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25.11.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Keine Anwendung des Halbabzugsverbot bei symbolischem Kaufpreis

Das Halbabzugsverbot ist nicht anzuwenden, der Erwerbsaufwand ist in vollem Umfang abziehbar. Zur Begründung verweist der BFH auf sein Urteil vom 06.04.2011, siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 31/10

Entscheidung FG Düsseldorf

Sachverhalt

Der Kläger war an der GmbH beteiligt und veräußerte mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30.07.2004 seine Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1 Euro. In der Einkommensteuererklärung für 2004 (Streitjahr) gab der Kläger – wie auch in den Vorjahren – gewerbliche Einkünfte aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG an und machte einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils gemäß § 17 EStG in voller Höhe geltend. Streitig ist, ob das Halbabzugsverbot auf den Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils zu einem Kaufpreis von 1 EUR anzuwenden ist (§ 3c Abs. 2 EStG).

Entscheidung

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für 2004 geltenden Fassung). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Veräußerungspreis ist zur Hälfte steuerfrei und Veräußerungskosten, die mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.

Das Halbabzugsverbot greift hier hinsichtlich der Anschaffungskosten ein. Dies lässt sich aus den aktuellen BFH-Urteilen (BFH-Urteil vom 25.06.2009 und 14.07.2009 sowie BFH-Beschluss vom 18.03.2010) folgern. Der IX. Senat des BFH hat entschieden, dass das Halbabzugsverbot zumindest dann nicht anzuwenden sei, wenn dem Steuerpflichtigen keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen zuflössen. Mangels Zuflusses von Einnahmen komme § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung; mithin sei der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar.

Der Senat versteht diese BFH-Urteile im Streitfall so, dass aufgrund des Zuflusses von zur Hälfte steuerfreien Einnahmen - hier des zur Hälfte steuerfreien Veräußerungspreises in Höhe von 1 Euro – das Halbabzugsverbot auf die Anschaffungskosten anzuwenden ist, und zwar auch bei geringfügigen Einnahmen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Veräußerungspreis in Höhe von 1 Euro nur symbolischer Natur sein kann; ein solcher Preis wird aber auch deswegen gewählt, um die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts zu begründen. Eine Bagatellgrenze ist im Gesetz nicht enthalten. Das Halbabzugsverbot sei jedenfalls dann anzuwenden, wenn zumindest eine geringfügige, durch die Beteiligung vermittelte Einnahme zugeht. In seinem Beschluss vom 18.03.2010 hat der BFH darauf hingewiesen, dass er über Fälle noch nicht entschieden hat, in denen es - wie hier - trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt. Die Revision wurde zugelassen.

Weiteres Urteil des FG Düsseldorf (09.07.2010), in dem bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro der steuerliche Abzug des Veräußerungsverlustes auf die Hälfte begrenzt wurde. Die sehr geringe Höhe des Veräußerungspreises vermag die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens nicht auszuschließen, da das Gesetz insoweit keine Geringfügigkeitsgrenze vorsehe. Es sei folgerichtig, dass Anteilsveräußerungen zu 1 Euro die Anwendung des Halbabzugsverbotes auslösen, während eine Veräußerung zu 0 Euro einen unbeschränkten Verlustabzug ermögliche.

Die Revision wurde zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob § 3c Abs. 2 EStG in den Fällen des § 17 Abs. 1 EStG anwendbar ist, wenn es bei Zahlung eines Veräußerungspreises zu einem Veräußerungsverlust kommt. Bejahendenfalls bedarf es auch der Klärung, ob ein eher symbolischer Veräußerungspreis von 1 Euro als insoweit schädliche Einnahme i. S. v. § 3c Abs. 2 anzusehen ist.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2010, 1 K 337/07 E. Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben, da das FG im Hinblick auf den Kaufpreis von 1 Euro das Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot unzutreffend angewandt hat. BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 49/10, nicht amtlich veröffentlicht. Siehe ausführlicher Deloitte Tax-News (25.11.2011).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, 2 K 2190/07 F, BFH-anhängig: IX R 31/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08.
BFH, Urteil vom 14.07.2009, IX R 8/09.
BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09.

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