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30.03.2020
Internationales Steuerrecht

USA: Präsident Trump unterzeichnet Stimulus Gesetz

Der CARES-Act stellt das bislang grösste Stimulus Paket in der Geschichte der Vereinigten Staaten dar und hat ein Volumen von ca. 2 Billionen USD 

Hintergrund

Am 27.03.2020 hat Präsident Trump den sog. CARES-Act („Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security Act“) unterzeichnet und damit das in der Geschichte der Vereinigten Staaten grösste, je verabschiedete Stimulus Paket. Der CARES-Act ist als Reaktion auf die COVID-19 Auswirkungen in den USA am 25. März durch den von den Republikanern dominierten Senat initiiert worden und hat am 27. März die Zustimmung durch das von den Demokraten dominierte Repräsentantenhaus erhalten. Der CARES Act ist als dritter und bislang bedeutendster Teil in einer Serie von Gesetzen anzusehen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krise in den USA abzufedern. Direkt nach Unterschrift durch Präsident Trump haben sowohl Demokraten als auch Republikaner in beiden Kammern des Kongresses angedeutet, dass sie bereits an weiteren Gesetezespaketen zur Bekämpfung der aktuellen Krise arbeiten.  

Gesetz

Die wesentlichen Bestimmungen des CARES-Act umfassen sowohl steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Einzelpersonen als auch direkte Hilfen sowohl für Kleinunternehmen, Bundesstaaten und Gemeinden und Unternehmen im Gesundheitssektor. Daneben kommt es zu einer deutlichen Ausweitung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Ausweitung von Hilfsleistungen durch andere staatlichen Stellen.

Im Rahmen des CARES Act sind zudem zahlreiche, seit langem erwartete technische Änderungsvorschriften zur Behebung von Ungenauigkeiten im Steuerreformgesetz von 2018 in Kraft getreten.
Die wesentlichen steuerlichen Änderungsvorschriften können wie folgt zusammengefasst werden:

Im Bereich der Körperschaftsteuer wird die durch den „Tax Cuts and Jobs Act“ von 2018 eingeführte 80%-ige Beschränkung der Verrechnung von Verlustvorträgen mit Gewinnen von zukünftigen Jahren für Verluste, die in den Jahren 2018 bis 2020 entstehen, ausgesetzt. Damit kommt nicht nur für Verlustvorträge aus den Jahren vor Inkrafttreten der Steuerreform sondern auch für Verluste aus den Jahren 2018 bis 2020 eine unbeschränkte Verrechnung mit (zukünftigen) Gewinnen in Betracht. Zudem wird die durch den TCJA erfolgte Abschaffung des Verlustrücktrags für Verluste, die in den Jahren 2018 bis 2020 entstehen aufgehoben und für die Verluste aus den genannten Jahren eine 5-jährige Verlustrücktragsmöglichkeit geschaffen. Damit können Verluste aus den Jahren 2018 bis 2020 mit Gewinnen aus den Jahren 2013 und folgenden (die einer damals bestehenden 35%-igen Steuerbelastung unterlegen haben) verrechnet werden. Diese Regelungen werden flankiert durch diverse Spezialregelungen, um eine Kompatibilität mit anderen Vorschriften (insbesondere den Übergangsregelungen des TCJA) herzustellen.

Im Rahmen der Steuerreform aus dem Jahr wurde die Mindestbesteuerung (sog. „corporate alternative minimum tax“ oder AMT) für Körperschaften abgeschafft. Für aus den Vorjahren bestehende Steueranrechnungsguthaben (tax credits), die aus der Anwendung der Mindestbesteuerungsvorschriften resultieren, bestimmt der CARES-Act anstelle einer gestreckten Geltendmachung bis zum Jahr 2021 eine sofortige Geltendmachung dieses Anrechnungsguthabens in den Jahren 2018 und 2019.

Die Steuerreform hat zur Einführung einer 30%-igen Zinsschranke basierend auf dem EBITDA bzw. EBIT (ab dem Jahr 2022) einer Gesellschaft geführt. Der CARES Act erhöht die 30%-ige Beschränkung für die Jahre 2019 und 2020 auf 50%. Gleichzeitig wird ein Wahlrecht eingeführt, nachdem das im Jahr 2019 zugrundegelegte EBITDA auch für das Jahr 2020 zur Berechnung der Zinsschranke angewandt werden kann. Für Personengesellschaften werden spezielle Regelungen zur Geltendmachung der Zinsschranke in den Jahren 2019 und 2020 eingeführt. Die Regelungen zur Zinsschranke sind als Wahlrecht ausgestaltet, d.h. betroffene Steuerpflichtige können auf eine Geltendmachung auch verzichten.

Die bestehende 10%-ige Beschränkung für den Betriebsausgabenabzug für Spenden wird für das Jahr 2020 auf 25% angehoben.

