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26.06.2013
Unternehmensteuer

AmtshilfeRLUmsG: Wesentliche Neuregelungen im Überblick

Hintergrund

Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juni das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBL I 2013, S. 1809) veröffentlicht. Damit sind die Regelungen des ursprünglich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 (JStG2013) in der Fassung nach dem Beschluss des Vermittlungsausschusses in Kraft getreten. 

Die wesentlichen Neuerungen, die zusätzlich zum EU-Amtshilfegesetz beschlossen wurden, werden im Folgenden zusammengefasst dargestellt.

Wesentliche Neuregelungen


Einkommensteuergesetz 

  • Wehrsold im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes und Taschengeld im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes steuerfrei: Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach bisheriger Gesetzeslage voll steuerpflichtig, wurden aber auf Grund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung bisher steuerfrei behandelt. Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden werden nun bestimmte Gehaltsbestandteile steuerfrei gestellt. (§ 3 Nr. 5 EStG) 
  • Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung bei hybriden Finanzierungen: Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, werden nur noch von der Bemessungsgrundlage freigestellt, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen. Die Regelung ist erstmals für den VZ 2014 anzuwenden, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2013 begonnen hat. (3 Nr. 40 Buchstabe d S. 2 u. 3, § 32d Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 4d S. 4 – neu – und § 52 Abs. 44a – neu – EStG, für die Körperschaftsteuer: § 8b Abs. 1 S. 2 und § 34 Abs. 7 S. 13 – neu – KStG) 
  • E-Mobilität – Nachteilsausgleich bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei privater Nutzungsbesteuerung: Der Listenpreis von Elektrofahrzeugen liegt über dem Listenpreis von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor. Um diesen Nachteil der Elektroautos auszugleichen oder zu mildern, wird bei der Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen der maßgebliche Listenpreis/die gesamten Aufwendungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode um die Kosten für die Batteriesysteme gekürzt. Zur Vereinfachung der Ermittlung dieser Kosten werden diese in pauschaler Höhe angesetzt. Die Regelung gilt für bis zum 31.12.2022 angeschaffte Fahrzeuge. (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 u. 3, § 8 Abs. 2 S. 4, § 52 Abs. 16 S. 11 EStG) 
  • Steuerneutrale Abspaltung: Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 20 Abs. 4a EStG auf steuerneutrale Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig auch ohne Antrag auf Fortführung der Anschaffungskosten an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die erhaltenen Anteile übernehmen den steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft. Die Aufgabe des Antragserfordernisses für die Fortführung der Anschaffungskosten gilt bereits für Abspaltungen gelten, die im Jahr 2013 zum Handelsregister angemeldet werden. (§ 20 Abs. 4a S. 7 – neu –, § 52a Abs. 10 S. 12 EStG) 
  • Goldfinger-Modell: Einschränkungen beim negativen Progressionsvorbehalt
    Mit einer Änderung des § 32b EStG sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen gezielt die Regelung des Progressionsvorbehalts zur Senkung der Steuerlast genutzt wurde. Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind durch die Gesetzesänderung die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG, § 52 Abs. 43a EStG) 
  • Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen: Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH v. 12.05.2011, VI R 42/10, Zusammenfassung Deloitte Tax-News). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wird dahingehend eingeschränkt, dass die notwendigen und angemessenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. (§ 33 Abs. 2 S. 4 – neu – EStG) 
  • Pflege-Pauschbetrag: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Pflege-Pauschbetrages (924 Euro) unter sonst gleichen Voraussetzungen auf das EU-/EWR-Ausland. (§ 33b Abs. 6 S. 5 EStG) 
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb – Ermittlung der geminderten tariflichen Steuer: In die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages fließt die geminderte tarifliche Steuer mit ein. Ausländische Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bislang nicht auf die Einkommensteuer angerechnet worden. Zukünftig wird bei der Ermittlung der geminderten tariflichen Steuer die nach § 32d Abs. 6 S. 2 EStG anzurechnende ausländische Steuer als Minderungsbetrag berücksichtigt. (§ 35 Abs. 1 S. 4 EStG) 
  • Zweijähriger Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens: Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Kalenderjahre, statt derzeit für ein Kalenderjahr, gilt. (§ 39a Abs. 1 S. 3 bis 5 – neu – EStG) 
  • Vom Arbeitgeber überlassene Datenverarbeitungsgeräte: Einführung einer Pauschalbesteuerung von überlassenen Datenverarbeitungsgeräten (bisher Personalcomputer). (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) 
