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21.08.2019
Private Einkommensteuer

Rückführung Solidaritätszuschlag: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Aktuell:

  • Verkündet im BGBl I, S. 2115 vom 12.12.2019
  • Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 597/19 (B)
  • Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 in – gegenüber dem Regierungsentwurf – unveränderter Form verabschiedet. Beschlussempfehlung FA Bundestag BT-Drs. 19/15152

 

Das Bundeskabinett hat am 21.08.2019 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen 90 Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags von der Zahlung vollständig entlastet werden.

Hintergrund

Im Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD darauf verständigt, den Solidaritätszuschlag schrittweise abzuschaffen (siehe Deloitte Tax-News). Ein erster Schritt soll im Jahr 2021 erfolgen. Dadurch sollen rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Darüber hinaus werden immer wieder Zweifel an der noch bestehenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe geäußert. Die Einführung der Abgabe ab dem Veranlagungszeitraum 1995 war Bestandteil der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Mit dem vom Bundeskabinett am 21.08.2019 verabschiedeten Regierungsentwurf sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Es soll das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 entsprechend geändert werden.

Regierungsentwurf

Im Regierungsentwurf ist eine deutliche Anhebung der Freigrenze für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags vorgesehen. Darüber hinaus wird die Milderungszone (Gleitzone) gestreckt und die Anwendung der Freigrenze auch auf sonstige Bezüge im Rahmen der Lohnsteuer ausgeweitet. Keine Änderungen sind für die Erhebung des Solidaritätszuschlags bei Körperschaftsteuerzahlern vorgesehen.

Freigrenze

Die Freigrenzen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sollen angehoben werden von 972 Euro auf 16.956 Euro für Einzelveranlagung und von 1.944 Euro auf 33.912 Euro für Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist weiterhin die tarifliche Einkommensteuer.

Die Änderungen der Freigrenzen sollen entsprechend auch im Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden. So würde zum Beispiel bei monatlicher Lohnzahlung in der Steuerklasse III die Freigrenze 2.826 Euro und in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI 1.413 Euro betragen. Sonstige Bezüge werden derzeit im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Anwendung der Freigrenze nicht berücksichtigt. Im Referentenentwurf ist mit der Aufnahme eines § 3 Abs. 4a SolzG 1995-E die Einbeziehung der sonstigen Bezüge in die Freigrenzenregelung vorgesehen.

Milderungszone

Mit der Milderungszone soll bereits heute ein Belastungssprung nach dem Überschreiten der Freigrenze verhindert werden. Die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag soll allmählich an die Normalbelastung herangeführt werden. Durch eine Reduzierung der Grenzbelastung in der Milderungszone ((tarifliche ESt – Freigrenze) * Grenzbelastung 11,9%) von 20% auf 11,9% wird die Milderungszone weiter gestreckt. Die Milderungszone würde bei einer Zusammenveranlagung bei einer tariflichen Einkommensteuer von 63.055 Euro (beim Tarif für VZ 2020 rund 192.800 Euro zvE) und bei einer Einzelveranlagung bei 31.528 Euro (beim Tarif für VZ 2020 rund 96.400 Euro zvE) enden (eigene Berechnung). Ab diesen Beträgen müsste unverändert die Normalbelastung von 5,5% getragen werden. Die Obergrenze der Milderungszone würde das 1,859-fache der jeweiligen Freigrenze betragen. Derzeit ist es das 1,379-fache der Freigrenze.

Bei der Anwendung der Milderungszone sollen sonstige Bezüge nicht berücksichtigt werden. Diese Bezüge sollen, sofern die Freigrenze im Rahmen des Lohnsteuerabzugs überschritten wurde, mit den 5,5% auf die Lohnsteuer des sonstigen Bezuges besteuert werden.

Anwendung

Die Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und dem Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021 anzuwenden sein.

Fundstelle

Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

 

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