Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/niedersaechsisches-fg-umzugskosten-trotz-fahrzeitverkuerzung-nicht-beruflich-veranlasst.html
15.11.2013
Private Einkommensteuer

Niedersächsisches FG: Umzugskosten trotz Fahrzeitverkürzung nicht beruflich veranlasst

Mit Urteil vom 07.05.2015 hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt.
BFH, Urteil vom 07.05.2015, VI R 73/13
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Niedersächsiches FG (Vorinstanz)
Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde bei einer verbleibender Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort nicht beruflich veranlasst.

Sachverhalt

Der Kläger ist Pilot. Durch einen Wechsel des Arbeitgebers im Streitjahr 2009 wohnte er 455 km vom Einsatzflughafen entfernt. Nach einem Umzug betrug die Entfernung der neuen Wohnung zum Einsatzflughafen 255 km. Die neue Wohnung ist das frühere Elternhaus des Klägers. Die Umzugskosten machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt mangels beruflicher Veranlassung ab. Der vom Kläger eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung


Das Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG). Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind danach alle Aufwendungen, die objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv der Förderung der Einnahmeerzielung dienen.

Umzugskosten sind danach als Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrtzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die neue Wohnung 255 km vom Einsatzflughafen des Klägers entfernt ist. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstäte auf sich nehmen will oder kann, bei weitem.

Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch des Klägers bestand, das ihm bereits seit dem Jahr 2005 gehörende frühere Elternhaus zu beziehen. Die damit verbundene Verkürzung der Entfernung zu dem neuen Einsatzflughafen war offensichtlich nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs. Wäre die Fahrzeitverkürzung der ausschlaggebende Grund für den Umzug gewesen, hätte es nahegelegen, dass der Kläger eine Wohnung bezogen hätte, die im Einzugsgebiet des neuen Einsatzflughafens gelegen hätte.

Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2009

Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.05.2015, VI R 73/13
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.08.2013, 4 K 44/13, Revision zugelassen

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.