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03.01.2018
Internationales Steuerrecht

Stundung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttung in China

 Am 21.12.2017 wurde eine Bekanntmachung über die Stundung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttung an ausländische Investoren von vier chinesischen Ministerien/ Regierungsstellen veröffentlicht. Diese konkretisiert die Anwendung und verfahrensrechtliche Durchführung der angekündigten begünstigten Investitionsbedingungen für ausländische Anleger.

Sachverhalt

 China reagiert auf die Abschwächung der Auslandsinvestitionen in China und den weltweiten Standortwettbewerb, der durch die US-Steuerreform angeheizt worden ist. Bereits im August 2017 hat der chinesische Staatsrat die „Bekanntmachung über die Förderung der ausländischen Investition“ (Guofa [2017] Nr.39) veröffentlicht. Neben 21 anderen Maßnahmen wird eine Steuervergünstigung eingeführt, wonach ausländische Unternehmen vorerst keine Quellensteuer auf Dividenden/Gewinnausschüttungen entrichten müssen, die sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder im Land investieren.

Hintergrund

 Nach dem aktuellen chinesischen Körperschaftsteuergesetz wird eine Quellensteuer in Höhe von 10% auf die an ausländische Investoren ausgeschütteten Dividenden erhoben. Ein reduzierter Quellensteuersatz von 5% auf Dividenden ist nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) Deutschland/ China anzuwenden, wenn die Muttergesellschaften (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) mindestens 25% an einer Tochtergesellschaft im jeweils anderen Vertragsland halten. Hinsichtlich der Quellenbesteuerung der Dividenden im neuen DBA Deutschland/China, das am 01.01.2017 in Kraft trat, siehe Deloitte Tax-News.

Zusammenfassung der Steuervergünstigung

 Am 21.12.2017 haben das chinesische Finanzministerium, die „State Administration of Taxation“ („SAT“), die „National Development and Reform Commission“ und das chinesische Handelsministerium die „Bekanntmachung über die Stundung der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen an ausländische Investoren, die ausgeschüttete Dividenden direkt in China reinvestieren“ (Caishui [2017] Nr.88 – nachfolgend „Bekanntmachung Nr. 88“) veröffentlicht. Die Bekanntmachung Nr.88 konkretisiert die Anwendung und verfahrensrechtliche Durchführung der angekündigten begünstigten Investitionsbedingungen für ausländische Anleger.

Es wurde von den oben genannten vier Ministerien/ Regierungsstellen in einer Pressekonferenz vom 28.12.2017 erklärt, dass diese Entscheidung „das Wachstum ausländischer Investitionen fördern, die Nutzung der thesaurierten Mittel verbessern, die Qualität ausländischer Investitionen verbessern und ausländische Investoren dazu ermutigen, ihre Investitionen in China kontinuierlich auszuweiten“ werde.

Die folgenden vier Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um von der Quellensteuerstundung Gebrauch machen zu können:

1. Direktinvestitionen
Direktinvestitionen, die durch die Gewinnausschüttung aus chinesischen Unternehmen finanziert werden, umfassen Kapitalbeteiligungen in Form von Kapitalerhöhungen, neue Firmengründungen, Erwerb von Beteiligung an unverbundenen chinesischen Unternehmen und andere von dem Finanzministerium oder SAT erlaubten Investitionsformen, jedoch ohne neue Zeichnung, Umwandelung und Erwerb von börsennotierten Aktien (ausgenommen sind erlaubte strategische Investitionen).

Um die ausländischen Investoren bei der Ausweitung ihrer Investitionen in China zu fördern, umfasst die Bekanntmachung Nr. 88 die meisten bestehenden Investitionsformen unter der ersten Voraussetzung. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwei Arten der Direktinvestition explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, nämlich:

  • neue Zeichnung, Umwandlung und Erwerb von börsennotierten Aktien (es sei denn, sie werden als strategische Investitionen klassifiziert gemäß „Measures for the Administration of Strategic Investment in Listed Companies by Foreign Investors“, Minister of Commerce Dekret [2005] Nr. 28); und
  • der Erwerb von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen.

2. Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen
Die Gewinnausschüttungen an ausländische Investoren sind Dividenden, Boni und sonstige Erträge von der chinesischen Tochtergesellschaft aus deren Jahresergebnis sowie etwaigen Gewinnrücklagen der Vorjahre.

3. Unmittelbare Übertragung der Finanzmittel
Ausländische Investoren müssen die empfangenen Finanzmittel oder Vermögenswerte ohne zwischengeschaltete Unternehmen/ Konten direkt an das chinesische Beteiligungsunternehmen oder die Konten des übertragenden Unternehmens überweisen.

4. Von der Regierung geförderte Projekte
Die Beteiligungsunternehmen müssen in den aufgelisteten Industrien unter dem so genannten „Foreign Investment Industrial Guidance Catalog“ oder „Catalog of Advantageous Industries for Foreign Investment in Central and Western Regions“ tätig sein.

Die beiden oben genannten Kataloge wurden 2017 überarbeitet und werden auch in Zukunft ergänzt bzw. an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Wenn die Direktinvestitionen eines ausländischen Investors von der Quellensteuer zu diesem Zeitpunkt gestundet werden, wo die geförderten Projekte im Anwendungsbereich der Kataloge sind, sollten laut der Auslegung der Ministerien/ Regierungsstellen vom 28.12.2017 die danach überarbeiten Kataloge diese Steuervergünstigung nicht beeinflussen.

Die ausländischen Investoren müssen die entsprechenden Nachweise den ansässigen Unternehmen übergeben, wenn sie eine begünstigte Gewinnausschüttung vornehmen. Die ansässigen Unternehmen sind für die Anmeldung der Steuerstundung bei den Steuerbehörden verantwortlich.

Anwendungszeitraum und rückwirkende Anwendung

 Die Steuervergünstigung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017.

Hinsichtlich Gewinnausschüttungen, für die im zu Ende gehenden Jahr 2017 bereits Quellensteuern abgeführt wurden, kann innerhalb von drei Jahren nach Steuerzahlung die Erstattung der gezahlten Steuern beantragt werden.

Nachbesteuerung

 Im Falle von Übertragung, Rückkauf und Liquidation von begünstigten Investitionen müssen die ausländischen Investoren sich für eine Nachbesteuerung innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungseingang der Rücknahme der Investitionen bei den Steuerbehörden melden. Von der Nachbesteuerung ausgenommen ist steuerlich erlaubte Sanierung.

Die Bekanntmachung Nr. 88 enthält allerdings keine klaren Vorgaben, wie der entsprechende Teil der begünstigten Investitionen zur Nachbesteuerung zu bestimmen ist (z.B. nach dem First-in-first-out-Prinzip oder Last-in-last-out-Prinzip) und ob der nach DBA begünstigte Steuersatz auch bei der Nachbesteuerung anzuwenden ist.

Anmerkungen

 Es lässt sich beobachten, dass die geförderten Investitionsprojekte zum großen Teil in der Fertigungsindustrie liegen, insbesondere im High-Tech-Sektor. Dies steht im Einklang mit der staatlichen Strategie „Made in China 2025“. Vor diesem Hintergrund ist die Steuervergünstigung hauptsächlich relevant für die deutschen Investoren, die in die Fertigungsindustrie investieren.

Für die technische Umsetzung dieser Maßnahmen sind noch ein paar Unklarheiten vorhanden. Es ist zu erwarten, dass die SAT in Kürze weitere Richtlinien zur Durchführung der begünstigten Politik veröffentlichen wird.

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