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26.04.2011
Internationales Steuerrecht

FG Hessen: Weiterverkauf eines Teilanteils an einer Personengesellschaft im Wege des Durchgangserwerbs

Sachverhalt

Die Klägerin ist neben weiteren Beteiligten Miteigentümerin an der D-KG. Im November 1999 erwarb sie von einem der Miteigentümer weitere Anteile an der D-KG. Im Januar 2000 veräußerte sie Anteile ihrer Beteiligung der D-KG an weitere Miteigentümer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus den Verkäufen von Januar 2000 setzte die Klägerin die Anschaffungskosten aus den Ankäufen aus November 1999 an, mit der Folge, dass sie aufgrund niedrigerer Verkaufspreise einen entsprechenden Verlust deklariert.
Die zuständige Finanzbehörde ermittelte demgegenüber den Buchwert der veräußerten Anteile im Wege einer Durchschnittsbewertung der Anschaffungskosten ihres gesamten Anteils an der D-KG. Dies ergab einen Veräußerungsgewinn.

Entscheidung

Das Finanzamt ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu Recht davon ausgegangen, dass dem Erlös der Buchwert des Teilanteils an der D-KG gegenüberzustellen ist, der sich im Wege der Durchschnittsbewertung ermittelt.

Nach § 16 Abs. 2 EStG ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Veräußert ein Mitunternehmer nur einen Teil seines Kommanditanteils, so ist dessen Wert, mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwertes des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (Durchschnittsbewertung). Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzuerworbene Anteil nicht seine rechtliche Selbständigkeit.

Nach teilweise vertretener Auffassung soll dies jedenfalls dann gelten, wenn die Anteile nicht mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet sind oder Beschränkungen unterliegen (vgl. FG Baden-Württemberg vom 05.06.2002, BFH-Urteil vom 13.02.1997). Sofern man die vom BFH und FG Baden-Württemberg erwähnten Sonderrechte als Ausnahme von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteils zulassen wolle, sind diese, nach Ansicht des Gerichts, nicht auf Fälle eines schuldrechtlichen Durchgangserwerbs zu übertragen.

Zu klären bleibt die Rechtsfrage, ob ein beabsichtigter Durchgangserwerb geeignet ist, einen Mitunternehmeranteil so zu verselbständigen, dass ein separierter Anteil i.S. eines selbständigen Wirtschaftsgutes entsteht, dem ausschließlich die für seinen Erwerb angefallenen Anschaffungskosten zuzuordnen sind.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Betroffene Norm

§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG

Fundstelle

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24.03.2010, 13 K 2850/07, BFH-anhängig IV R 21/10

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