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28.05.2013
Unternehmensteuer

AIFM-StAnpG: Bundestag beschließt Änderungen, Bundesrat will möglicherweise Vermittlungsausschuss

Nachdem am 16.05.2013 der Bundestag das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet hat, zeichnet sich nun im Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses als nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren ab.

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Hintergrund

Am 16.05.2013 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung im Finanzausschuss (siehe Deloitte Tax-News) und der Stellungnahme des Bundesrates einige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen. Im Bundesrat zeichnet sich derzeit keine Mehrheit für das Gesetz ab. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat sich am 24.05.2013 entschieden, dem Plenum des Bundesrates die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu empfehlen. Der Bundesrat tagt am 07.06.2013. Für eine Verabschiedung der möglichen Ergebnisse des Vermittlungsausschusses durch Bundestag und Bundesrat bleibt nicht mehr viel Zeit. Die letzte reguläre Sitzungswoche des Bundestages vor der Sommerpause und damit auch dem Ende der Legislaturperiode ist vom 24.06. – 28.06.2013. Der Bundesrat tagt das letzte Mal vor der Sommerpause regulär am 05.07.2013.

Beschluss Bundestag

Im Vergleich zum Regierungsentwurf ist auf folgende wesentliche Punkte hinzuweisen:  

Investmentsteuergesetz 

  • Steuerliche Anforderungen

Der Gesetzentwurf definiert für Alternative Investmentfonds (AIF) einen vom Aufsichtsrecht losgelösten Anforderungskatalog, der erfüllt sein muss, wenn der AIF als Investmentfonds qualifizieren soll. Die Formulierung In § 1 Abs. 1a Nr. 3 Satz 1 InvStG-E, wonach nach dem objektiven Geschäftszweck „eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen“ sein muss, ist nicht gestrichen worden. Damit verbleiben im Hinblick auf eine aktive Bewirtschaftung (z.B. bei direkt gehaltenen Wohnimmobilien in Form regelmäßiger Instandhaltungen und/oder (energetischer) Modernisierungen) der Vermögensgegenstände bei Immobilienfonds Unsicherheiten.

Der § 1 Abs. 1a Nr. 4 InvStG-E ist nicht dahingehend ergänzt worden, dass der Grundsatz der Risikomischung auch dann gewahrt ist, wenn der AIF Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB-E hält und diese unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind. Wenn dies so bleibt, ist der Grundsatz der Risikomischung zukünftig nicht mehr gewahrt, wenn das Vermögen den Grundsatz der Risikomischung mittelbar nur dadurch erfüllt, dass es den Anteile an einer Zwischen-Holding hält und erst diese Anteile durch das Halten von mehreren Objektgesellschaften den Grundsatz der Risikomischung verwirklicht (dies gilt es auch im Hinblick auf den zeitlich befristeten Bestandsschutz zu beachten). 

  • Verlust des Status als Investmentvermögen bei „Wesentlichen Verstößen“ bei Spzezialfonds

Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist nicht an den Wortlaut des § 1 Abs. 1d InvStG angepasst werden, so dass die Rechtsfolgen bei Spezialfonds, wenn es zu einem Verstoß gegen die Anforderungskriterien für Investmentfonds kommt, bereits für die Vergangenheit eintreten. 

  • Ausschüttungsreihenfolge

Bei der Ausschüttungsreihenfolge hat man sich auf eine schlanke an das BMF Schreiben zum InvStG angelehnte Lösung entscheiden, wonach Substanzausschüttungen nur dann möglich sind, nachdem alle Erträge ausgeschüttet worden sind. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. 

  • Pension-Pooling

Die erstmals in § 15a InvStG-E geregelte Investmentkommanditgesellschaft kann unter die steuerlichen Regelungen für Investmentfonds fallen, sofern sie als Pension-Pooling Vehikel genutzt wird. 

  • Bestandsschutz

Die zeitlich unbefristete Bestandsgarantie für Investmentvermögen wird nicht beibehalten. Der Bestandsschutz wird auf drei Jahre begrenzt, sofern die derzeit geltenden Voraussetzungen eingehalten werden.

Einkommensteuergesetz
Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagene steuerliche Regelung zur Anschaffung von Verbindlichkeiten hat der Bundestag nicht aufgegriffen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat diese im möglichen Vermittlungsausschuss wieder auf die Tagesordnung bringt. Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt unter anderem wegen des Fehlens dieser Regelung im Beschluss des Bundestages die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Fundstellen

Finanzausschuss Bundesrat, Beschlussempfehlung, BR-Drs. 376/1/13
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 16.05.2013, BR-Drs. 376/13
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG), BR-Drs. 95/13, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Bundesrat/Bundesregierung, Stellungnahme und Gegenäußerung zum AIFM-StAnpG, BT-Drs. 17/13036
Deloitte, Stellungnahme zum AIFM-St-AnpG anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss Bundestag

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