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24.05.2011
Internationales Steuerrecht

BFH: Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Gaz de France

Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt.
BFH, Urteil vom 11.01.2012, I R 30/10, nicht amtlich veröffentlicht, siehe Deloitte Tax-News 

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Sachverhalt FG

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée" (S.A.S) für eine im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung ihrer deutschen Tochtergesellschaft die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer beanspruchen kann. Die Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer lehnte das beklagte Bundeszentralamt für Steuern mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine Muttergesellschaft i.S.d. § 43b Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie sei.

Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Bei der Entscheidung konnte allerdings offen gelassen werden, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Denn ein Erstattungsanspruch gegen das im Streitfall beklagte Bundeszentralamt für Steuern kommt nach Auffassung des Senats auch bei einer Europarechtswidrigkeit der einschlägigen deutschen Regelungen nicht in Betracht.

Das beklagte Amt sei nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 50d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache “Gaz de France” in den Streitjahren nicht unter die sog. “Mutter-Tochter-Richtlinie” falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften, die sich aus einer Europarechtswidrigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des Senats denkbar aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen. 

Betroffene Normen

§ 50d Abs. 1 Satz 2, § 43b EStG; § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG
Streitjahr 2001

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.01.2010, 2 K 4328/03, EFG 2011, S. 809; 
BFH, Urteil vom 11.01.2012, I R 30/10

Weitere Fundstellen

Richtlinie des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Abl. EG - Nr. L 225, 6 (Mutter-Tochter-Richtlinie)
Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.01.2010, 2 K 4220/03, BeckRS 2010, 26028837, Revision: BFH: I R 25/10, siehe Deloitte Tax-News

Weitere Beiträge

Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 01.04.2010

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