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11.09.2012
Internationales Steuerrecht

FG Münster: Glattstellungsprämie im Jahr des Zuflusses der Stillhalterprämie abzugsfähig; Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft

Mit Urteil vom 18.08.2015 hat der BFH das Urteil des FG Münster bestätigt.
BFH, Urteil vom 18.08.2015, I R 38/12 NV
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FG Münster (Vorinstanz)
Zahlungen für die Glattstellung einer emittierten Option, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um nicht in Anspruch genommen zu werden, sind bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Aufwand höher ist als die vereinnahmte Stillhalterprämie.

Sachverhalt 

Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger des steuerpflichtigen Erblassers. Der Erblasser veräußerte 1995 Kaufoptionen für Namensaktien und erhielt eine Stillhalterprämie von 4.650 DM. Nach Abzug von Gebühren und Provisionen wurde ihm am 17.11.1995 ein Betrag von 4.310 DM gutgeschrieben. Im Streitjahr 1996 kaufte der Erblasser 20 Kaufoptionen für dieselbe Aktie zum Preis von 12.090 DM (Glattstellungsgeschäft). Der Erblasser machte daraufhin die Differenz zwischen der Verkaufsprämie und dem Glattstellungsgeschäft i.H.v. 7.780 DM als Spekulationsverlust für das Streitjahr 1996 geltend.

Die Kläger sind der Ansicht, dass das Begeben der Option und das nachfolgende Glattstellungsgeschäft kein einheitliches Geschäft bildeten und folglich müsste das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG gelten. Somit müsse die Vereinnahmung der Verkaufsprämie in das Jahr 1995 und die Glattstellungsprämie als Werbungskosten (WK) in das Streitjahr 1996 fallen.

Unabhängig vom Optionsgeschäft wollten die Kläger mit derselben Klage erreichen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die KSt erhöht werden, mit denen die Dividenden in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Unternehmen belastet worden waren. Die Einkünfteerhöhung soll eine Anrechnung der ausländischen KSt auf die inländische ESt des Erblassers ermöglichen. Die Kläger trugen vor, die fehlende Anrechnung der ausl. KSt auf die dt. ESt verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. 


Entscheidung 

Das FG Münster wies die Klage

Erträge aus einem Optionsverkauf sind als Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) zu erfassen (BFH-Urteil vom 24.06.2003). Zu den Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG gehört auch die Bindung und das Risiko, das der Stillhalter durch die Eingehung des Optionsgeschäfts eingeht.

Die im Streitjahr 1996 gezahlte Glattstellungsprämie i.H.v. 12.090 DM ist jedoch nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind bei einmaligen sonstigen Leistungen WK unabhängig von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (vgl. u.a. das BFH-Urteil vom 25.02.2009 für das Streitjahr 1998). Das in Rede stehende Optionsgeschäft war für den Kläger ein einmaliger Vorgang und stellte gerade nicht - wie dies zivilrechtlich der Fall sein mag - mehrere Geschäfte dar. Vielmehr liegt steuerrechtlich nur ein einziges zusammenhängendes Geschäft vor. Die generelle Abzugsfähigkeit der gezahlten Glattstellungsprämie als WK bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG setzt nämlich gerade einen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Basis- und dem Glattstellungsgeschäft voraus. Der Kläger hatte argumentiert, dass sich aus den BFH-Entscheidungen vom 29.06.2004 sowie vom 18.12.2002 ergebe, dass ein Optionsgeschäft kein einmaliges Geschäft sei, da es zivilrechtlich (und nicht unbedingt steuerrechtlich) in das Ursprungsgeschäft und das später folgende Übertragungsgeschäft zu trennen sei.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Erblassers sind nicht um die auf ausländische Dividenden lastende Körperschaftsteuer zu erhöhen. Im Streitfall scheitert die Erhöhung der Kapitaleinkünfte um die ausländische Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. mit dem Ziel der Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer am fehlenden Nachweis der Höhe der auf den Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer. Zwar ist die BRD nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. das EuGH-Urteil vom 06.03.2007) verpflichtet, inländischen Anteilseignern die ausländische KSt zu erstatten, jedoch sind die dt. Steuerbehörden befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage solcher Belege zu verlangen, „anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die Vorrausetzungen für die Körperschaftsteuer-Anrechnung vorliegen (vgl. das EuGH-Urteil vom 30.06.2011).“ Eine Berechnung, die der Steuerpflichtige anhand der geltenden Nominal-KSt-Sätze und den Bruttodividenden selbst erstellt, genügt dem nicht, da die tatsächliche KSt-Belastung nicht zweifelsfrei ersichtlich wird. Die Unterlagen sind im Regelfall von der ausschüttenden Gesellschaft zu erstellen.

Betroffene Norm 
§ 9 EStG, § 11 Abs.2 EStG, § 36 Abs. 2 Nr.3 EStG, § 44 EStG, § 22 Nr. 3 EStG, Streitjahre 1996-2001

Anmerkungen
Der Kläger ist durch Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des damaligen in den Streitjahren Steuerpflichtigen geworden. Der Streitstoff wurde vor der Entscheidung mehrmals geändert.

Fundstelle 
BFH, Urteil vom 18.08.2015, I R 38/12 NV
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.01.2012 – 5 K 105/07 E

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.02.2009, IX R 33/07
BFH, Urteil vom 24.06.2003, IX R 2/02
BFH, Urteil vom 29.06.2004, IX R 26/03
BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 17/02 (Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 06.12.2001, VI 227/99)
EuGH, Urteil vom 06.03.2007, Rs. C-292/04 – „Meilicke I“ (Volltext-Urteil, Pressemitteilung)
EuGH, Urteil vom 30.06.2011, Rs. C-262/09 – „Meilicke II“ (Volltext-Urteil)

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