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22.02.2011
Private Einkommensteuer

FG Düsseldorf: Eine erworbene Beteiligung umfasst auch noch nicht festgestellte Gewinne

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seine 50%-ige Beteiligung an der E-GmbH an den zu ebenfalls 50 % beteiligten Mitgesellschafter. Das auf ihn entfallende Stammkapital hatte er i. H. v. 12.500 Euro zu rund der Hälfte eingezahlt. Im Veräußerungszeitpunkt in 2004 verfügte die Gesellschaft über einen Gewinnvortrag. Der Jahresüberschuss des Jahres 2003 sollte ebenfalls vorgetragen werden. Der Veräußerungspreis bestand aus einem Barkaufpreis i. H. d. vom Kläger eingezahlten Teils des Stammkapitals und der Übernahme eines Gesellschafterdarlehens. Der Kläger verzichtete zugunsten des Erwerbers auf den ihm anteilig zustehenden Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2003 sowie den ihm anteilig zustehenden Gewinnvortrag aus früheren Jahren. Durch diesen Verzicht errechnete der Kläger insgesamt einen Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Beteiligung. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Verzicht auf den anteiligen Gewinnvortrag nicht als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden könne, da bis zum Ausscheiden des Klägers kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns durch die Gesellschaft getroffen sei, und ermittelte aus dem Veräußerungsvorgang einen Veräußerungsgewinn. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das FG folgt der Auffassung des Finanzamts nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile ein Beschluss über die Gewinnverwendung noch nicht geschlossen war bzw. der Jahresüberschuss vorgetragen werden sollte. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH erwirbt der Erwerber eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit der Beteiligung als unselbständige Komponente des Wertes der Beteiligung auch die bis zum Erwerb entstandenen Gewinnanteile und zwar unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt des Erwerbs bereits förmlich festgestellt sind. Denn der Gesellschafter hat Anspruch auf den Reingewinn nach § 29 Abs. 1 GmbHG. Zwar entsteht der Anspruch grundsätzlich erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss. Der so entstehende Anspruch auf Ausschüttung dieses Gewinnes ist jedoch lediglich Ausfluss des Gewinnbezugsrechts, das gem. § 29 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern zusteht und als unselbständiger Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts anzusehen ist. Somit stehe die Übertragung des Gewinnbezugsrechts einer Übertragung eines bereits entstandenen Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinnes gleich mit der Folge, dass die Anschaffungskosten eines Veräußerers auch den Wert des Gewinnbezugsrechts umfassen. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 08.02.2011 (IX R 15/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Betroffene Normen

EStG § 17 Abs. 1 und 2; HGB § 255 Abs. 1

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2010, 7 K 1213/09 E, EFG 2011, S. 133

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 21.05.1986, I R 190/81, BStBl II 1986, S. 815

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