  • Einführung der Lohnsteuer-Nachschau: Es wird die Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen geschaffen. (§ 42g – neu – EStG) 
  • Anpassung der Regelungen zur Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie: Die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften wird an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) angepasst. Die Änderung des § 43b EStG sowie die geänderte Anlage 2 sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 zufließen. (§ 43b EStG, Anlage 2, § 52 Abs. 55a EStG) 
  • Änderungen im Rahmen der Abgeltungsteuer: Die Änderungen der §§ 43-45d EStG beziehen sich neben einigen redaktionellen Folgeänderungen (z.B. Anpassung an die Mutter-Tochter-Richtlinie) insbesondere auf eine notwendige Anpassung resultierend aus der Umstellung des Kapitalertragsteuerverfahrens für Dividenden durch das OGAW-IV-UmsG (siehe Deloitte Tax-News). Durch das OGAW-IV-UmsG wurde die Steuerabzugsverpflichtung für Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien von der Aktiengesellschaft auf die depotführende Stelle verlagert. Nach den Neuregelungen folgt der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG (Genussscheine, Erträgnisscheine, Teilschuldverschreibungen und Genussrechte) ebenfalls dieser Systematik. Neben den aus dem OGAW-IV-UmsG resultierenden Änderungen helfen auch weitere Anpassungen, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Abstandnahme vom Steuerabzug, Veranlagungsfälle zu vermeiden. Hier sind insbesondere die Einführung des § 44 Abs. 1a EStG und die Änderungen bzw. Ergänzungen der §§ 44a, 44b EStG zu nennen. Der Großteil der Änderungen findet erstmals ab dem 01.01.2013 Anwendung. (§ 52 Abs. 16c – neu –, Abs. 16d – neu – EStG)
  • Einführung ELStAM: Schaffung der Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM im Übergangszeitraum (§ 52b – neu – EStG). Hinweis: hierzu gibt es bereits den Entwurf eines BMF-Schreibens (siehe Deloitte Tax-News)  
  • Zuordnung des Erstattungsanspruchs bei Qualifikationskonflikten aufgrund hybrider Gesellschaften: Für die Fälle, in denen ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Abzugsteuer aufgrund eines DBA besteht, der Erstattungsanspruch jedoch infolge der für Besteuerungszwecke unterschiedlichen Qualifikation des Gläubigers („hybride“ Gesellschaftsformen) der Kapitalerträge bzw. Vergütungen durch die beteiligten Vertragsstaaten ins Leere läuft, sieht die Neuregelung vor, dass der Quellenstaat dem ausländischen Antragsteller Entlastung von Abzugsteuern gewährt, dem der andere Staat nach seinem Steuerrecht die Einkünfte oder Gewinne zurechnet. Diese Regelung wird erstmals auf Zahlungen angewendet, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes zufließen. (§ 50d Abs. 1 S. 11 – neu –, § 52 Abs. 59a S. 7 – neu – EStG)
  • Einmalbesteuerung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Der BFH hat entschieden, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die in einem DBA die Freistellungsmethode vorgesehen ist (§ 50d Abs. 8 EStG), die Anwendung der Freistellung nicht eingeschränkt wird, wenn der andere Vertragsstaat die Besteuerung der betreffenden Einkünfte unterlässt, obgleich ihm das Besteuerungsrecht zusteht; diese Einkünfte blieben gänzlich unbesteuert (§ 50d Abs. 9 EStG, BFH v. 11.01.2012, I R 27/11, Zusammenfassung Deloitte Tax-News). Durch die Neufassung des § 50d Abs. 9 S. 3 EStG werden die Einmalbesteuerung sichergestellt und Steuermindereinnahmen vermieden. (§ 50d Abs. 9 S. 3, § 52 Abs. 59a S. 9 – neu – EStG) 
  • Besteuerung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitender Mitunternehmerschaft: Im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH v. 08.09.2010, I R 74/09, Zusammenfassung Deloitte Tax-News, Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen) wird die Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG geändert, um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens zu erreichen. Es wird klargestellt, dass Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. Hs. und Nr. 3 2. Hs. EStG, die eine inländische Personengesellschaft an ihre ausländischen Gesellschafter zahlt, als Teil des Gewinns der Personengesellschaft besteuert werden können. Eine aus dieser Regelung resultierende mögliche Doppelbesteuerung (Qualifikationskonflikt) wird nun in der Weise beseitigt, dass die anteilig auf die betreffenden Einkünfte entfallende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteiligen, auf die Sondervergütungen entfallende inländische Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. (§ 50d Abs. 10, § 52 Abs. 59a S. 10 – neu – EStG, § 26 Abs. 2 – neu – KStG) 
  • Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven: Mit § 50i – neu – EStG wird eine Regelung geschaffen, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde, jedoch weiterhin von einer Steuerverstrickung und somit späteren Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland ausgegangen wurde. Hiermit wird auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert, die bei späterer Veräußerung oder Entnahme nicht mehr von einem deutschen Besteuerungsrecht ausgeht. (§ 50i – neu –, § 52 Abs. 59d – neu – EStG)

