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21.10.2016
Private Einkommensteuer

Gesetzgebung zur Entlastung für Steuerzahler und Familien

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kindergeldzuschlag steigen sowie die „kalte Progression“ ausgeglichen werden.

Hintergrund

Die letzte Anpassung des Einkommensteuertarifs fand 2015 mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, sowie der Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Inflationsrate (Maßnahme gegen kalte Progression) statt (siehe Deloitte Tax- News). Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 12.10.2016 über eine Formulierungshilfe für den Bundestag das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Einkommensteuertarifs in den Jahren 2017 und 2018 vorbereitet. Insgesamt soll mit dieser Gesetzesänderung eine jährliche Entlastung von rund 6,3 Mrd. Euro geschaffen werden. Die Formulierungshilfe bietet die Grundlage für einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im Finanzausschuss des Bundestages im Rahmen der parlamentarischen Beratung des 1. BEPS-Umsetzungsgesetzes (siehe Deloitte Tax-News).

Formulierungshilfe

Entsprechend der zu erwartenden Ergebnisse des 11. Existenzminimumberichts der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag im Jahr 2017 um 168 Euro und im Jahr 2018 um weitere 180 Euro auf insgesamt 9.000 Euro angehoben werden.

Entwicklung Grundfreibetrag in Euro

Jahr 2015 2016 2017 (geplant) 2018 (geplant)
Freibetrag 8.472 8.652 8.820 9.000

Der Kinderfreibetrag soll bis zum Jahr 2018 auf 4.788 Euro steigen und das monatliche Kindergeld um zwei Euro in beiden Jahren erhöht werden.

Zudem soll der monatliche Kinderzuschlag zum 1.01.2017 um 10 Euro auf 170 Euro je Kind erhöht und der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) entsprechend dem Grundfreibetrag angepasst werden.

Die Verbesserungen sollen bereits beim Lohnsteuerabzug für Januar 2017 berücksichtigt werden können.

Zum Ausgleich der „kalten Progression“ soll eine Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73%) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65%) nach rechts verschoben werden. Diese Tarifverschiebung soll nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts möglicherweise noch einmal angepasst werden.

Fundstelle
Pressemitteilung Bundesfinanzministerium vom 12.10.2016

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