Der sog. „retail glitch“, ein Formulierungsfehler im Rahmen der 2018 Steuerreform (IRC Sec. 168(e)(3)(E)) wird durch des Cares-Act korrigiert. Dadurch wird ein Sofortabzug von Aufwendungen von Restaurantbesitzern und Einzelhändlern für bestimmte Laden- und Restauranteinbauten ermöglicht und es ist nicht länger erforderlich solche Aufwendungen über 15 Jahre abzuschreiben.
Bestimmte Verbrauchssteuern für die Luftfahrtindustrie („commercial aviation excise tax“) und die Verabeitung von Alkohol in Handreinigungsmitteln („excise tax for alcohol used in hand sanitizer“) werden im Jahr 2020 nicht erhoben.
Arbeitgeber, die trotz einer Betriebsschliessung aufgrund von COVID-19 auf die Entlassung von Mitarbeitern verzichten wird ein tax credit von 50% der während dieser Zeit gezahlten Löhne und Gehälter, max. jedoch für Lohnzahlungen iHv. 10.000 USD, gewährt.

Für Lohnsteuerzahlungen (und der vergleichbaren Steuer für selbständig Tätige) wird eine Stundung bis zum Ende des Jahres 2020 gewährt. 50% der so gestundeten Lohnsteuer muss im Jahr 2021 gezahlt werden, die verbleibenden 50% dann im Jahr 2022. Für bestimmte tax credits für Arbeitgeber (z.Bsp. payroll credits) wird ein schnelleres Vergütungsverfahren eingeführt.

Für natürliche Personen wird die Möglichkeit eingeführt ohne die ansonst fällig werdende Strafzahlungen bis zu 100.000 USD aus bestehenden Renten- und Pensionsvorsorgeplänen (sog. „401(k) accounts“) zu entnehmen. Auch wenn solche Entnahmen (sog. „coronavirus distributions“) nach allgemeinen Regeln als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln sind, kann die dadurch verursachte Einkommensteuer wahlweise über einen 3-Jahreszeitraum versteuert werden. Soweit die entnommenen Beträge in den nächsten 3 Jahren wieder eingezahlt werden, erfolgt keine Versteuerung des entnommenen Betrages. Gelockerte Regelungen gelten ebenfalls für Darlehen, die aus von einem Arbeitgeber angelegten Pensionsplan an den Berechtigten erfolgen. Neben den dargestellten Änderungen gibt es weitere Lockerungen im Zusammenhang mit Einzahlungshöhen, Einzahlungsfristen und Mindestauszahlungen von Pensions- und Rentenplänen.

Als steuerliche Massnahmen für Einzelpersonen sind einmalige Direktzahlungen („recovery rebates“), eine Anhebung der abzugsfähigen Spendenbeträge sowie eine Erleichterung der Verlustverrechnungsbeschränkungen vorgesehen.
Natürliche Personen erhalten 1.200 USD (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.400 USD (bei Zusammenveranlagung) als Einmalzahlung. Für jedes zu berücksichtigende Kind kommen weitere 500 USD hinzu. Die Einmalzahlungen sind als erstattungsfähiges Steuerguthaben ausgestaltet und werden im Jahr 2020 auf Grundlage der Steuererklärung für das Jahr 2019 bzw. wenn eine solche bislang nicht einegreicht wurde auf Grundlage des Jahres 2018 ausgezahlt. Mit steigender Höhe des Einkommens reduziert sich die Zahlung und läuft ab einer gewissen Höhe komplett aus (99.000 USD bei Einzelveranlagung und 198.000 USD bei Zusammenveranlagung).

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für bestimmte Verluste aus gewerblicher Tätigkeit (sog. „excess business losses“) werden rückwirkend für die Jahre 2018 – 2020 aufgehoben.

Auch wenn der IRD durch den CARES-Act zusätzliche Mittel iHv. 250 Mio. USD zur Verfügung gestellt bekommt, um die Aufgaben, die sich aus dem CARES-Act ergeben zu erfüllen, erscheint zweifelhaft, ob die Verteilung der Einmalzahlungen an natürlich Personen, wie von der Regierung versprochen, zügig vorangehen wird.

Durch die COVID-19 Krise betroffene Unternehmen in den USA sollten die Steuererleichterungen im Detail prüfen und möglichst rasch eine Änderung der Steuererklärungen der Vorjahre vornehmen um in den Genuss der Erleichterungen zu kommen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich durch das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften auf den ersten Blick vorteilhafte Änderungen auf den zweiten Blick durchaus als nachteilig erweisen können.

Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass der IRS alle Mitarbeiter angewiesen hat, ab Montag, den 30. März aus dem homeoffice zu arbeiten und die Büros geschlossen hat. Ausnahmen sind lediglich für betriebsnotwendige Arbeiten zugelassen. Dies dürfte die Arbeitsweise der Finanzverwaltung in den USA deutlich negativ beeinflussen. 

Ihr Ansprechpartner

Andreas Maywald
Client Service Executive | ICE - German Tax Desk

anmaywald@deloitte.com
Tel.: +1 212 436 7487

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