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30.07.2020
Private Einkommensteuer

Zweites Familienentlastungsgesetz: Bundeskabinett veröffentlicht Regierungsentwurf

 Aktuell:

  • Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz mit kleineren Änderungen verabschiedet. Dabei wurde der Grundfreibetrag für 2021 um 48 € erhöht. Die bereits im Regierungsentwurf vorgesehene Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs ab 2022 soll etwas geringer (1,17 % anstatt 1,52 %) ausfallen. Der ursprüngliche ab dem 01.01.2022 vorgesehene Verzicht auf den Kirschensteuerabzug bei betrieblichen Konten soll bis zum 01.01.2023 verschoben werden.  (angenommene Beschlussempfehlung des FA Bundestag

Zur weiteren Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines zweiten Familienentlastungsgesetzes veröffentlicht, welcher unter anderem die im Koalitionsvertrag vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages vorsieht. Darüber hinaus beinhaltet der Regierungsentwurf eine Erhöhung des Grundfreibetrages sowie die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs.  

Hintergrund

Mit der Verabschiedung das ersten Familienentlastungsgesetzes (FamEntlastG) (siehe Deloitte Tax-News) sollten Eltern, die wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder finanziell weniger leistungsfähig seien können, entlastet werden. Für die Jahre 2018 und 2019 hat die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Familien vorgesehen. Um Familien wirtschaftlich weiterhin zu fördern und zu stärken, sollen die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst werden.  

Dabei soll auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der Steuerpflichtigen und ihrer Kinder sowie die Wirkung der kalten Progression berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 einen Regierungsentwurf für ein zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) veröffentlicht.

Regelung des Regierungsentwurfes

Der Regierungsentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG, § 66 Abs. 1 EStG)

  • Das Kindergeld soll ab dem 01.01.2021 monatlich um 15 Euro pro Kind erhöht werden.
  • Der Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2021 für jedes Elternteil auf 2.730 Euro (insgesamt 5.460 Euro) steigen.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll für den Veranlagungszeitraum 2021 auf 1.464 Euro für jedes Elternteil (insgesamt 2.928 Euro) angehoben werden.

Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG)

  • Der Grundfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2021 auf 9.696 Euro und 2022 auf 9.984 Euro angehoben werden. Zudem sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2021 und 2022 nach rechts verschoben werden (für 2021 um 1,52 % und ab 2022 um 1,50 %).

Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)

  • Der Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2021 (9.696 Euro) und 2022 (9.984 Euro) soll daher auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.

Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen (§§ 51a Abs. 1 S. 1, 51a Abs. 2b S. 2 EStG)

  • Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG soll nicht für die Kirchensteuer gelten. (§ 51a Abs. 1 S. 1 EStG)
  • Auf den Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträge aus Betriebskonten von natürlichen Personen soll ab 2022 dauerhaft verzichtet werden. (§ 51a Abs. 2b S. 2 EStG)

Inkrafttreten

Regelungen für den Veranlagungszeitraum 2021 sollen am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

Regelungen, die den Veranlagungszeitraum 2022 betreffen, sollen am 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Fundstelle

Bundesregierung, Entwurf des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

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