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01.04.2021
Internationales Steuerrecht

Steueroasen-Abwehrgesetz: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf

 Aktuell: 

  • Das Steueroasen-Abwehrgesetz wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt​ verkündet und tritt in Kraft.​​​​
  • Der Bundesrat stimmt dem Gesetz am 25.06.2021 zu BR-Drs 509/21​​
  • Der Finanzausschuss Bundestag hat am 09.06.2021 die Beschlussempfehlung für die Verabschiedung des Gesetzes vom​ Bundestag verabschiedet, siehe Deloitte Tax-News
  • Der Bundesrat hat am 07.05.2021 zum Gesetzentwurf Stellung genommen BR-Drs. 272/21 

 

Mit einem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze möchte die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des EU-Ministerrates zur „schwarzen Liste“ der EU sowie durch die von der Gruppe Verhaltenskodex vorgelegten Maßnahmen in nationales Recht umsetzen. Es werden die Kriterien für ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet und entsprechende Abwehrmaßnahmen dargestellt. Gegenüber dem Referentenentwurf gab es einige Änderungen. 

Hintergrund

Bereits 1997 hat der EU Ministerrat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angenommen, um schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken. Dabei wurde auch eine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ ins Leben gerufen. Diese Gruppe hat unter anderem Kriterien für eine Evaluierung von Ländern und Gebieten im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete („schwarze Liste“) erstellt. Diese EU-Liste wird einmal jährlich durch die Gruppe erstellt und dem Ministerrat zur Verabschiedung vorgelegt. Die letzte Liste stammt vom September 2020. Darüber hinaus hat die Gruppe konkrete Abwehrmaßnahmen vorgeschlagen (siehe Bericht an den Ministerrat ab S. 45)

Mit dem am 31.03.2021 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze möchte das Bundesfinanzministerium die im Zusammenhang mit der Schwarzen Liste stehenden Maßnahmen, die die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ vorgeschlagen und die vom Ministerrat angenommen wurden, in nationales Recht umzusetzen. Darüber hinaus sollen die Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes von 2009 überarbeitet und in das neue Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz -StAbwG) integriert werden.

Regelungen des Referentenentwurfes

Gegenüber dem im Februar veröffentlichten Referentenentwurf (siehe Deloitte Tax-News) gab es kleinere Änderungen, die im folgenden kursiv dargestellt sind.

Steueroasen-Abwehrgesetz

  • Persönlicher Anwendungsbereich: natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
  • Sachlicher Anwendungsbereich: alle durch Bundesrecht und EU-Recht geregelten Steuern, Ausnahme: Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern; DBA und andere Vorschriften gelten nachrangig
  • Nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet: keine hinreichende Transparenz in Steuersachen oder betreibt unfairen Steuerwettbewerb oder Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards. Die noch im Referentenentwurf vorgesehen zweite Voraussetzung, die Auflistung in der aktuellen Fassung der schwarzen Liste der EU, ist nicht mehr vorgesehen. Da aber die andere Voraussetzung zur Aufnahme auf die schwarze Liste führt, war dies im Referentenentwurf ein Doppelung. ​Das BMF und das BMWi sollen die Ermächtigung erhalten, im Wege einer Rechtsverordnung eine Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete zu benennen. Dabei sollen sie sich auch an der schwarzen Liste orientieren. Darüber hinaus soll in der Rechtsverordnung der Zeitpunkt genannt werden, ab wann ein Steuerhoheitsgebit als nicht kooperativ gilt.
  • Betroffene Geschäftsvorfälle: Steuerpflichtiger unterhält Geschäftsbeziehungen (auch angenommene schuldrechtliche Beziehungen, gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen) oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet

Abwehrmaßnahmen:

  • Verbot Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug: Aufwendungen aus entsprechenden betroffenen Geschäftsvorfällendürfen nur abgezogen werden, soweit die entsprechenden Erträge in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet beteiligt, so ist die ausländische Gesellschaft mit ihren sämtlichen Einkünften (wenn niedrif besteuert im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG) als Zwischengesellschaft anzusehen, Ausnahmen gelten für Erträge, bei denen die zu den Erträgen korrespondierenden Aufwendungen bereits dem Abzugsverbot unterliegen und die aus dem Katalog der aktiven Tätigkeiten des § 8 Abs. 1 AStG stammen. Eine weitere Ausnahme ist dann gegeben, wenn die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften oder zuzurechnenden Einkünften führen würden als ohne deren Geltung.
  • Quellensteuermaßnahmen: erweiterte beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte von Steuerpflichtigen in nicht kooperativen Staaten aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen und dem Handel, soweit diese Einkünfte aus Vergütungen stammen, die als Aufwendungen oder Werbungskosten bei einem anderen Steuerpflichtigen ungeachtet des Abzugsverbotes im Rahmen einer inländischen Veranlagung zu berücksichtigen wären. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Versagung derEntlastung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 1 u. 2 oder § 44a Abs. 9 EStG, wenn natürliche Personen in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet zu mehr als 10 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, wird nicht weiter verfolgt.
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen: keine Freistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne von Beteiligen an Gesellschaften in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.
  • Gesteigerte Mitwirkungspflichten: unter anderem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres Aufzeichnungen zu erstellen, zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehung, den der Geschäftsbeziehung zugrundeliegenden Verträge, den Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten, eingesetzten wesentlichen Vermögenswerten, der gewählten Geschäftsstrategie, zu den Gesellschaftern. 
  • Anwendung: (1) das Gesetz ist ab dem 01.01.2022 anzuwenden, (2) in Bezug auf nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete, die am 01.01.2021 noch nicht auf der schwarzen Liste gestanden haben, ist eine Anwendung erst ab dem 01.01.2023 vorgesehen

Weitere gesetzliche Regelungen

  • Die durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz 2009 eingeführten Regelungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie Abgabenordnung werden aufgehoben.
  • Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung wird ebenfalls aufgehoben.
  • Abgabenordnung: In Zusammenhang mit den gesteigerten Mitwirkungspflichten soll die Finanzverwaltung als zusätzliche Sanktionsmaßnahme die Möglichkeit zur Festsetzung eines Zuschlages erhalten.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze​

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