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25.01.2011
Private Einkommensteuer

FG Rheinland-Pfalz: Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von ausländischen Immobilien

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 machte der Kläger aus der Vermietung des Ferienhauses einen Werbungskostenüberschuss geltend. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid stellte der Beklagte diesen Werbungskostenüberschuss nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) EStG a.F. gesondert fest. 

Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust in seiner Steuerfestsetzung für das Jahr 2004 nicht. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Steuerpflichtige gegen den Bescheid. Er möchte die Verrechnung der Verluste mit seinen inländischen Einkünften erreichen, hilfsweise aber Berücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 31.08.2010 entschieden, dass eine Verrechnung von im Jahre 2004 angefallenen Verlusten aus der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal mit inländischen positiven Einkünften desselben Jahres nach deutschem Steuerrecht ausscheidet, wenn die Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. bereits bestandskräftig gesondert festgestellt wurden. Eine Verrechnung der Verluste sei deshalb nur mit Einkünften derselben Art aus demselben Staat möglich. Zwar hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2009 im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Rewe Zentralfinanz dahingehend geändert, dass die dort vorgesehene Beschränkung der Verlustverrechnung auf Einkünfte aus dem Quellenstaat nur noch für Einkünfte aus Drittstaaten gelten sollte. Diese Begünstigung sollte auch rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten, jedoch nur, wenn Verluste noch nicht bestandskräftig gesondert festgestellt waren.

Eine Verrechnung solcher Altverluste mit inländischen positiven Einkünften sei auch nach Gemeinschaftsrecht nicht geboten, da es sich im vorliegenden Fall um laufende Verluste und nicht um endgültige Verluste handelte. Das FG Rheinland-Pfalz überträgt damit die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten (hier insbesondere EuGH-Urteil v. 15.05.2008, Rs. C-414/06, Lidl Belgium, Slg. 2008, I-3601, BFH I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744) im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2a EStG auf den Bereich der Überschusseinkünfte.

Darüber hinaus scheide, solange eine Verlustverrechnung (entweder in Portugal mit anderen dort erzielten Einkünften oder bei finalen Verlusten in Deutschland) noch möglich ist, auch eine Berücksichtigung der ausländischen Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts aus.

Betroffene Norm

§§ 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 32b Abs. 1 EStG; Art. 43 EG; DBA-Portugal

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2010, 3 K 1314/07, EFG 2010, 2099

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