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18.10.2012
Private Einkommensteuer

BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG)

Am 26.09.2012 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zum sog. Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) vorgelegt. Wie der Name schon verspricht, sollen gemeinnützige Organisationen von den bisherigen bürokratischen Bürden entlastet und die Attraktivität des Ehrenamts gesteigert werden.

Hintergrund
Bislang waren viele formelle und materielle Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts nur in Erlassen der Finanzverwaltung geregelt oder gänzlich unbeantwortet geblieben. Dies will das Bundesfinanzministerium mit dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf zu einem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz ändern. Das Gesetz soll einen flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln der gemeinnützigen Körperschaften ermöglichen und dadurch eine dauerhafte Zweckerfüllung gewährleisten. Hierzu sollen u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) Änderungen und Ergänzungen erfahren.

Gesetzesentwurf
Die erste wesentliche Änderung durch das geplante Gesetz betrifft den ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich. So sollen die sog. Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro (vgl. § 3 Nr. 26 AO) sowie die sog. Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro angehoben werden (vgl. § 3 Nr. 26, 26a EStG). Auf diesem Wege soll die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts gefördert werden. Geplant ist diese Gesetzesänderung schon des längeren. Allerdings bleibt der Referentenentwurf hinsichtlich der Ehrenamtspauschale nunmehr hinter den bisherigen Vorschlägen, den Ehrenamtsfreibetrag sogar auf 800 Euro zu erhöhen, zurück.

Des Weiteren soll die Regelung zum Sonderausgabenabzug von Spenden (vgl. § 10b EStG) geändert werden. Dies würde wiederum redaktionelle Anpassungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuergesetz (GewStG) nach sich ziehen.
Der in § 10b Abs. 1a EStG vorgesehene Sonderausgabenabzug für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung soll künftig bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von zwei Millionen Euro möglich sein. Zu beachten ist aber, dass dies nicht für Spenden in den Vermögensstock einer Verbrauchsstiftung gilt. Weiterhin soll klargestellt werden, dass bei der Zuwendungshöhe auch die Umsatzsteuer zu erfassen hat, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommen worden ist.
Hervorzuheben ist ferner, dass die in § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG zum Schutz des zuwendenden Steuerpflichtigen enthaltene Haftung für die zweckfremde Verwendung von Spenden an die übrigen Haftungstatbestände angepasst wird. Künftig soll nur noch derjenige haften, der die zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat.

Die weitgehendsten Änderungen durch das GEG sollen aber die §§ 51 ff. AO erfahren.
Von diesen Änderungen ist zunächst § 53 AO betroffen. Verfolgt eine steuerbegünstigte Körperschaft nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, so muss sie nachweisen, dass sich die unterstützten Personen in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Dieser Nachweis ist in Form einer Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie einer Berechnung des Vermögens der betreffenden Person zu erbringen. Insofern sieht bislang lediglich der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) seit seiner Änderung durch das BMF-Schreiben vom 15.08.2012 vor, dass für diesen Nachweis ein entsprechender Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Sozialleistungsträgers ausreicht. Diese Handhabung seitens der Finanzverwaltung soll nun Eingang in § 53 Nr. 2 AO finden und den Nachweis der wirtschaftlichen Notlage für die steuerbegünstigte Körperschaft und damit letztlich deren gemeinnützige Arbeit erleichtern.

Weitere Unterstützung sollen gemeinnützige Körperschaften durch eine Änderung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO erfahren. Der darin enthaltene Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung wird – entsprechend dem Referentenentwurf – entschärft. In der Folge wäre eine zeitnahe Mittelverwendung noch gegeben, wenn die Verwendung in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren – und nicht wie bisher in dem folgenden Kalender- und Wirtschaftsjahr – erfolgt.

