO, ist der Einspruch zurückzuweisen.
  • Wird nur oder auch aus anderen Gründen als der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung eingelegt, ist diese spätestens mit der Entscheidung über den Einspruch für vorläufig zu erklären.

V. Rechtsfähige Fälle

In Fällen, in denen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens bereits Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO bei einem FG oder beim BFH anhängig sind, sind die angefochtenen Zinsfestsetzungen insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen nachträglich vorläufig vorzunehmen (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 132 AO).

VI. Aussetzung der Vollziehung

Zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO wird auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 verwiesen.

Betroffene Normen

§ 233 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO

Anmerkung

Vorläufige Zinsfestsetzungen für alle Zinszeiträume

Aufgrund der ungeklärten Rechtslage führt die Finanzverwaltung Zinsfestsetzungen bis auf Weiteres vorläufig durch – und zwar unabhängig vom Verzinsungszeitraum. Ein Einspruch ist allerdings weiterhin erforderlich, um Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides zu erreichen (Verweis auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2018). 

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 02.05.2019, IV A 3 - S 0338/18/10002 

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3-S 0465/18/10005-01, BStBl I 2018, S. 1393

BMF, Schreiben vom 15.01.2018, IV A 3-S 0338/17/10007, BStBl I 2018, S. 2

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