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14.02.2012
Internationales Steuerrecht

Veröffentlichung der FATCA-Regulations und geplante alternative Umsetzung von FATCA in Deutschland

Am 08.02.2012 wurde der erste Entwurf der FATCA-Regulations veröffentlicht, von denen sich die Branche konkretere Regelungen und Hinweise für die Umsetzung von FATCA erhofft hat. Zeitgleich veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen eine Erklärung über eine geplante zwischenstaatliche Vorgehensweise der Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien und den USA bei der Umsetzung von FATCA. Das IRS hat inzwischen mit einem inhaltlich gleichlautenden Schreiben diese geplante alternative Umsetzung bestätigt und auch in den Regulations selbst finden sich Verweise hierauf.
Der geplante zwischenstaatliche Ansatz basiert auf einem „tax administration to tax administration approach“ und soll folgende Eckpunkte beinhalten: 

  • Die FATCA-Regelungen werden in bilaterale Abkommen (DBA) integriert und anschließend in national geltendes Recht umgesetzt. Die Grundsätze von FATCA bleiben bestehen (Identifikation von US-Steuerpflichtigen, Dokumentation und deren Meldung an die USA). 
  • Das Reporting soll über die lokal zuständigen Behörden nach dem Vorbild der EU-Zinsrichtlinie erfolgen. 
  • In den teilnehmenden Ländern brauchen die teilnehmenden FFIs keine eigenen Verträge mit dem IRS abzuschließen. 
  • In den teilnehmenden Ländern soll es Erleichterungen beim FATCA-Quellensteuereinbehalt geben. 
  • In den teilnehmenden Ländern soll es keine Verpflichtung geben, „recalcitrant account holders“ zu kündigen. 
  • Es soll spezielle länderbezogene „deemed-compliant“ Status geben.

Die veröffentlichten Regulations sollten jetzt daraufhin überprüft werden, welche Aspekte auch für den zwischenstaatlichen Ansatz übernommen werden können. Die veröffentlichten Regulations umfassen insgesamt 388 Seiten und beinhalten neben einer Vielzahl von Definitionen und Präzisierungen bereits bekannter Punkte auch einige neue bzw. geänderte Aspekte:

1) Bestandsschutz („Grandfathered Obligations“)  
Die Bestandsschutzregelung für sogenannte Altverbindlichkeiten wurde verlängert. Sollte bisher auf alle Zahlungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die vor dem 18.03.2012 begründet wurden, kein Steuerabzug erfolgen, wurde nun der relevante Zeitpunkt auf den 01.01.2013 verschoben. Hinsichtlich einer sachlichen Erweiterung auf bestimmte Eigenkapital-Titel erbittet der IRS auf Seite 89 weitere Kommentare.

2) Übergangsregelung für die „Expanded Affiliated Group“   
 
Laut Notice 2011-34 musste bisher jedes FFI einer „Expanded Affiliated Group“ den Status eines „participating FFI“ oder „deemed-compliant FFI“ einnehmen, um der gesamten Gruppe den „participating“ Status zu ermöglichen. Diese Regelung wurde nun dahingehend geändert, dass für einen Übergangszeitraum bis zum 01.01.2016 bei bestehenden nationalen rechtlichen Beschränkungen nicht alle Institute einer Gruppe einen Vertrag mit dem IRS abschließen müssen, ohne den FATCA-Status der „Expanded Affiliated Group“ zu gefährden. Diese Ausnahme ist jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft. So müssen u.a. die jeweiligen Institute die Durchführung einer Konto Due Diligence bestätigen und bestimmte Daten vorhalten. Zudem müssen sie sich als „non-participating FFI“ behandeln lassen.
Anmerkung Deloitte: Diese Erleichterung ist insbesondere für multinationale Konzernverbände mit zahlreichen ausländischen Konzerngesellschaften wichtig. Deutsche Institute müssen voraussichtlich generell keine Verträge mit dem IRS abschließen, werden aber wohl auch die FATCA Compliance ihrer „Expanded Affiliated Group“ sicherstellen müssen. 
 
