§ 16 Abs. 3b EStG enthält eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 hat sich das BMF zum Anwendungsbereich der Vorschrift und insbesondere zu den Folgen der Betriebsfortführungsfiktion, zur Aufgabeerklärung sowie zur Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebsaufgabe geäußert.
Die Veräußerung eines (Gewerbe-)Betriebes ist in § 16 EStG geregelt. Der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte § 16 Abs. 3b EStG sieht unter bestimmten Umständen eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Ein Gewerbebetrieb oder ein gesamter Mitunternehmeranteil oder ein gesamter Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt nach dieser Vorschrift nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 22.11.2016 zur Anwendung dieser Betriebsfortführungsfiktion des § 16 Abs. 3b EStG geäußert.
Betroffene Betriebe
Soweit es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen (Vorliegen der objektiven Möglichkeit, den Betrieb ohne wesentliche Änderungen fortzuführen, vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007) oder um einen Fall der Betriebsunterbrechung (sog. ruhender Gewerbebetrieb; vorübergehendes Ruhen der betrieblichen Tätigkeit und Zurückbehaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, so dass der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden kann) eines Betriebs oder Teilbetriebs handelt, gilt die Regelung des § 16 Abs. 3b EStG:
Dagegen gelte die Regelung nicht:
Betriebsfortführungsfiktion
Bei Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung, gelte der Betrieb solange nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe erkläre oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden würden, dass zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe stattgefunden hätte.
Form und Inhalt der Aufgabeerklärung
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabeerklärung durch den Betriebsinhaber
Betriebsaufgabeerklärung durch den/die Rechtsnachfolger
Bekanntwerden von Tatsachen, dass eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat (ohne Vorliegen einer Betriebsaufgabeerklärung)
Anwendungsregeln
Betroffene Norm
§ 16 Abs. 3b EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 22.11.2016, IV C 6 – S 2242/12/10001
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.10.2007, X R 39/04, BStBl. II 2008, S. 220
BMF, Schreiben vom 28.04.1998, BStBl. I 1998, S. 583
BMF, Schreiben vom 17.10.1994, BStBl. I 1994, S. 771
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