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24.11.2022
Private Einkommensteuer

LfSt Niedersachsen: Anwendungsfragen zu § 7g EStG in der Fassung des JStG 2020

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen nimmt in seiner Verfügung vom 16.09.2022 zu Anwendungsfragen zur steuerlichen Behandlung von § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 Stellung.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (siehe Deloitte Tax-News) wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, die für nach dem 31.12.2019 endende Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, angepasst.

Die Förderfähigkeit wurde auf die Vermietung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern erweitert. Begünstigte Betriebe dürfen die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten, um die Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen zu können. Zudem wurde der Umfang der begünstigten Investitionskosten nach § 7g EStG von 40 % auf 50 % angehoben werden.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte der Verfügung dargestellt. Zweifelsfragen zu den IAB nach § 7g Abs. 1-4 und 7 EStG i.d.F. des JStG 2020 wurden bereits im BMF-Schreiben vom 15.06.2022 behandelt.

Anwendung der 40 %- bzw. 50 %-Grenze

Die Inanspruchnahme des Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsbetrags der Anschaffungskosten in Höhe von 50 % (§ 7g Abs. 2 S. 1 und 3 EStG) gilt nach § 52 Abs. 16 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2020 für alle Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Danach führen frühestens nach dieser Rechtslage in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge zu Hinzurechnungen von 50%. Da § 7g Abs. 2 EStG erst frühestens im Jahr nach der Bildung der Investitionsabzugsbeträge greift, sind Herabsetzungsbeträge von 50 % erst im Folgejahr möglich.

Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden und daher nur in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abgezogen werden durften, ist § 7g Abs. 2 EStG noch in der alten Fassung anzuwenden:

  • Bei Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts kann nur eine Hinzurechnung von bis zu 40 % der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten, max. in der Höhe des nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG abgezogenen Betrags, erfolgen.
  • Anschaffungs-/Herstellungskosten können nur in Höhe von bis zu 40 %, max. in Höhe des nach Satz 1 hinzugerechneten Betrags, gewinnmindernd abgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 S. 2 EStG a.F.).

Dadurch ist eine Vermischung der 40 %- bzw. 50 %-Grenze ausgeschlossen.

Anwendung der einheitlichen Gewinngrenze bei Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Für die Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern kann gemäß § 7g Abs. 5 und 6 EStG eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, sofern der Betrieb die (nunmehr) einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro zum Schluss des der Anschaffung/Herstellung vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigt (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2020).

Für die zeitliche Anwendung der Gewinngrenze ist nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht auf den Zeitpunkt der Investition, sondern auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums abzustellen (bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung). Dabei ist die Gewinngrenze bereits bei der Inanspruchnahme ab dem Wirtschaftsjahr (=Kalenderjahr) 2020 anzuwenden, auf die bis zum 31.12.2019 grds. noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale (§ 7g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a-c EStG a.F.) ist nicht mehr abzustellen. Der Zeitpunkt der Investition bestimmt dann aber das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.

Betroffene Normen

§ 7g Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 EStG

Fundstelle

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 16.09.2022, S 2183-b-St 226-2207/2022-2667/2022

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 15.06.2022, IV C 6-S 2139-b/21/10001:001 

Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, S. 3096, (siehe Deloitte Tax-News)
 

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