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11.07.2024
Unternehmensteuer

2. Jahressteuergesetz 2024: Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz in die Verbandsanhörung gegeben. Mit dem Entwurf sollen unter anderem die Eckpunkte für einen Ausgleich der kalten Progression durch Anpassung des Einkommensteuertarifs 2025 und 2026, eine Steuerfreistellung des Existenzminimums durch Anpassung des Grund- und Kinderfreibetrags und die Überführung der Steuerklassen III und IV in das Faktorverfahren umgesetzt sowie die Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen eingeführt werden.

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat am 10.07.2024 den Entwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) den Verbänden zur Stellungnahme zugeschickt. Mit dem Entwurf soll entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben das Existenzminimum freigestellt werden. Ebenfalls an die Inflation angepasst werden sollen zur Eindämmung der Wirkung der kalten Progression – im Vorgriff auf den im Herbst erwarteten 6. Steuerprogressionsbericht – die Eckwerte des Einkommensteuertarifs. Weitere inhaltliche Punkte ergeben sich aus offen Punkten aus dem Koalitionsvertrag.

Regelungen des Referentenentwurfes

Einkommensteuergesetz

  • In § 39e EStG-E soll ergänzt werden, dass die zur Bildung der elektronischen Lohnsteuermerkmale gespeicherten Daten auch für Zwecke der Erbschaftsteuer genutzt werden können.
  • Anhebung des Kinderfreibetrages für 2025 für jedes Elternteil von 3.306 Euro auf 3.336 Euro und weiter in 2026 auf 3.414 Euro.
  • Der Grundfreibetrag als auch die anderen Eckpunkte des Einkommensteuertarifs, mit Ausnahme des Eckwertes für die sog. „Reichensteuer“, sollen angepasst und nach rechts verschoben werden. Dies soll für 2025 und noch einmal für 2026 gelten.
  • Anhebung des Kindergeldes ab 2025 um 5 Euro auf 255 Euro.
  • Ab 2026 Einführung eines gesetzlichen Automatismus, nach dem das Kindergeld regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden soll.
  • Es soll mit Wirkung ab 2030 ein neues Faktorverfahren unter anderem als Ersatz für die Steuerklassenkombination III/V eingeführt werden. Die Erweiterung des neuen Faktorverfahrens um die sog. Alleinverdiener-Ehen/-Lebenspartnerschaften soll das Verfahren alle familiären Konstellationen im Lohnsteuerabzugsverfahren hinreichend abbilden. Das neue Faktorverfahren soll, wie bisher die Steuerklassenkombination III/V, als Wahlmöglichkeit ausgestaltet sein. Nach einem neuen § 39e Abs 1a u. 1b EStG soll der Faktor durch das BZSt zum 1. April eines Kalenderjahres weitgehend digitalisiert und automatisiert ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung sollen die von den Landesfinanzbehörden aus den für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen sein.
  • Für den Übergang zum neuen Faktorverfahren soll das BZSt in allen Fällen, in denen zum 30.09.2029 die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug angewendet wird, automatisiert zum 01.10.2029 einen Faktor bilden. Grundlage für die Ermittlung bilden die spätestens zum 28.02.2029 vom jeweiligen Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das erste Dienstverhältnis an die Finanzverwaltung übermittelten Daten. Liegt für einen Ehegatten/Lebenspartnerin oder -partner kein Datensatz vor, soll unterstellt werden, dass diese Person im vorangegangenen Kalenderjahr keinen Arbeitslohn bezogen hat. Der Faktor in Verbindung mit der Steuerklasse IV soll dann zum 01.01.2030 anstelle der Steuerklasse III oder V zum Abruf für den jeweiligen Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt werden.

Solidaritätszuschlaggesetz

  • Analog zu den Änderungen des Einkommensteuertarifs soll die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für zusammenveranlagte Steuerpflichtige von 36.260 Euro auf 39.900 Euro im Jahr 2025 und auf 40.700 Euro im Jahr 2026 angehoben werden. Für alleinveranlagte Steuerpflichtige steigt die Grenze von 18.130 Euro auf 19.450 Euro in 2025, bis 20.350 Euro in 2026.

Abgabenordnung

  • Durch eine neue Nummer 11 in § 58 AO soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen dürfen.
  • Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz enthielt der Regierungsentwurf sowie das im 1. Durchgang vom Bundestag verabschiedete Gesetz (siehe Deloitte Tax-News) eine Regelung zur Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen. Dieses Vorhaben wurde im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz wieder gestrichen. Im vorliegenden Referentenentwurf zum JStG 2024 II wird dieses Vorhaben jetzt wieder aufgegriffen. Der Anwendungsbeginn soll, wie beim damaligen Gesetzesbeschluss zum Wachstumschancengesetz , mindestens ein Jahr im Voraus festlegt werden. Es ist spätestens der 31.12. des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens des Gesetzes folgt.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften soll durch eine Änderung in § 55 Abs 1. AO abgeschafft werden.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

  • Die für die Erbschaftsteuerstellen erforderlichen Daten sollen über eine amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch von den Standesämtern zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 der Personenstandsverordnung und § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung über das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt werden. 

Weiteres Vorgehen

Nach einer sehr kurz bemessenen Stellungnahmefrist für die Verbände (bis zum 17.07.2024) ist von einer zeitnahen Befassung des Bundeskabinetts mit dem Gesetzentwurf auszugehen.  

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024

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