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07.02.2018
Internationales Steuerrecht

US-Steuerreform: Einführung einer Zinsabzugsbeschränkung nach dem Vorbild der BEPS Initiative

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 Die zum 01.01.2018 in Kraft getretene US-Steuerreform beinhaltet eine 30%-ige EBITDA bzw. EBIT Beschränkung für den Netto-Zinsaufwand von US-Gesellschaften unabhängig davon, ob die Zinsen an fremde Dritte oder verbundene Unternehmen gezahlt werden.

Hintergrund

 Im Rahmen der US-Steuerreform, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist (siehe Deloitte Tax-News), ist in den USA eine Zinsabzugsbeschränkung nach europäischem bzw. deutschem Vorbild eingeführt worden. Der US-Gesetzgeber hat die bislang geltende Regelung zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand als veraltet angesehen und sich bei der Neuregelung weitgehend an den Empfehlungen im BEPS-Report zu Action item Nr. 4 orientiert. Durch die Neuregelung kommt es nun zu einer 30%-igen Zinsabzugsbeschränkung für den Nettozinsaufwand basierend auf dem EBITDA einer Gesellschaft (bis 2021) bzw. dem EBIT einer Gesellschaft (ab 2022). Dabei ist es unerheblich, ob die Zinsen an fremde Dritte oder verbundene Unternehmen gezahlt werden. Die Neuregelung in IRC Sec. 163(j) tritt für Steuerjahre, die am 01.01.2018 oder später beginnen, in Kraft. Durch die neugefasste Zinsabzugsbeschränkung soll es zu Mehreinnahmen i.H.v. USD 253,4 Mrd. in den nächsten 10 Jahren kommen.

Bislang geltende Regelungen zur Zinsabzugsbeschränkung

 Die bislang geltenden US-Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand waren in ihrer Anwendbarkeit auf Zinszahlungen an ausländische bzw. steuerbefreite verbundene Unternehmen beschränkt sowie bei Gestaltungen, in denen das Darlehen eines fremden Dritten durch ein verbundenes ausländisches bzw. steuerbefreites Unternehmen gesichert war. Daneben waren auch bestimmte REIT Strukturen betroffen. Die bislang geltenden Regelungen kamen erst dann zur Anwendung, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt waren: zum einen musste ein Fremdkapital:Eigenkapital Verhältnis von 1,5:1 überschritten sein (safe-harbor rule), zum anderen musste der Netto-Zinsaufwand mehr als 50% des modifizierten Einkommens der betreffenden Gesellschaft betragen. Ein Zinsvortrag erfolgte bislang ohne zeitliche Beschränkung, ungenutztes modifiziertes Einkommen konnte 3 Jahre lang vorgetragen werden.

Anwendbarkeit der Neuregelung

 Die Neuregelung ist prinzipiell auf alle Steuerpflichtigen mit der Ausnahme von Einzelpersonen anwendbar. Eine Ausnahme besteht jedoch für kleinere Betriebe (sog. „small business exception“), deren durchschnittliche Bruotteinnahmen („gross receipts“) in den vorangegangenen 3 Jahren den Betrag von USD 25m nicht überschritten haben (der Höchstbetrag von USD 25m wird dabei an die jährliche Inflationsrate angepasst).

Die Zinsabzugsbeschränkung betrifft den sog. „business interest“, d.h. jeglichen Zinsaufwand einer Gesellschaft, der unter den allgemeinen Regelungen als Zinsaufwand qualifiziert und nicht als sog. „investment interest expense“ i.S.v. IRC Sec. 163(d) anzusehen ist. Da bei Körperschaften generell immer business interest vorliegt, kann es hierbei lediglich bei Personengesellschaften zu Besonderheiten kommen. Von den Abzugsbeschränkungen ausgenommen ist der sog. „floor plan financing interest“. Hierbei handelt es sich um Zinsaufwand, der im Zusammenhang mit der Finanzierung von Autos bei Gebrauchtwagenhändlern steht (interessanterweise umfasst die Definition des Begriffs „motor vehicle“, der in diesem Zusammenhang im Gesetz verwendet wird, auch Boote und landwirtschaftliches Gerät).

Bestimmte Steuerpflichtige können zu einer Nichtanwendbarkeit der Zinsabzugsbeschränkungsregelung optieren. Dabei handelt es sich um Aktivitäten im Bereich von Grundbesitz sowie um landwirtschaftliche Betriebe. Als Folge einer solchen Option muss der betreffende Steuerpfllichtige jedoch eine verlängerte Abschreibungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter des jeweiligen Betriebes nach den Grundsätzen des „alternative depreciation systems“ (ADS) anwenden. Öffentliche Versorgungsbetriebe („regulated public utilities and electric cooperatives“) sind von den Neuregelungen zur Zinsabzugsbeschränkung generell ausgenommen.

