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05.04.2018
Private Einkommensteuer

FG Hamburg: Rabattgewährung gegenüber Arbeitnehmern durch Dritte

Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur dann Arbeitslohn, wenn sie durch die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung veranlasst sind, d.h. sie eigentlich eine Leistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern darstellen. Enge Beziehungen sonstiger Art (z.B. familiäre Verbindungen) zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht (gegen BMF-Schreiben vom 20.01.2015).

Sachverhalt

Strittig ist die Lohnsteuerpflicht für Preisnachlässe, die den Mitarbeitern der Klägerin von dritter Seite (einer KG) gewährt wurden. Beide Unternehmen wurden einst von demselben Unternehmer gegründet, zwischen ihren Gesellschaftern bestanden familiäre Beziehungen. Die Klägerin übernahm die Inkassotätigkeit insoweit, als der Kaufpreis für bestellte Waren in der Lohnbuchhaltung direkt vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten wurde.

Das Finanzamt behandelte die Preisnachlässe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung

Das FG ist der Auffassung, dass die Preisnachlässe für die Mitarbeiter der Klägerin keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genüge für die Annahme von Arbeitslohn nicht. Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, seien nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgolten werden soll. Ob sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt, beurteile sich nach dem Rechtsgrund der Drittzuwendung und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt (BFH-Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11). Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Interesses des Dritten, liege grundsätzlich kein Arbeitslohn vor (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11). Arbeitslohn liege nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat (BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11).

Die KG verfolge mit der Rabattgewährung ein eigenwirtschaftliches Interesse, nämlich die Bindung eines für die KG attraktiven Kundenstamms, der einfach zu erschließen sei und faktisch keinerlei Forderungsausfallrisiko aufweise. Dies spreche gegen die Annahme von Arbeitslohn. Dass die Klägerin die von ihren Mitarbeitern geschuldeten Kaufpreise von deren monatlichen Lohnzahlungen abzieht und an die KG überweist, stelle zwar eine Mitwirkung dar. Nach der o.g. BFH-Rechtsprechung reiche allerdings eine bloße Mitwirkung des Arbeitgebers an der Vorteilsgewährung durch den Dritten nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zur Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer zu begründen.

Konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der KG und der Klägerin bzw. zwischen den Gesellschaftern, aufgrund derer sich die Rabattgewährung eigentlich als eine Leistung der Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern darstellt, seien nicht ersichtlich. Es lägen auch keine sonstigen Rechtsbeziehungen vor, aufgrund derer eine Vorteilszuwendung der Klägerin zugerechnet werden könnte.

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.01.2015) sieht auch "enge Beziehungen sonstiger Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber als ausreichend an, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zu begründen. Dieser Ansicht widerspricht das FG. Dass enge Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten für sich bereits einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und der Vorteilsgewährung durch den Dritten begründen sollen, sei nämlich weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch könne sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden. Ohne dass zusätzliche Umstände vorliegen, die belegen, dass zwischen Verwandten konkret eine so enge Beziehung besteht, dass einer dem anderen ohne rechtlich verbindliche Verpflichtung einen wirtschaftlichen Vorteil zuwendet – wie es die Entlohnung der Mitarbeiter des anderen sein könnte – könne eine Verwandtschaft (wie die familiären Beziehungen der Gesellschafter im Streitfall) für sich den hier streitigen Veranlassungszusammenhang nicht begründen. 

Betroffene Norm

§ 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2015

Fundstelle

FG Hamburg, 29.11.2017, 1 K 111/16, rechtskräftig

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 20.01.2015, BStBl I 2015, S. 143, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 10.04.2014, VI R 62/11, BStBl II 2015, S. 191, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11, siehe Deloitte Tax-News

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