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09.11.2017
Unternehmensteuer

BMF: Grenzüberschreitende Software- und Datenbanküberlassungen

Mit finalem Schreiben vom 27.10.2017 nimmt das BMF zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben vom 17.05.2017 haben sich nicht ergeben.

Hintergrund

Die steuerliche Einordnung grenzüberschreitender Software- und Datenbanküberlassungen ist in der Praxis häufig schwierig bzw. unklar. Das BMF hat nun in einem finalen Schreiben dargelegt, wie es die Beurteilung bezüglich beschränkter Steuerpflicht und Quellensteuerabzugsverpflichtung in Zukunft vornehmen wird.

Das finale BMF-Schreiben enthält einige Klarstellungen, entspricht im Wesentlichen aber dem Entwurf vom 17.05.2017. Neu aufgenommen wurden Ausführungen zur Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken.

Verwaltungsanweisung

Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software oder Datenbanken zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und damit beim inländischen zahlenden Unternehmen eine Quellensteuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.

Zielsetzung

  • Auslegung der Tatbestandsmerkmale der §§ 50a Abs. 1 Nr. 3, 49 EStG.
  • Fokus nur auf Software- und Datenbankfälle.
  • Typische Alltagsfälle (Anwendungsfälle) werden aus dem Anwendungsbereich des Steuerabzugs nach § 50a EStG herausgenommen.

Regelungsbereich

  • Die bisherigen Grundsätze (in H 5.5 EStR; BMF-Schreiben vom 25.11.2010 u.s.w.) bleiben erhalten, d.h. wohl keine Anwendung des Schreibens auf sonstige Ertragsteuerfragen (Bilanzsteuerrecht, Gewerbesteuer).
  • Die Neuregelung betrifft nur: Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software (keine Differenzierung zwischen Individual- und Standardsoftware) und Datenbanken (sind Rechte).

Beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Anbieters nur bei

  • zeitlich begrenzter Überlassung
  • umfassender Nutzungsrechte (insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte)
  • zur wirtschaftlichen Weiterverwertung.

Eine Überlassung umfassender Nutzungsrechte bzw. eine Verwertung im Inland, liegt nicht vor wenn bei Überlassung von Software

  • nur Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte
  • Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht
  • nur bestimmungsgemäßer Gebrauch einer Software möglich (Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung
  • Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht erforderlich
  • nur die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden
  • Beschränkung auf Weiterüberlassung und bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb eines Konzerns
  • Beschränkung auf Verbreitung bestimmter Kopien (Vervielfältigungsstücke) einer Software im Inland ohne weitergehende Rechte an Software

Unbeachtlich ist, ob die Software auf einem in- oder ausländischen Server gespeichert ist.

bei Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten

  • Zustimmung des Rechtsinhabers zur Nutzung nicht erforderlich
  • nur Zugang zu und übliche Nutzung (Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen) von Datenbankelementen
  • Verwendung der Erkenntnisse aus Datenbankinhalt bestimmungsgemäß für eigenbetriebliche Zwecke
  • bei Überlassung wissenschaftlicher Datenbanken an Hochschulen und öffentliche Bibliotheken kommerzielle Nutzung vertraglich ausgeschlossen
  • Hochschulen bzw. öffentliche Bibliotheken erheben keine oder nur kostendeckende Nutzungsgebühren

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Liegt unter den o.g. Voraussetzungen eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.

Betriebsausgaben und Werbungskosten des im Ausland ansässigen Anbieters können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen (BMF-Schreiben vom 17.06.2014).

Das BMF-Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung.

Betroffene Norm

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 27.10.2017, IV C 5 - S 2300/12/10003 :004

Weitere Fundstellen

BMF, Entwurf vom 17.05.2017, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 17.06.2014, BStBl. I S. 887

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