Aktuell:
Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. So erfolgten unter anderem redaktionelle Folgeanpassungen an das ATADUmsG sowie eine Klarstellung der Qualifikation von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als Körperschaftsteuersubjekte. Weiterhin soll der Hinzurechnungsbesteuerung der Vorrang vor dem Betriebsausgabenabzugsverbot eingeräumt werden.
Bereits 1997 hat der EU Ministerrat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angenommen, um schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken. Dabei wurde auch eine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ ins Leben gerufen. Diese Gruppe hat unter anderem Kriterien für eine Evaluierung von Ländern und Gebieten im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete („schwarze Liste“) erstellt. Diese EU-Liste wird einmal jährlich durch die Gruppe erstellt und dem Ministerrat zur Verabschiedung vorgelegt. Die letzte Liste stammt vom September 2020. Darüber hinaus hat die Gruppe konkrete Abwehrmaßnahmen vorgeschlagen (siehe Bericht an den Ministerrat ab S. 45).
Mit dem am 31.03.2021 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (siehe Deloitte Tax-News) möchte die Bundesregierung die im Zusammenhang mit der Schwarzen Liste stehenden Maßnahmen, die die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ vorgeschlagen und die vom Ministerrat angenommen wurden, in nationales Recht umsetzen. Darüber hinaus sollen die Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes von 2009 überarbeitet und in das neue Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz -StAbwG) integriert werden. Zu dem Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 07.05.2021 Stellung genommen. Nach Beratungen im Finanzausschuss hat der Bundestag das Gesetz am 10.06.2021 mit kleinen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.
Der Bundesrat wird voraussichtlich am 25.06.2021 abschließend zu dem Gesetz beraten. Die nächsten Gesetzgebungsschritte danach wären die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Die folgenden wesentlichen Regelungen sind im Gesetzesbeschluss des Bundestages enthalten. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv gehalten.
Steueroasen-Abwehrgesetz
Abwehrmaßnahmen:
Körperschaftsteuergesetz
Mit der Ergänzung in § 8 Abs. 1 S. 4 KStG soll klargestellt werden, dass auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als Körperschaftsteuersubjekte qualifizieren. Demnach sollen auch Leistungen (z.B. Auszahlung eines Geschäftsführergehalts) und Leistungsversprechen (z. B. Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung mit dem Geschäftsführer) zwischen Körperschaften i.S. des § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, und Personen, die aus diesen Körperschaften Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer-, dem Einkommensteuer-, dem Außensteuergesetz sowie sonstigen ertragsteuerlichen Regelungen (einschließlich des Gewerbesteuergesetzes) zu beurteilen sein. Für deren steuerliche Beurteilung sollen die allgemeinen Grundsätze einschließlich der Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen nach § 8 Abs. 3 KStG gelten.
Diese Klarstellung wird insbesondere aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU als erforderlich angesehen. Denn nach Ablauf der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsfrist zum 31.12.2020 ist für eine große Anzahl von nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten „private company limited by shares“, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, sowie deren zu einem Großteil inländische Anteilseigner die Frage relevant, wie die Beziehungen zwischen den Gesellschaften und ihren Gesellschaftern zu würdigen sind.
Weitere gesetzliche Regelungen
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes (so auch vom Plenum des Bundestages am 10.06.2021 umgesetzt), BT-Drs. 19/30470
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