 
3) Weitere Kategorien von „deemed-compliant FFIs“  
 
Die Regulations erweitern den Katalog der „deemed-compliant FFIs“. Es sollen zwei Hauptkategorien eingeführt werden, die der „registered deemed-compliant FFIs“ und die der „certified deemed-compliant FFIs“. Als Beispiele für diese Kategorien werden folgende Institute und Vehikel aufgeführt: 
„registered deemed-compliant FFIs“

  • „local FFIs“ 
  • „nonreporting members of participating FFI Groups“ 
  • „qualified investment vehicles” 
  • „restricted funds“ 
  • „FFIs that comply with the requirements of section 1471(b) under an agreement between the United States and a foreign government “

Unter den letzten Punkt würden alle deutschen FFIs fallen, sofern es zur zwischenstaatlichen Umsetzung von FATCA kommt. Die „registered deemed-compliant FFIs“ müssen sich beim IRS registrieren lassen.
„certified deemed-compliant FFIs“

  • „nonrgeistering local banks“ 
  • „retirement plans“ 
  • „non-profit organizations” 
  • „owner-documented FFIs“ 
  • „FFIs with only low value accounts “

Die „certified deemed-compliant FFIs“ müssen sich nicht beim IRS registrieren lassen, müssen jedoch den vorgelagerten Zahlstellen ihren Status mittels Formular W-8 nachweisen.

4) Modifikation bei der Konten Due Diligence 
 
Bei dem Identifikationsprozess von US-Konten, wird zum einen zwischen Bestands- und Neukunden und zum anderen zwischen Konten natürlicher Personen und Unternehmenskonten differenziert. Für Bestandskonten soll eine Überprüfung primär durch eine elektronische Suche erfolgen. In diesem Zusammenhang wird eine manuelle Überprüfung der Papierunterlagen, für Konten natürlicher Personen, erst ab einem Kontenwert von über 1.000.000 USD erforderlich sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch darüber hinaus auf eine reine elektronische Prüfung vertraut werden, beispielsweise wenn die elektronische Überprüfung des Kontos dieses schon als US Konto identifiziert hat. 

Für Konten natürlicher Personen mit einem Wert von unter 50.000 USD sowie für Versicherungen mit Kapitalanlage-Komponenten von weniger als 250.000 USD besteht zusätzlich eine Geringfügigkeitsgrenze, bei deren Unterschreitung ein Überprüfungsprozess (Due Diligence Prozess) nicht erfolgen muss.
Darüber hinaus wurde für bereits existierende Unternehmenskonten Maßnahmen getroffen, um die Belastung der FFI’s durch die Kundenanalyse zu reduzieren. Beispielsweise sind Konten mit einem Wert von unter 250.000 USD ebenfalls von der Überprüfung ausgeschlossen und die Informationsbasis, auf welche für FATCA abgestellt werden kann, auf solche Informationen erweitert, welche im Rahmen der Anti-Geldwäsche Regelungen bereits erhoben werden. 

Für die Identifizierung von Neukonten ist geplant, grundsätzlich auf die bereits existierenden Neukunden-Prozesse der FFI‘s zu vertrauen. Die bisher dabei erhobenen Informationen werden generell als ausreichend angesehen. Ausnahmen bestehen lediglich für Konten von FFI, „passive investment entities“ und Konten mit bereits vorliegenden US-Indizien.

