Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/kindergeld-kinderfreibetrag-grundfreibetrag-bundestag-verabschiedet-gesetz-und-setzt-massnahmen-gegen-die-kalte-progression-um.html
10.07.2015
Private Einkommensteuer

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Bundestag verabschiedet Gesetz und setzt Maßnahmen gegen die kalte Progression um

Hinweis: Bundesrat stimmte am 10.07.2015 dem Gesetz zu. Beschluss BR.-DRS 281/15 (B)

Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Mit dem Beschluss des Bundestages wurden in das Gesetz eine Anpassung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sowie ab 2016 eine Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Inflationsrate (Maßnahme gegen kalte Progression) aufgenommen. Erleichterungen sind im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen.

Hintergrund

Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle 2 Jahre einen Existenzminimumbericht vorzulegen. Der letzte, am 30.01.2015 vorgelegte Bericht (10. Ausgabe) kam zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Eine entsprechende Anpassung des Einkommensteuergesetzes soll mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags erfolgen.

Im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages wurden darüber hinaus die Themen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie Maßnahmen gegen die kalte Progression mit aufgegriffen.

Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz in der vom Finanzausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Die 2. Beratung im Bundesrat ist für den 10.07.2015 vorgesehen.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) wurden insbesondere die folgenden Ergänzungen und Änderungen umgesetzt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten ab 2015 auf 1.908 Euro (bisher 1.308 Euro) im Kalenderjahr angehoben werden. Außerdem soll der Betrag nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt werden.
  • Als Maßnahme gegen die kalte Progression soll der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif neu gefasst werden. Die Neufassung setzt dabei auf die im Regierungsentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression sollen zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d. h. um 1,48 %) nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 45 % würde ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro (heute 250.731 Euro) greifen. Die obere Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 % geht von 53.666 Euro bis 254.446 Euro (heute 52.882 Euro bis 250.730 Euro). Auch auf den davor liegenden Tarifstufen kommt es zu entsprechenden Anhebungen.
  • Für Arbeitgeber soll es Verfahrenserleichterungen geben. So soll die Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern (auch wg. des erhöhten Kinderfreibetrags) erst im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung für Dezember 2015 vorzunehmen sein. Die Programmablaufpläne für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dies entsprechend berücksichtigen.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag in § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG soll entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrages für Veranlagungszeiträume ab 2015 angehoben werden.
  • Die rückwirkende Kindergelderhöhung soll sich nicht auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt auswirken.

Fundstelle

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 281/15
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BT-Drs. 18/5244

Weiterer Beitrag zum Thema

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.