Aktuell:
Zur weiteren Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines zweiten Familienentlastungsgesetzes veröffentlicht, welcher unter anderem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages vorsieht. Darüber hinaus beinhaltet der Regierungsentwurf eine Erhöhung des Grundfreibetrages sowie die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs.
Mit der Verabschiedung das ersten Familienentlastungsgesetzes (FamEntlastG) (siehe Deloitte Tax-News) sollten Eltern, die wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder finanziell weniger leistungsfähig seien können, entlastet werden. Für die Jahre 2018 und 2019 hat die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Familien vorgesehen. Um Familien wirtschaftlich weiterhin zu fördern und zu stärken, sollen die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.
Dabei soll auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der Steuerpflichtigen und ihrer Kinder sowie die Wirkung der kalten Progression berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 einen Regierungsentwurf für ein zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) veröffentlicht.
Der Regierungsentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG, § 66 Abs. 1 EStG)
Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG)
Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)
Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen (§§ 51a Abs. 1 S. 1, 51a Abs. 2b S. 2 EStG)
Inkrafttreten
Regelungen für den Veranlagungszeitraum 2021 sollen am 01. Januar 2021 in Kraft treten.
Regelungen, die den Veranlagungszeitraum 2022 betreffen, sollen am 01.01.2022 in Kraft treten.
Bundesregierung, Entwurf des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |