Das BMF hat am 28.11.2017 das finale Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) veröffentlicht.
Das BMF hat am 28.11.2017 das finale Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG veröffentlicht. Seit 2014 lag ein Entwurf dieses BMF-Schreibens vor (vgl. Entwurf vom 15.04.2014), dessen Finalisierung schon seit längerer Zeit erwartet wurde.
Das finale BMF-Schreiben vom 28.11.2017 ersetzt das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 und nimmt u.a. zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der erfolgten Gesetzesänderungen (z.B. Einführung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG) und der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009) und der ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.11.2011, siehe Deloitte Tax News und vom 22.11.2016 siehe Deloitte Tax News) und des BVerfG (vgl. Beschluss vom 29.03.2017 siehe Deloitte Tax News) Stellung.
Das finale BMF-Schreiben enthält Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 8c KStG, zum schädlichen Beteiligungserwerb, zum Erwerber, zu den Rechtsfolgen (Zeitpunkt, Umfang des Verlustuntergang, unterjähriger Beteiligungserwerb), zur Konzernklausel, zur Stille-Reserven-Klausel sowie zu den Anwendungsvorschriften der Regelung des § 8c KStG.
Das finale Schreiben entspricht im Wesentlichen der Entwurfsversion vom 15.04.2014. Relevante Abweichungen gegenüber der Entwurfsversion sind im Folgenden dargestellt:
Ländererlasse zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge
Nach den Ländererlassen vom 29.11.2017 finden die Grundsätze des o.g. BMF-Schreibens vom 28.11.2017 uneingeschränkt auch bei der Gewerbesteuer Anwendung. Ergänzend ordnet der Erlass an, dass stille Reserven auf Ebene einer Mitunternehmerschaft, an der die Körperschaft beteiligt ist, bei der Anwendung des § 10a S. 10 GewStG nicht berücksichtigt werden können.
§ 8c KStG
BMF, Schreiben vom 28.11.2017
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 29.11.2017
BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BStBl. II 2017, S. 1082, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11, BStBl II 2012, S. 360, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 22.11.2016, I R 30/15, BStBl. II 2017, S. 921, siehe Deloitte Tax News
BMF, Entwurfsschreiben vom 15.04.2014, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 736
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