Berechnung der Zinsabzugsbeschränkung

 Die Berechnung der Zinsabzugsbeschränkung erfolgt auf Grundlage des Nettozinsaufwands, d.h. in Höhe des Zinseinkommens kann Zinsaufwand ohne weitere Beschränkung abgezogen werden. Der danach verbleibende Betrag an Zinsaufwand kann in Höhe von 30% des sog. „adjusted taxable income“ (ATI) abgezogen werden. Das ATI berechnet sich dabei für die Jahre 2018 bis 2021 wie folgt:

Steuerpflichtiges Einkommen vor der Berücksichtigung von Verlustvorträgen
+/- Einkommen, das keinem gewerblichen Betrieb („trade or business“) zuzurechnen ist
+/- Zinsaufwand/Zinseinkommen
+/- 20%-iger Abzug für bestimmtes Einkommen, das über transparente Gesellschaften erzielt wird (sog. „Sec. 199A deduction“)
+/- Abschreibungen („depreciation and amortization“)
+/- weitere Beträge, die vom IRS bzw. dem treasury department noch näher zu bestimmen sind.

Ab dem Jahr 2022 entfällt die Hinzurechnung des Betrages für Abschreibungen. Der so ermittelte Betrag des ATI kann nicht negativ werden.

Vereinfacht dargestellt basiert die 30%-ige Zinsabzugsbeschränkung in den Jahren 2018 bis 2021 auf dem EBITDA während ab dem Jahr 2022 die Beschränkung dann auf dem EBIT beruht. Dies führt definitionsgemäss ab dem Jahr 2022 zu einer (deutlichen) Verschärfung der Regelungen.

Die oben dargestellte Berechnung hat prinzipiell auf stand-alone Ebene einer Körperschaft/Personengesellschaft zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, die einer Gruppe angehören und einen „consolidated tax return“ abgeben. Dies ist zwar nicht direkt aus dem Gesetzestext ersichtlich, ergibt sich allerdings aus den Erläuterungen zu der neugefassten Vorschrift des IRC Sec. 163(j).

Nicht abzugsfähiger Zinsaufwand kann generell ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen werden, jedoch bei bestimmten Umstrukturierungen entfallen (change-in-ownership rules der IRC Sec. 381 and 382). Dies sollte aus deutscher Sicht nichts ungewohntes sein. Eine escape Klausel wie im deutschen Steuerrecht (für jährlichen Nettozinsaufwand von weniger als EUR 3m) existiert nicht. Ungenutztes ATI kann dagegen nicht vorgetragen werden (im Gegensatz zu den Regelungen des deutschen Steuerrechts zum 5-jährigen Vortrag von ungenutztem EBITDA), dies stellt gegenüber der bislang geltenden Regelung eine Verschlechterung dar.

Eine zusätzliche Abzugsbegrenzung für sog. „International Financial Reporting Groups“ die noch in vorhergehenden Versionen des Tax Cuts and Jobs Act enthalten war, ist nicht in die endgültige Gesetzesversion übernommen worden.

Besonderheiten der Berechnung der Zinsabzugsbeschränkung bei Personengesellschaften

 Besonderheiten für die Berechnung der Zinsabzugsbeschränkung gelten bei Personengesellschaften und sog. S-Corporations. Generell ist die 30%-ige ATI Beschränkung für Zinsaufwand auf Ebene der Personengesellschaft selbst zu bestimmen. Um eine doppelte Berücksichtigung des ATI sowohl auf Ebene der Personengesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter zu verhindern, bestimmt eine sog. „double counting rule“, dass das ATI der Personengesellschaft nicht auch noch anteilig auf Gesellschafterebene berücksichtigt werden kann. Dazu wird in der Gesetzesbegründung (sog. „explanatory statement“) folgendes Beispiel dargestellt:

An der Personengesellschaft ABC sind zu je 50% die Körperschaft XYZ und eine Einzelperson beteiligt. Die Personengesellschaft erzielt ein Einkommen von USD 200 und hat Zinsaufwand von USD 60. Auf Grundlage der 30%-igen Zinsabzugsbeschränkung für ATI ist der Zinsaufwand voll abzugsfähig (USD 200 x 30%). Die Personengesellschaft berücksichtigt USD 60 als Aufwand und erklärt einen Betrag i.H.v. USD 140 als Einkommen, davon werden dann je USD 70 an XYZ zugewiesen. XYZ hat kein eigenes Einkommen jedoch Zinsaufwand iHv. USD 25. Ohne die dargestellte „double counting rule“ könnte XYZ jetzt die aus dem Einkommen der Personengesellschaft zugewiesenen USD 70 als ATI verwenden und weitere (USD 70 x 30%) USD 21 an Zinsaufwand abziehen. Damit würden auf das ursprünglich auf XYZ entfallende ATI der Personengesellschaft (USD 100) USD 51 an abziehbarem Zinsaufwand entfallen. Dieser Effekt würde sich bei weiteren „transparenten“ Beteiligungen noch vervielfachen. Auf Grundlage der „double counting rule“ kann daher der zugewiesene Gewinnanteil der Personengesellschaft nicht nochmals auf Ebene der Gesellschafter als ATI berücksichtigt werden. Als Folge daraus würde in dem Beispiel das ATI von XYZ 0 betragen und der auf Ebene von XYZ bestehende Zinsaufwand somit vollumfänglich nicht abzugsfähig sein.

