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16.11.2022
Private Einkommensteuer

Inflationsausgleichgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell: Das Gesetz ist am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden: BGBl. I 2022, S. 2230.
                                                                                                                                 

​Der Bundestag hat das Inflationsausgleichsgesetz am 10.11.2022 verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf gab es Änderungen der Tarifeckpunkte, die auf die Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichtes und des 5. Steuerprogressionsberichtes zurück gehen. Das Kindergeld soll ab 2023 einheitlich für alle Kinder 250 Euro betragen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 14.09.2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz -InflAusG) verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Kurz darauf haben die Regierungsfraktionen einen gleichlautenden Fraktionsentwurf zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens in den Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetz sollen für 2023 und 2024 der Grundfreibetrag an das Existenzminimum angepasst und der Einkommensteuertarif zur Berücksichtigung der Wirkung der kalten Progression nach rechts verschoben werden. Darüber hinaus ist eine Anhebung des Kindergeldes enthalten.

Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Gesetz mit den vom Finanzausschuss in der Beschlussempfehlung vom 09.11.2022 vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die Änderungen gehen insbesondere auf eine Anpassung der Eckwerte an die Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichtes und des 5. Steuerprogressionsberichtes zurück. 

Gesetzesbeschluss

Folgende Gesetzesänderungen sieht der Beschluss vor. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.

  • Anhebung des Kinderfreibetrages je Elternteil von 2.730 Euro auf 2.810 Euro für 2022. Diese rückwirkende Anhebung soll im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umgesetzt werden. Eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren (nur Auswirkungen auf Zuschlagsteuern) ist nicht vorgesehen.
  • Weitere Anhebung des Kinderfreibetrages im Jahr 2023 auf 3.012 Euro sowie im Jahr 2024 auf 3.192 Euro.
  • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs sollen 2023 und 2024 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Inflationsrate nach rechts verschoben werden. Dabei soll der Wert, ab dem die "Reichensteuer" greift, unverändert bleiben.
  • Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden gestaffelt in den Jahren 2023 und 2024 angehoben.
  • Die Berücksichtigung eines Freibetrages bei mehreren Dienstverhältnissen (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) sowie das hierzu parallele Verfahren zur Ermittlung der Arbeitslohngrenze für die Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 EStG) sollen neu geregelt werden. Es ist ein dynamischer Verweis auf einen Betrag, der sich aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag ergibt, vorgesehen.
  • Das Kindergeld ab 2023 wird für jedes Kind 250 Euro betragen. Die Staffelung, orientierend an der Kinderzahl, wird aufgegeben.

Weiteres Vorgehen

Ber Bundesrat wird sehr wahrscheinlich in seiner Sitzung am 25.11.2022 dem Gesetz zustimmen.

Fundstelle

Bundestag, Beschlussempfehlung Finanzausschuss (so auch angenommen), BT-Drs. 20/4378

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 576/22

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