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22.06.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele

Sachverhalt

Der klagende Verein begehrte seine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.

Das FG hatte dem klagenden Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verwehrt, da dieser zwar gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 AO verfolgte, aber gleichzeitig in einem nicht unerheblichen Maße auch allgemein politischen Betätigungen nachging und damit über den Rahmen seines satzungsmäßigen Zwecks hinaus handelte.

Entscheidung

Der BFH stützt die Entscheidung des FG Düsseldorf.

Eine Körperschaft handelt auch dann noch im Bereich der ausschließlichen Förderung ihres gemeinnützigen Zwecks, wenn gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung bezogen wird. Dabei darf dies allerdings nicht zum Mittelpunkt ihrer Tätigkeit werden, sondern stets nur vor dem Hintergrund der Vermittlung der eigentlichen gemeinnützigen Zielsetzung der Körperschaft erfolgen.

Eine begünstigte Tätigkeit ist oftmals mit einem politischen Richtungsziel verbunden. Dies steht der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht per se entgegen.

Auf der Internetseite des Vereins hat dieser in einer Selbstdarstellung politische Forderungen gestellt und politische Meinungen geäußert. Die umfängliche politische Stellungnahme des Vereins steht vorliegend in keinem Zusammenhang mit dem Satzungszweck Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken. Da sie nicht der Vermittlung der satzungsmäßigen Zwecke dient, stellt das Tätigwerden des Vereins eine weitere eigenständige Zweckverfolgung dar.

Mangels Aufnahme dieses Zweckes in die Satzung ist die Gemeinnützigkeit bereits daher abzulehnen, weil die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war (Verstoß gegen §§ 56, 63 Abs. 1 AO).

Das FG durfte im Rahmen seiner Prüfung der Übereinstimmung von tatsächlicher Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Zwecken, die Selbstdarstellung des Vereins auf seiner Internetseite heranziehen und aufgrund der dortigen Aussagen schlussfolgern, dass der Verein neben seinen satzungsmäßigen Zwecken auch weitere allgemein politische Ziele tatsächlich verfolgt.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010, 6 K 1908/07, EFG 2010, S. 1287, siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.02.2011, I R 19/10

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München

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