Mit finalem Schreiben vom 27.10.2017 nimmt das BMF zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben vom 17.05.2017 haben sich nicht ergeben.
Die steuerliche Einordnung grenzüberschreitender Software- und Datenbanküberlassungen ist in der Praxis häufig schwierig bzw. unklar. Das BMF hat nun in einem finalen Schreiben dargelegt, wie es die Beurteilung bezüglich beschränkter Steuerpflicht und Quellensteuerabzugsverpflichtung in Zukunft vornehmen wird.
Das finale BMF-Schreiben enthält einige Klarstellungen, entspricht im Wesentlichen aber dem Entwurf vom 17.05.2017. Neu aufgenommen wurden Ausführungen zur Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software oder Datenbanken zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und damit beim inländischen zahlenden Unternehmen eine Quellensteuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.
Zielsetzung
Regelungsbereich
Beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Anbieters nur bei
Eine Überlassung umfassender Nutzungsrechte bzw. eine Verwertung im Inland, liegt nicht vor wenn bei Überlassung von Software
Unbeachtlich ist, ob die Software auf einem in- oder ausländischen Server gespeichert ist.
bei Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Liegt unter den o.g. Voraussetzungen eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.
Betriebsausgaben und Werbungskosten des im Ausland ansässigen Anbieters können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen (BMF-Schreiben vom 17.06.2014).
Das BMF-Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
BMF, Schreiben vom 27.10.2017, IV C 5 - S 2300/12/10003 :004
BMF, Entwurf vom 17.05.2017, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 17.06.2014, BStBl. I S. 887
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