Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 30.06.2021 zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Das Schreiben befasst sich ausführlich mit dem notwendigen Inhalt sowie der Erstellung der Bewirtungsrechnung. Dabei geht das BMF auch auf digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege sowie auf den Sonderfall der Bewirtung im Ausland ein.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG können Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Erforderlich hierfür ist ein schriftlicher Nachweis vom Steuerpflichtigen über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben (formloses Dokument sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg genügt) müssen nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1988, III R 96/85) zeitnah gemacht werden. Der Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96). Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, R 4.10 Abs. 8 S. 2 EStR, Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist der Bewirtungsbeleg beizufügen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein.
Mit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 nimmt die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung zum erforderlichen Inhalt sowie zur Erstellung der Bewirtungsrechnung. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:
Inhalt der Bewirtungsrechnung
Erstellung der Bewirtungsrechnung
Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege
Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:
Bewirtungen im Ausland
Die genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei Auslandsbewirtungen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt der Finanzverwaltung in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 ersetzt das BMF-Schreiben vom 21.11.1994 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden – die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV sind zu beachten. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsbelege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Führen die Regelungen in diesem Schreiben zu – über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus – im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21.11.1994 erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen zu erfüllen, die nach dem 01.07.2021 anfallen.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG
Das BMF-Schreiben verdeutlicht einmal mehr, dass vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen des BMF zur Nachweisführung i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in der Praxis unbedingt auf einen ordnungsgemäß erstellten Bewirtungsbeleg geachtet werden sollte, um die steuerliche Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen nicht zu gefährden.
BMF, Schreiben vom 30.06.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003
BFH, Urteil vom 25.03.1988, III R 96/85, BStBl. II S. 655
BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96, BStBl. II S. 263
BMF, Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I S. 1269
BMF, Schreiben vom 21.11.1994, BStBl. I S. 855
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