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05.07.2013
Internationales Steuerrecht

FG Köln: Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Vergebliche Aufwendungen aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte im EU-Ausland können als finale Verluste bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird, steht dem nicht entgegen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Inland ansässige GmbH. Im Streitjahr 2006 beabsichtigte sie in Belgien Ferienwohnungen zu erwerben. Hierfür leistete sie zunächst eine Anzahlung. In der Folge nahm sie jedoch Abstand vom Erwerb der Ferienwohnungen, woraufhin die Anzahlung vertragsgemäß als Schadensersatz zu leisten war und nicht mehr zurückgefordert werden konnte. Die Klägerin machte die geleistete Anzahlung als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt versagte der Klägerin die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung als Betriebsausgabe mit der Begründung, dass Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach Abkommensrecht in Deutschland steuerfrei gewesen wären, sodass auch erzielte Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die geleistete Anzahlung im Streitjahr einkünftemindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um einen finalen Verlust handelt.

Grundsätzlich sind Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt auch für steuerfreie Einkünfte aufgrund eines bestehenden DBA und vergebliche vorweggenommene Betriebsausgaben (BFH-Urteile vom 28.04.1983 und vom 11.02.2008). Im Streitfall wären die in Belgien erzielten Betriebsstättengewinne gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen.

Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung definitiv angefallener finaler Verluste gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV). Der EuGH hat mit Urteil vom 21.02.2013 („A Oy“) unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13.12.2005 („Marks & Spencer“) entschieden, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat der „Mutter“ berücksichtigt werden müssen. Aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt, dass die Aufwendungen in Deutschland zu berücksichtigen sind.

Im Streitfall ist der Verlust final eingetreten. Dadurch, dass die Klägerin vom Erwerb der Ferienwohnung Abstand nahm, ist der Kaufvertrag hinfällig geworden und der Verlust entstanden. Die Klägerin hätte auch aus tatsächlichen Gründen den Verlust nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, da sie weder vorher dort geschäftlich tätig war, noch dies in Zukunft beabsichtigte. An die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, dürfen keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht bei der deutschen Besteuerung zu berücksichtigen.

Betroffene Normen
§ 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG, Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien, Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV (ex-Art. 43 i.V.m. ex-Art. 48 EGV)

Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.03.2013, 10 K 2067/12, Revision zugelassen

Weiterführende Literatur
EuGH, Urteil vom 13.12.2005, Rs. C-446/03, „Marks & Spencer“
EuGH, Urteil vom 21.02.2013, Rs. C-123/11, „A Oy“
BFH, Urteil vom 28.04.1983, IV R 122/79, BStBl II 1983, S. 566
BFH, Urteil vom 11.02.2008, I R 25/08, BStBl II 2010, S. 536

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