5) Schriftliche Bestätigung durch den Chief Compliance Officer   
 
Nach den bisherigen Richtlinien musste der Chief Compliance Officer oder eine vergleichbare Person die FATCA Compliance schriftlich bestätigen. Dies wurde nun dahingehend präzisiert, dass ein „responsible Officer“ des „participating FFIs“ bestätigen muss, dass das FFI die Verpflichtungen aus dem FFI-Vertrag eingehalten hat. Laut Regulations verbleibt für „registered deemed-compliant FFIs“ die Erklärungspflicht beim Chief Compliance Officer. Eine verpflichtende Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist nicht angedacht.
Anmerkung Deloitte: Diese Regelung dürfte unter dem zwischenstaatlichen Ansatz anders interpretiert werden, da der Abschluss eines Vertrags nicht vorgesehen ist. In wie weit jedoch eine anderslautende Bestätigung erfolgen muss, ist abzuwarten. Es ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass gegenüber den deutschen Behörden die Einhaltung bestimmter Regelungen bestätigt werden muss. 

6) Definition „Financial Account“
  
 
Financial Accounts (Finanzkonto) werden durch Sec. 1471 (d)( 2) anhand zweier Kategorien definiert. Zum einen als jedes bei einem Finanzinstitut geführten „depositary“ oder „custodial account“ und zum anderen als nicht börsengehandelte Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem Finanzinstitut. Durch die Regulations wird der Begriff nun dahingehend verfeinert, dass der Fokus auf Bankkonten, Wertpapierdepots, Geldmarktkonten und Beteiligungen an Investment Vehikels liegt.
Darüber hinaus soll es eine Vielzahl von Ausnahmen geben. So gelten u.a. bestimmte Versicherungsverträge nicht als „Financial Account“

7) Erweiterte Übergangsphase für das Reporting 

Die Übergangsregelung für das Kundenreporting wurde mehrstufig ausgestaltet. Im Rahmen des Kundenreportings für die Jahre 2013 und 2014 müssen für US-Konten nur folgende Information gemeldet werden: 

  • Name des Kontoinhabers 
  • Adresse des Kontoinhabers 
  • Tax Identification Number 
  • Kontonummer 
  • Kontostand

Ab dem Reporting für das Jahr 2015 sind die entsprechenden Brutto-Erträge mit zu berichten. Verkaufserlöse sind ab dem Reportingjahr 2016 mitzuliefern. Es wurde ein Wahlrecht eingeführt, wonach die FFIs selbst bestimmen können, ob sie die Informationen in der Konto-Währung melden oder eine Umrechnung in US Dollar vornehmen.
Anmerkung Deloitte: Es dürfte davon auszugehen sein, dass dieser mehrstufige Reporting-Ansatz auch im Rahmen der zwischenstaatlichen Lösung Anwendung findet.  
 
8) „Passthru Payments“  
Nach Sec. 1471 (b)(1)(D) sind teilnehmende Finanzinstitute verpflichtet auf „Passthru Payments“ einen Steuerabzug vorzunehmen. Die Richtlinie 2011-53 stellte klar, dass kein Steuerabzug vor dem 01.01.2015 erfolgen soll. Diese Schonfrist wurde durch die Regulations auf den 01.01.2017 nach hinten verschoben. Statt des Steuereinbehalts, sollen die Finanzinstitute nun eine Meldung der aggregierten Beträge an das IRS melden.
In Bezug auf den letztlichen Umfang der „Passthru Payments“ sind noch weitere Vereinfachungen geplant, mit dem Ziel, die Belastung für Finanzinstitute zu reduzieren. In der Regulations werden hierfür beispielsweise eine Geringfügigkeitsgrenze, ab welcher kein Steuereinbehalt erfolgen soll, sowie ein vereinfachter Berechnungsansatz bzw. ein Safe Harbour für die „Passthru Payment Percentage“ der FFIs aufgeführt.
Anmerkung Deloitte: Auch das Thema „Passthru Payment“ würde sich durch den zwischenstaatlichen Ansatz erheblich entschärfen, jedoch nicht generell erledigen. Zahlungen an nichtteilnehmende FFIs, aus Staaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Lösung teilnehmen, wären grundsätzlich nicht vom Steuerabzug ausgeschlossen.

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Marion Döhle | Frankfurt

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