Körperschaftsteuergesetz 

  • Wertpapierleihe: Der Anwendungsbereich der steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe wird auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet. Die Regelung ist erstmals für nach dem 31.12.2013 überlassene Anteile anzuwenden. (§ 8b Abs. 10 KStG) 
  • Rückstellungen für Beitragsrückserstattungen: Die bereits bestehende Übergangsregelung (§ 34 Absatz 10b S. 3 KStG) zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) (§ 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KStG) wird bis 2015 verlängert.

Gewerbesteuer 

  • Zerlegung für Solaranlagen: Die für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags von Windkraftanlagenbetreibern bestehende Sonderregelung wird auf solare Strahlungsenergie erweitert. (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)

Umwandlungssteuergesetz 

  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung: Bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung einer Gesellschaft mit hohen stillen Reserven auf eine Verlustgesellschaft dürfen die im Rückwirkungszeitraum entstandenen positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers nicht mehr mit den Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft oder eine Personengesellschaft, gelten die Regelungen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sind. (§ 2 Abs. 3 S. 3 und 5 – neu – und § 27 Abs. 12 – neu – UmwStG)

Außensteuergesetz 

  • Fremdvergleichsgrundsatz für Betriebsstättenfälle und Personengesellschaften: Mit der Änderung des § 1 AStG wird eine nationale Rechtsgrundlage für die uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grenzüberschreitende Betriebsstättenfälle geschaffen. Hierdurch wird die internationale Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten an den neuen „Authorised OECD Approach“ (AOA) angepasst. Da der Fremdvergleichsgrundsatz für die Betriebsstättengewinnabgrenzung im nationalen Steuerrecht bisher nur unvollständig in § 4 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG kodifiziert ist, wird hier eine Lücke zu dem AOA, wie er in dem neuen Art. 7 OECD-MA sowie im OECD-Betriebsstättenbericht vom 22.07.2010 verstanden wird, geschlossen. „Wirtschaftliche Vorgänge“ zwischen Betriebsstätten werden nun als Geschäftsbeziehungen angesehen, für deren Verrechnungspreise der Fremdvergleichsgrundsatz gilt. Somit werden Betriebsstätten für die steuerliche Gewinnabgrenzung wie eigenständige und unabhängige Unternehmen behandelt. Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 1 AStG wird außerdem festgeschrieben, dass die Vorschrift auch auf Geschäftsbeziehungen unter Beteiligung von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften angewendet werden kann. § 1 Abs. 4 AStG, in dem sich bisher die Konkretisierung des Schätzungsmaßstabes für den Fall der Fremdunüblichkeit befand, entfällt. (§ 1 Abs. 1, 3, 4, u. 5, 6 – neu – AStG) 
  • Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht: Abgeltungsteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalvermögen: Bei erweitert beschränkter Steuerpflicht kommt der Steuersatz zur Anwendung, der bei unbeschränkter Steuerpflicht anteilig auf diese Einkünfte entfallen würde. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz (§ 32d EStG). Für Zwecke der erweitert beschränkten Steuerpflicht kann nichts Anderes gelten. Zukünftig werden auch bei erweitert beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der gesonderte Steuersatz des § 32d Abs.1 EStG anzuwenden ist, ausdrücklich vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bleibt auch im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht – abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmen – erhalten. Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Auf Antrag ist sie bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. (§ 2 Abs. 5, § 21 Abs. 21 – neu – AStG) 
  • Hinzurechnung bei Einkünften von Zwischengesellschaften: Die Möglichkeit der Anwendung des Motivtests im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EStG wird erweitert für Gesellschaften, die nicht inländisch beherrscht sind, aber Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielen (§ 7 Abs. 6 AStG). Diese Änderung ist erstmals für hinzurechnungspflichtige Einkünfte anzuwenden, die in einem Wirtschaftsjahr der ausländischen Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2012 beginnt. (§ 8 Abs. 2 S. 1 AStG) 
  • Änderungen bei Familienstiftungen:      
         –   Es wird nicht mehr wie bisher auf das Einkommen ausländischer Familienstiftungen zurückgegriffen, sondern auf die Einkünfte, die bereits auf Ebene der Stiftung gesondert festgestellt werden. Damit ist ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr vortragsfähig, auch wenn sich ein positiver Einkommensbetrag ergibt. (§ 15 Abs. 1 AStG) 
         –   Bestimmte Steuerbefreiungen sind nicht mehr anzuwenden, wie z.B. die Befreiung nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2. KStG (Ausschüttungsprivileg). Ferner wird danach ein negativer Betrag nicht zugerechnet. (§ 15 Abs. 7 AStG) 
         –   Die Besteuerung der Einkünfte beim Hinzurechnungsverpflichteten wird so vorgenommen, als ob der Bezug der Einkünfte unmittelbar beim Stifter bzw. Begünstigten erfolgen würde. (§ 15 Abs. 8 AStG) 
         –   Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 14 sind entsprechend anwendbar. Dadurch wird die Umgehung der Hinzurechnungsvorschriften durch Zwischenschaltung einer Stiftung ausgeschlossen. (§ 15 Abs. 9 AStG) 
         –   Es wird die Doppelerfassung von Einkünften vermieden, die bereits bei einer anderen Stiftung erfasst sind. Der Steuerpflichtige hat insoweit Mitwirkungs-bzw. Nachweispflichten. (§ 15 Abs. 10 AStG) 
         –   Eine doppelte Erfassung von Einkünften an den Stifter oder Begünstigten einer ausländischen Stiftung wird ebenfalls vermieden, sofern die Einkünfte bereits nach § 15 Abs. 1 erfasst wurden. (§ 15 Abs. 11 AStG)

