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01.08.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten und Rentennachzahlungen

Sachverhalte

BFH-Urteil X R 54/09
Die Klägerin und Revsionsklägerin (Klägerin) hatte in 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Für diese Renteneinkünfte begehrte die Klägerin die Besteuerung mit einem Ertragsanteil in Höhe von 4 % (§ 55 Abs. 2 EStDV). Demgegenüber besteuerte das Finanzamt die Renteneinkünfte mit dem Besteuerungsanteil von 50 % (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Einspruch und Klage blieben erfolglos.

BFH-Urteil X R 1/10
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenversicherung hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert und nicht - wie von der Klägerin beantragt - mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 % betragen hätte. Das FG hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 01.01.2005 hätte erwarten können.

Entscheidungen

BFH-Urteil X R 54/09
Die von der Klägerin im Jahr 2005 bezogene Erwerbsminderungsrente ist zu Recht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden. Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten, die mit dem Besteuerungsanteil der Rente zu besteuern sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Eine Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV) ist nicht möglich. Während die Erwerbsminderungsrenten als abgekürzte Leibrenten bis zum Inkrafttreten des AltEinkG mit dem Ertragsanteil zu besteuern waren, fehlt der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ein Hinweis auf eine Ertragsanteilsbesteuerung aufgrund der EStDV, so dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern sind (so u.a. auch FG Münster, Urteil vom 24.03.2010).

Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung unter Aufgabe des Systems der Ertragsanteilsbesteuerung) ist - auch soweit sie die Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten der Basisversorgung betrifft – verfassungsgemäß (zur Verfassungsmäßigkeit der Altersrentenbesteuerung ab 2005: BFH-Urteil vom 26.11.2008, BFH-Urteil vom 19.01.2010). Der BFH hat weiterhin - zu Altersrenten - bereits entschieden, dass die geänderte Besteuerung der Renteneinkünfte nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt (BFH-Urteil vom 19.01.2010). Die Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits führe zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung der Alterseinkünfte das Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte überwiege. Die Abwägung in Bezug auf die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten führt zu demselben Ergebnis. Zwar ist - wie im Streitfall - von einem erheblichen Anstieg der individuellen steuerlichen Belastung des betroffenen Steuerpflichtigen auszugehen. Dieses ist aber kein entscheidender Unterschied zur Besteuerung der Altersrenten, die durch das AltEinkG ebenfalls teilweise gravierend stärker steuerlich belastet werden.

Der BFH hat in zwei weiteren Urteilen vom 13.04.2011 (X R 19/09, X R 33/09) die Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil bestätigt.

BFH-Urteil X R 1/10
Das FG hat die Rentennachzahlungen zu Unrecht mit dem Ertragsanteil besteuert. Die von der Klägerin im Jahr 2005 bezogene Erwerbsminderungsrente ist - trotz des rechtlich im Jahr 2003 liegenden Rentenbeginns - mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung zu unterwerfen. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten ist ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind und umfasst auch Rentennachzahlungen für frühere Jahre. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Nach Inkrafttreten des AltEinkG hat die Finanzverwaltung auch ausdrücklich entschieden, die Besteuerung der Rentennachzahlungen richte sich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG. Damit hat sie eine generelle Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Rentennachzahlungen früherer Zeiträume abgelehnt.

Aus diesem Grund hat der BFH auch in den Parallelfällen X R 19/09 und X R 17/10 die Besteuerung der Rentennachzahlungen mit dem Besteuerungsanteil bestätigt.

Betroffene Norm

§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG)
Streitjahr 2005

Vorinstanzen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.10.2009, 8 K 1745/07 E, EFG 2010, S. 329 (zu X R 54/09)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.11.2009, 2 K 309/07, EFG 2010, S. 719 (zu X R 1/10)

Fundstellen

BFH, Urteil vom 13.04.2011, X R 54/09, BStBl II 2011 S. 910  
BFH, Urteil vom 13.04.2011, X R 1/10, BStBl II 2011 S. 915

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 13.04.2011, X R 33/09, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 13.04.2011, X R 19/09, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 13.04.2011, X R 17/10, nicht amtlich veröffentlicht
Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.03.2010, 12 K 2243/08 E, EFG 2010, S. 1129
BFH, Urteil vom 26.11.2008, X R 15/07, BStBl II 2009, S. 710
BFH, Urteil vom 19.01.2010, X R 53/08, BFHE 228, S. 223, BVerfG-anhängig, 2 BvR 844/10 siehe Deloitte Tax-News

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