Ungenutztes ATI der Personengesellschaft oder einer S-Corporation kann dagegen auf Ebene der Anteilseigner zu berücksichtigen sein. Das ungenutzte ATI ist dabei den Anteileignern in demselben Verhältnis wie der sonstige Gewinn oder Verlust zuzuweisen. In der Gesetzesbegründung wird dazu folgendes Beispiel illustriert:

In dem bereits oben dargestellten Beispiel hat die Personengesellschaft ABC nun Zinsaufwand i.H.v. lediglich USD 40. Auf Grundlage der 30%-igen Zinsabzugsbeschränkung von USD 60 bestehen somit USD 20 an nicht genutztem Limit. Das sog. „excess taxable income“ von ABC bestimmt sich dann auf Grundlage der Formel USD 20/USD 60 x USD 200 mit USD 66.67.Davon werden 50% XYZ zugewiesen und erhöhen das ATI auf Ebene von XYZ. Auf Ebene von XYZ können nun weitere 30% von USD 33.33, somit USD 10 an Zinsaufwand geltend gemacht werden. XYZ kann damit von den insgesamt USD 25 an Zinsaufwand USD 10 abziehen, die verbleibenden USD 15 sind vom Abzug ausgeschlossen.

Nichtabzugsfähiger Zinsaufwand einer Personengesellschaft wird anteilig auf die Partner übertragen und steht dort für eine Verrechnung mit anteiligem ungenutztem ATI der Personengesellschaft in Folgejahren zur Verfügung. Eine Verrechnung mit eigenem ATI des Partners, das nicht aus der Personengesellschaft stammt, ist ausgeschlossen. Das Bestehen eines Zinsvortrags aus der Personengesellschaft auf Ebene des Partners führt zu einer Verminderung der Anschaffungskosten des Anteils an der Personengesellschaft.

Anmerkungen

 Durch die nun eingeführte Neufassung von IRC Sec. 163(j) haben die USA eine aus der BEPS Initiative beruhende Regelung zur Zinsabzugsbeschränkung eingeführt, die ihr Vorbild in der deutschen Vorschrift des § 4h EStG und vergleichbaren europäischen Regelungen hat. Die Neuregelung umfasst sowohl Zinszahlungen an verbundene Unternehmen als auch an fremde Dritte, dies ist ein neues Konzept im Vergleich zu den bislang bestehenden Regelungen im US-Steuerrecht.

Was mit bestehenden Zinsvorträgen unter dem alten Regime der IRC Sec. 163(j) passiert ist aktuell unklar, hier wird eine Klarstellung durch den IRS erwartet. Eine explizite Übergangsregelung oder auch grandfathering rule für bestehende Darlehensbeziehungen gibt es nicht.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue Vorschrift auf bestehende Finanzierungsstrukturen und auch M&A Aktivitäten auswirkt. Basierend auf dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Beschränkung überhaupt aktuell ist. Bislang bestehende Strukturen, die auf einer Abzugsfähigkeit von Drittfinanzierungsaufwand in einem Hochsteuerland USA basieren, müssen jedenfalls auf den Prüfstand gestellt werden. Es kann erwartet werden, dass Zinsaufwand, der bislang in den USA bestand, auf Gruppenmitglieder außerhalb der USA verteilt werden wird. Es kann weiter überlegt werden, die bislang bestehende Verwendung von sog. „subordinated debt“ in Finanzierungsstrukturen durch „preferred equity“ zu ersetzen.

Das Zusamenspiel zwischen der neu eingeführten Zinsabzugsbeschränkung und weiteren Vorschriften, die durch die Steuerreform eingeführt worden sind, ist aktuell noch unklar. So ist z. B. der IRS bzw. das treasury noch uneins über die Anwendbarkeit der 30%-igen Beschränkung auf Ebene einer ausländischen Gesellschaft, die als CFC qualifiziert für Zwecke der Berechnung des GILTI Betrages („Global intangible low taxed income“).

US-Steuerreform: Auswirkungen für die DACH-Region - Webcast

US-Steuerreform: Schwerpunkt Verrechnungspreise - Webcast

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