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25.03.2015
Private Einkommensteuer

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung

Mit dem vom Bundeskabinett am 25.03.2015 beschlossenen Gesetzentwurf soll in den Jahren 2015 und 2016 der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer, der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld angehoben werden.

Hintergrund

Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle 2 Jahre einen Existenzminimumbericht vorzulegen. Der letzte, am 30.01.2015 vorgelegte Bericht (10. Ausgabe) kam zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht.

Regierungsentwurf

Mit dem vom Bundeskabinett am 25.03.2015 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen Kindergeld und Kinderzuschlag angehoben werden.

Die geplanten Änderungen:

Alle Angaben in Euro 2014 geplant 2015 geplant 2016
Grundfreibetrag 8.354 8.472 8.652
Kinderfreibetrag ledig/verheiratet 2.184/4.368 2.256/4.512 2.304/4.608
Kindergeld (1.-2./3./4. u. mehr Kinder) 184/190/215 188/194/219 190/196/221
Kinderzuschlag 140 140 160 (ab 01.07.)

Die für 2015 geplante Änderung des Kindergeldes soll rückwirkend für das gesamte Jahr 2015 gelten. Die Änderungen bei der Einkommensteuer (Kinderfreibetrag/Grundfreibetrag) sollen für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden sein. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzug soll für Arbeitgeber erst nach der Bekanntgabe der geänderten Programmablaufpläne verpflichtend sein. Der Arbeitgeber soll jedoch verpflichtet sein, den bis dahin im Jahr 2015 vorgenommenen Lohnsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Ausnahmen für die Korrektur soll es z.B. für Fälle geben, bei denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Lohn mehr bezieht, der Arbeitnehmer ausgeschieden ist oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde.

Anmerkung

Der Einkommensteuertarif wird bis auf die Anhebung des Grundfreibetrages nicht weiter verändert. Somit wird als Folge der Tarifverlauf in der ersten Progressionszone „steiler“. Die Grenzsteuerbelastung in dieser Zone steigt, was gerade bei unteren Einkommen negative Arbeitsanreizwirkungen haben dürfte.

Fundstellen

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 122/15

Bundesregierung, Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016 (10. Existenzminimumbericht), BT-Drs. 18/3893

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