Grunderwerbsteuergesetz 

  • Abschaffung von sog. RETT-Blocker Strukturen: Durch die Einführung eines neuen § 1 Abs. 3a GrEStG wird die Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG durch den Tatbestand einer wirtschaftlichen Anteilsvereinigung ergänzt. Künftig reicht eine durchgerechnete Beteiligungsquote in Höhe von mindestens 95 % aus, um Grunderwerbsteuer auszulösen. Die bisher im Rahmen der Akquisitionsstrukturierung zur Grunderwerbsteuervermeidung genutzten Modelle mit einer Blocker-KG und einer minimalen wirtschaftlichen Beteiligung eines fremden Dritten an der Immobiliengesellschaft sind damit nicht mehr möglich. Zukünftig muss der nicht konzernverbundene Dritte auch wirtschaftlich mindestens 5,1 % der Immobiliengesellschaft übernehmen bzw. als Veräußerer behalten. (§ 1 Abs. 3a –neu – GrEStG) 
  • Erweiterung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in § 6a GrEStG: Bisher sind nur bestimmte Umwandlungsvorgänge (Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen) begünstigungsfähig. Die Steuerbefreiung ist in Zukunft auch bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage möglich. Letzteres können z.B. Anwachsung, Liquidation, Kapitalerhöhung etc. sein. Es bleibt jedoch bei den anderen restriktiven Anwendungsvoraussetzungen der Konzernklausel (insb. Vor- und Nachbehaltensfristen, Verbunddefinition der Finanzverwaltung, Unternehmereigenschaft des herrschenden Unternehmens). Die Änderungen im GrEStG sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tag des Bundestagsbeschlusses am 06.06.2013 verwirklicht werden. Damit entfaltet die Neuregelung keine Rückwirkung auf bereits implementierte RETT-Blocker Strukturen. (§ 6a, § 23 Abs. 11 – neu – GrEStG) 
  • Eingetragene Lebenspartnerschaften: Rückwirkend werden eingetragene Lebenspartner mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 im Grunderwerbsteuerrecht gleichgestellt. (§ 23 Abs. 9 GrEStG)

