Aktuell: Am 25.05.2018 hat der EU-Minsterrat die Richtlinie verabschiedet. Nach der Richtlinie sind die Regelungen bis Ende 2019 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 01.07.2020 anzuwenden. Am 25.06.2018 begann jedoch schon der Zeitraum, ab dem anzeigepflichtige Steuergestaltungen zu identifizieren sind, damit im August 2020 die entsprechende Meldung für diese Gestaltung durchgeführt werden kann.
Mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuermissbrauch und der Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf mit Transparenzvorschriften für Intermediäre im Bereich der Steuerplanung vorgelegt. Im Kern geht es dabei um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedsstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodellen.
Auf Initiative der Europäischen Kommission hat der Europäische Rat einige Maßnahmen umgesetzt, mit denen die Transparenz im Steuerbereich hergestellt und wirkungsvoll gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung vorgegangen werden soll. Hierzu zählen unter anderem die Anti-Tax-Avoidance Directive (ATAD, siehe Deloitte Tax-News, die Richtlinie zum automatischen Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungsvereinbarungen (siehe Deloitte Tax-News) oder die Richtlinie für den Austausch der Country-by-Country-Reports (siehe Deloitte Tax-News)
In diesen Maßnahmenkatalog reiht sich der am 21.06.2017 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf einer Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle ein.
Mit dem Richtlinienentwurf soll die Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) geändert werden. Eingeführt werden soll ein zweistufiges Verfahren:
Der Vorschlag ist sehr weit gefasst und soll alle Intermediäre und alle Arten von direkten Steuern erfassen.
Intermediäre
Als Intermediäre sollen dabei gelten: alle Unternehmen oder professionelle Akteure, die ein meldepflichtiges Steuerplanungsmodell konzipieren oder vertreiben. Zu diesem Kreis sollen auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Finanzberater, Banken und Berater zählen.
Danach würden unter anderem folgende Personen oder Unternehmen beim Vorliegen eines meldepflichtigen Steuerplanungsmodells der Meldeflicht unterliegen:
Meldepflichtige Steuerplanungsmodelle
Der Umfang der meldepflichtigen Steuerplanungsmodelle soll sich auf grenzüberschreitende Modelle beschränken. Der Richtlinienentwurf enthält im Anhang eine Auflistungen von Kennzeichen, von denen ein meldepflichtiges Modell eines oder mehrere aufweisen muss. Diese Kennzeichen weisen nach Angaben der Kommission z. B. Modelle auf, die
Sanktionen
Zur Durchsetzung der Meldepflicht müssen die Mitgliedsstaaten effiziente, angemessene und abschreckende Sanktionen für Intermediäre festlegen. Die Ausgestaltung der Maßnahmen liegt in der Hand der Mitgliedsstaaten.
Der Richtlinienentwurf wird dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt. Die neue Meldepflicht soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten wären ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, alle drei Monate Informationen auszutauschen.
Mit dem Richtlinienentwurf wird auch die in Deutschland seit einigen Jahren geführte Diskussion über die Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle an Fahrt gewinnen. Ende 2016 hatte das Max-Planck-Institut zu einer möglichen Anzeigepflicht in Deutschland ein Gutachten vorgelegt (siehe Deloitte Tax-News); darüber hinaus hat erst im Juni 2017 der Bundesrat im Rahmen einer Entschließung im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes eine rasche Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen gefordert (siehe Deloitte Tax-News). Mit einer möglichen Umsetzung einer EU-Richtlinie wäre Deutschland gezwungen, kurzfristig zumindest für bestimmte grenzüberschreitende Modelle eine Anzeige-/Meldepflicht einzuführen.
Europäische Kommission, Entwurf einer Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle COM(2017) 335 final
Anhang
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