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24.05.2017
Unternehmensteuer

BMF: Grenzüberschreitende Software- und Datenbanküberlassungen

Mit Entwurfsschreiben vom 17.05.2017 hat das BMF zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung genommen.

Hintergrund

Die steuerliche Einordnung grenzüberschreitender Software- und Datenbanküberlassungen ist in der Praxis häufig schwierig bzw. unklar. Das BMF hat nun in einem Entwurfsschreiben dargelegt, wie es die Beurteilung bezüglich beschränkter Steuerpflicht und Quellensteuerabzugsverpflichtung in Zukunft vornehmen wird.

Verwaltungsanweisung

Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software oder Datenbanken zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und damit beim inländischen zahlenden Unternehmen eine Quellensteuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.

Eine beschränkte Steuerpflicht ist nach Ansicht des BMF nur dann anzunehmen, wenn dem inländischen Nutzer umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden (insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte).

Von einer Überlassung umfassender Nutzungsrechte bzw. einer Verwertung im Inland sei nicht auszugehen, wenn

bei der Überlassung von Software

  • nur das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software selbst eingeräumt wird
  • wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht, d.h. lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist
  • nach dem Urheberrecht eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht erforderlich ist
  • lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden
  • wenn überlassene Rechte lediglich den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Software ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich um sog. Standardsoftware oder speziell hergestellte „Individualsoftware“ handelt
  • wenn sich die grenzüberschreitend überlassenen Nutzungsrechte auf die Weiterüberlassung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Software innerhalb eines Konzerns beschränken
  • wenn sich die Rechteüberlassung auf die Verbreitung bestimmter Kopien (Vervielfältigungsstücke) einer Software im Inland beschränkt, ohne dass dem Zwischenhändler weitergehende Rechte (insbesondere Vervielfältigungsrechte und Bearbeitungsrechte) an der Software selbst eingeräumt werden

bei der Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten

  • nach dem Urheberrecht eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur Nutzung nicht erforderlich ist
  • lediglich diejenigen Rechte eingeräumt werden, die für den Zugang zu den Elementen der Datenbank und für deren übliche Benutzung (Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen) erforderlich sind.

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Liegt unter den o.g. Voraussetzungen eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.

Betroffene Normen

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa oder Nr. 6 EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

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