Erbschaftsteuergesetz 

  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG: Die sog. Cash-GmbHs ermöglichten es, privates Geldvermögen als Betriebsvermögen zu deklarieren, um damit über die Nutzung der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Dies wird nun dadurch verhindert, dass Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist, als Verwaltungsvermögen für die Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen qualifiziert werden. Von Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 20 % (10 % beim Vermittlungsergebnis zum JStG2013) des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft nicht übersteigt. Die Änderungen im ErbStG sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuern nach dem Tag des Bundestagsbeschlusses am 06.06.2013 entstanden sind oder entstehen. (§ 13b, § 27 Abs. 8 – neu – ErbStG)

Umsatzsteuergesetz 

  • Ort der sonstigen Leistung an juristische Personen, die unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätig sind: Eine sonstige Leistung an eine juristische Person, die unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätig ist (z.B. gemischte Holding), unterfällt künftig stets dem Empfängerort-Prinzip des § 3a Abs. 2 (sog. B2B-Grundregel). Dies hat zur Folge, dass die zurzeit in der Praxis schwierige Abgrenzung, ob die sonstige Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wurde, entfällt.
    Dies gilt nicht für eingekaufte Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals bestimmt sind – hier findet § 3a Abs. 2 UStG auch in Zukunft ausschließlich in der unternehmerischen Sphäre Anwendung (bei nicht unternehmerischem Bezug gilt also weiterhin das Erbringerort-Prinzip des § 3a Abs. 1 UStG). (§ 3a Abs. 2 UStG) 
  • Vermietung eines Beförderungsmittels oder eines Sportbootes: Aufgrund EU-rechtlicher Vorgabe unterliegt künftig die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels und (zukünftig ebenso) eines Sportbootes durch eine Änderung des derzeit geltenden § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG nur noch im B2C-Bereich am Übergabeort der Umsatzbesteuerung. Im B2B-Bereich unterfällt diese kurzfristige Vermietungsleistung künftig der B2B-Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (= Empfängerort-Prinzip). Neu eingeführt wird eine Regelung zur langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels im B2C-Bereich: diese sonstige Leistung wird künftig im Sitz-/ Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers umsatzbesteuert. (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) 
  • Umsätze für die Luftfahrt: Für die Anwendung der Steuerbefreiung von Umsätzen für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG) schadet es zukünftig nicht, wenn der Leistungsempfänger „in unbedeutendem Umfang“ nach § 4 Nr. 17 UStG befreite Krankentransporte innerhalb Deutschlands durchführt (derzeit ist laut Gesetzeswortlaut jegliche Betätigung dieser Art als schädlich anzusehen). (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
  • Neuregelungen im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach § 13b UStG:       
         –   Die Definition des „im Ausland ansässigen Unternehmers“ im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach § 13b UStG wurde so umformuliert, dass sie zukünftig leichter für Einzelunternehmer und Selbständige Anwendung finden kann. So kann in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte im Ausland stattdessen auch der im Ausland belegene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eine Ansässigkeit im Ausland i.S.d. § 13b UStG begründen. Unterhält ein im Ausland ansässiger leistender Unternehmer eine Betriebsstätte im Inland und ist diese Betriebsstätte in die Erbringung der Leistung eingeschaltet, wird der Unternehmer nicht mehr als „im Ausland ansässig“ behandelt. Dabei ist es ausreichend, wenn die Betriebsstätte an der Leistungserbringung beteiligt ist, eine alleinige Ausführung durch die Betriebsstätte ist nicht erforderlich. Um das Merkmal der „Einschaltung in die Leistungserbringung“ gegenüber der „alleinigen Ausführung“ deutlicher abzugrenzen, stellt der Gesetzeswortlaut des § 13b Abs. 7 S. 2 UStG nun auf eine „Beteiligung“ der Betriebsstätte ab (anstatt wie derzeit auf die „Ausführung“). (§ 13b Abs. 7 UStG) 
         –   Eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei Strom- und Gaslieferungen im Fall der Stromlieferung wird eingeführt. Diese ist jedoch beschränkt auf die Konstellation, in der der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne von § 3g UStG sind. (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b – neu – , Abs. 5 S. 3 – neu – UStG) 
  • Erweiterung der Rechnungsanforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG bei Gutschriften: Soweit ein leistender Unternehmer und sein Leistungsempfänger die Abrechnung durch den Leistungsempfänger per Gutschrift i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG vereinbart haben, muss auf diesem Rechnungsdokument künftig das Wort „Gutschrift“ vermerkt werden. (§ 14 Abs. 4 UStG) 
  • Anwendbares Recht bei Rechnungsstellung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer: Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerbare Leistung aus, für welche der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Inland schuldet, findet aufgrund eines neu eingeführten § 14 Abs. 7 UStG für die Rechnungserteilung (d.h. Formvorschriften, Rechnungsanforderungen etc.) fortan das lokale Recht des Ansässigkeitsstaates des leistenden Unternehmers Anwendung. Für die Erteilung von Gutschriften i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG durch den im Inland ansässigen Leistungsempfänger sind allerdings weiterhin die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes einschlägig. (§ 14 Abs. 7 UStG) 
  • Konkretisierungen der Pflichten zur Rechnungsausstellung in den Fällen des § 14a UStG: 
         –   Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen dem Reverse Charge-Verfahren des § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG unterfallenden Umsatz aus, der im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerbar ist, muss die Rechnung künftig zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Soweit per Gutschrift i.S.v. § 14 Abs. 2 UStG abgerechnet wird, findet diese Regelung keine Anwendung. Für Ausgangsumsätze i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerbar sind, ist der leistende Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Leistung ausgeführt wurde, eine Rechnung auszustellen. Dies gilt entsprechend im Fall der Abrechnung durch Gutschrift gem. § 14 Abs. 2 UStG über eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, die im Inland ausgeführt und dem Reverse Charge-Verfahren unterliegt. (§ 14a Abs. 1 und 5 UStG) 
         –   Wird eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, ist der leistende Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, eine Rechnung auszustellen. (§ 14a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG) 
         –   Bei der Ausführung von Umsätzen nach § 25 UStG (Reiseleistungen) muss die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Für Rechnungen in den Fällen des § 25a UStG (Differenzbesteuerung) müssen, je nach veräußertem Gegenstand, die Zusätze „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, Kunstgegenstände/Sonderreglung“ oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ verwendet werden. (§ 14a Abs. 6 S. 1 UStG) 
  • Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichem Erwerb: Im Nachgang zu zwei BFH-Urteilen aus 2011 (siehe Deloitte Tax-News) wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG der Vorsteuerabzug insoweit eingeschränkt, als dass ein Abzug der Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur noch vorgenommen werden darf, soweit dieser auch im Inland bewirkt wurde.