Neu eingefügt werden soll § 60a AO. Die Einhaltung der für die Qualifikation als gemeinnützige Körperschaft erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen wäre nach dieser Vorschrift gesondert festzustellen. Diese Feststellung wäre für die Besteuerung der Körperschaft und des zuwendenden Steuerpflichtigen grundsätzlich bindend. Dies soll auf beiden Seiten für Rechtssicherheit sorgen. Zudem soll das Feststellungsverfahren das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung ablösen. Da der Feststellungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, würden auch die Rechtsschutzmöglichkeiten gemeinnütziger Körperschaften bei Ablehnung des Feststellungsantrags gegenüber der momentanen Situation verbessert.

Des Weiteren ist geplant, in einem neuen § 62 AO die Rücklagenbildung und Vermögensverwendung durch gemeinnützige Körperschaften umfassend zu regeln. Auf diese Weise soll die Bedeutung dieses Instruments zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften gesetzlich dokumentiert werden. Entsprechend dem Referentenentwurf wird nunmehr die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannte Wiederbeschaffungsrücklage in diese neue Vorschrift aufgenommen (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO-E). Um eine langfristige und nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft zu gewährleisten, ist ferner die Möglichkeit geplant, das nicht ausgeschöpfte Volumen für die freie Rücklage für zwei Jahre vorzutragen (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO-E). Auch der Zeitraum, in dem die Rücklagenbildung zu erfolgen hat, soll nunmehr gesetzlich definiert werden. Der Referentenentwurf sieht insofern einen Zeitraum von zwei Jahren vor (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO). Diese zeitliche Festlegung würde Rechtssicherheit und Planungsspielraum für die steuerbegünstigte Körperschaft schaffen. Allerdings sind zweckgebundene Rücklagen – wie § 62 Abs. 2 Satz 2 AO künftig klarstellen soll – bereits dann aufzulösen, wenn der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Es gilt dann die allgemeine Mittelverwendungsfrist.
Der Bereich der Vermögenszuführungen soll nach den Vorgaben des Referentenentwurfs in § 62 Abs. 3 und 4 AO geregelt werden. Hervorzuheben ist hier die neue Regelung des § 62 Abs. 4 AO. Nach dieser geplanten Vorschrift kann eine Stiftung im Errichtungsjahr und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus dem Verwaltungsvermögen und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ihrem Vermögen zuführen. Die Ausdehnung des vorgenannten Zeitraums ermöglicht Stiftungen einen soliden Aufbau des Kapitalstocks für steuerbegünstigte Zwecke, so die Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf.

Auch der Bereich der Zuwendungsbestätigungen durch steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften soll Änderungen erfahren. Der neu einzufügende § 63 Abs. 5 AO soll vorsehen, dass Zuwendungsbestätigungen nur zulässig sind, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nicht länger als drei Jahre oder – falls solche Bescheide noch nicht ergangen sind – die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO-E nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Regelung soll Rechtssicherheit u.a. für den Spender schaffen. Dieser soll die Gewissheit haben, dass nur Körperschaften, die die Voraussetzungen ihrer Steuerbegünstigung regelmäßig vom Finanzamt überprüfen lassen, Zuwendungsbescheinigungen ausstellen können. Ferner wird für die betroffenen Körperschaften eine Vereinfachung geschaffen, als sie bereits Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, wenn sie noch keinen Feststellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben. Dies dürfte die Attraktivität neu geschaffener gemeinnütziger Einrichtungen für potenzielle Spender erheblich steigern.

Eine für den Breitensport wichtige Änderung ist für § 67a Abs. 1 Satz 1 AO vorgesehen. Der in dieser Vorschrift enthaltene Betrag soll um 10.000 Euro angehoben werden. Sportliche Veranstaltungen würden demnach als Zweckbetrieb gelten, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Durch diese Erhöhung sollen am Breitensport orientierte Vereine von Bürokratielasten entbunden werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei kleineren Veranstaltungen die Pflicht entfällt, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Bereich zuzuordnen.

Am 24.10. wird das Bundeskabinett über den neuen Referentenentwurf beschließen. Wir werden Sie diesbzgl. auf dem Laufenden halten.

Betroffene Norm 
AO, EStG, EStDV, GewStG, KStG

Fundstelle 
Referentenentwurf Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG) vom 19.09.2012

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