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29.07.2015
Internationales Steuerrecht

Gesetz zur Ratifizierung der Neufassung des DBA Israel: Bundesrat hat keine Einwände

Durch die Neufassung des DBA wird die Anrechnung fiktiver israelischer Quellensteuern abgeschafft und die Quellensteuersätze an die Vorgaben des OECD-Musterabkommen angepasst. Zudem wird dem Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten zugewiesen.

Hintergrund

In seiner Sitzung am 10.07.2015 hat der Bundesrat zu dem in Berlin am 21.08.2014 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen keine Einwände geäußert (BR-Drs. 265/15 (B)).

Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Sozialversicherungsrenten

Durch die Neufassung des DBA wird dem Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten zugewiesen (Art. 17 Abs. 2).
Aus Deutschland stammende Sozialversicherungsrenten an in Israel ansässige Rentenbezieher können somit künftig allein in Deutschland besteuert werden. An in Israel ansässige Empfänger gezahlte Sozialversicherungsrenten enthalten allerdings vielfach Bestandteile, die nach nationalem Recht steuerbefreit sind (§ 3 Nr. 8a EStG). Vergütungen, die als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) gezahlt werden, können in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden (Art. 17 Abs. 3). Bisher war dies nur durch einen Notenaustausch zwischen Israel und Deutschland geregelt.

Anpassung der Quellensteuersätze

Mit der Neufassung des DBA wird der Steuersatz für die Besteuerung von Zinsen und Dividenden an der Quelle von 25 % auf 10 % (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b), in bestimmten Fällen bis auf 5 % (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) herabgesetzt. Bei Lizenzgebühren wird eine Besteuerung im Quellenstaat grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 1).

Keine Anrechnung fiktiver israelischer Quellensteuern mehr
Die nach bisherigem Recht vorgesehene Anrechnung fiktiver, tatsächlich nicht gezahlter israelischer Quellensteuern (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c DBA 1962) wird abgeschafft.

Weitere Anpassungen
Die Neufassung des DBA ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Hierdurch wird u.a. auch der Informationsaustausch in Steuersachen zhen beiden Staaten verbessert und an internationale Standards angepasst.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21.08.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BR-Drs. 265/15.

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