Abgabenordnung 

  • Vorlageverlangen auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen: Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil vom 24.02.2010, siehe Deloitte Tax-News), ein Finanzamt dürfe von einem Kreditinstitut im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen verlangen (§ 97 Abs. 1 AO), wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft (§ 93 AO) über das Konto nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (§ 97 Abs. 2 AO). Danach ist ein isoliertes Vorlageverlangen über Kontoauszüge zu einem genau bestimmten Konto ohne vorheriges Auskunftsersuchen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mit Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO werden nun Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) und Vorlageverlangen (§ 97 AO) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente eingestuft. Die Finanzbehörde muss aber weiterhin im Einzelfall entscheiden, ob und inwieweit ein Aufklärungsbedarf besteht und inwieweit dann die Anforderung von Urkunden vom Beteiligten oder von Dritten erforderlich ist. Dritte werden erst dann zur Auskunft angehalten, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. (§ 97 Abs. 1, 2 AO) 
  • Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen: Durch eine Ergänzung des § 171 AO endet in Fällen des Steuereinbehalts durch einen Dritten für Rechnung des Steuerschuldners (z.B. Lohnsteuer) zukünftig die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist. (§ 171 Abs. 15 – neu – AO)

Feuerschutzsteue

  • Modernisierung und Vereinfachung des Anmeldeverfahrens: Die elektronische Abgabe der Feuerschutzsteuer wird möglich. Darüber hinaus werden die maßgeblichen Beträge für eine vierteljährliche Anmeldung der Feuerschutzsteuer verdoppelt. (§ 8 Abs. 1 und 2 FSchG)

Alle Beiträge zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Fundstellen

Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmthilfeRLUmsG), 29.06.2013, BGBL I 2013, S. 1809
Bundesrat, Beschluss zum AmtshilfeRLUmsG, 07.06.2013, BR-Drs. 477/13 (B)
Bundestag, Gesetzesbeschluss, 06.06.2013, BR-Drs. 477/13
Vermittlungsausschuss, Beschlussempfehlung zum AmtshilfeRLUmsG, 05.06.2012, BT-Drs. 17/13722

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