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07.12.2020
Unternehmensteuer

BMF: Steuererklärungen für 2019 können bis zum 31.03.2021 eingereicht werden

Aktuell:

  • Der Bundestag berät am 14.01.2021 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Der Gesetzentwurf sieht eine Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019, die nach § 149 Abs. 3 AO durch einen Steuerberater erstellt wird, bis zum 31.08.2021 (ursprünglich Ende Februar) vor. Der allgemeine Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 soll generell erst ab dem 01.10.2021 beginnen. Nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO wären es sonst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

    Es ist davon auszugehen, dass der Bundestag kurzfristig das Gesetz verabschieden wird. Der Finanzausschuss hat bereits parallel beraten. Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD Fraktion

 

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2019 waren grundsätzlich bis zum 31.07.2020 bei den Finanzämtern abzugeben. Steuererklärungen, die durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (z. B. Steuerberater) angefertigt werden, können grundsätzlich bis zum 28.02.2021 eingereicht werden.

Das BMF hat nun mitgeteilt, dass die Frist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat verlängert wird. Diese Steuererklärungen für das Jahr 2019 können jetzt also bis zum 31.03.2021 eingereicht werden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 21.12.2020

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