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01.08.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen eines auswärts untergebrachten Kindes

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zählt zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen und kann nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden. Diese Kosten stellen keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (§ 32 Abs. 4 S. 5 EStG) dar. Die Aufwendungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung oder nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig.

Sachverhalt

Der Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) studierte von 2001 bis 2007 an der Universität K. Von Oktober 2005 bis März 2006 absolvierte er ein Praktikum bei der Firma F in den USA. Dort mietete er ein möbliertes Zimmer an. Während des Praktikums unterhielt er keine Wohnung in K, jedoch stand ihm während der gesamten Zeit ein Zimmer im Haus des Klägers zur Verfügung, wo er mit erstem Wohnsitz gemeldet war und er unverändert seinen Lebensmittelpunkt innehatte. S erhielt von der F ein Praktikantengehalt und einen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Dezember 2005 auf, da die Praktikantenvergütung und die außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge des S die Freigrenze von 7.680 Euro überstiegen (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F.). Der Kostenzuschuss der F zum Lebensunterhalt sei bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen, während die geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage statt und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Kindergeld zu.

Entscheidung

Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld bejaht. Ein Kind wird im Streitjahr 2005 für die Festsetzung von Kindergeld u.a. nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro (heute 8.004 Euro) im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F.). Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Einkünfte und Bezüge des Kindes um ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung hinzukommen (z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher usw.). Nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehört jedoch in der Regel der mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltene erhöhte Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (BFH-Urteil vom 25.07.2001).

Als Werbungskosten von den Einnahmen des S aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen sind die zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufwendungen für den Hinflug, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Visum einschließlich Fahrtkosten, dienstliche Telefonate sowie Toefl-Test einschließlich Fahrtkosten. Weitere Werbungskosten sind nicht abzuziehen. Wohnungs- und Verpflegungsmehraufwendungen können weder unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG) noch nach Reisekostengrundsätzen bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden. Die Ausbildung des S an seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte an der Universität K ist keiner Einkunftsart zuzuordnen, weshalb auch seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung in den USA nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte Berücksichtigung finden können.

Als ausbildungsbedingten Mehraufwand hat die Familienkasse Kosten des S für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ständigen Ausbildungsstätte sowie für Familienheimfahrten anerkannt. Weiterer ausbildungsbedingter Mehraufwand ist im Streitfall nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht Kosten des S für auswärtige Unterbringung und Verpflegung.

Betroffene Norm

§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Streitjahr 2005

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2009, 8 K 295/06

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.06.2011, III R 28/09, BStBl II 2012, S. 213

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 25.07.2001, VI R 78/00, BFH/NV 2001, S. 1558

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