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14.11.2011
Internationales Steuerrecht

EuGH: Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch portugiesische Pensionsfonds

Sachverhalt

Streitig ist, ob in der ungleichen Besteuerung in Portugal ansässiger Pensionsfonds einerseits und gebietsfremder Pensionsfonds andererseits eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit begründet liegt.

Nach portugiesischem Recht sind Einkünfte von Pensionsfonds und diesen gleichgestellten Körperschaften, die nach portugiesischem Recht errichtet und tätig sind, von der Körperschaftsteuer befreit. Juristische Personen und andere Körperschaften, die weder einen Sitz noch eine tatsächliche Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet haben, unterliegen mit den im portugiesischen Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte der Besteuerung (Quellensteuerabzug), die sich auf 20%, vorbehaltlich der etwaigen Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, beläuft.

Keine unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen Pensionsfonds und gebietsfremden Pensionsfonds liegt hingegen vor, wenn die Dividenden auf Anteilen beruhten, die der begünstigte Fonds während eines Zeitraums von weniger als einem Jahr gehalten hat, da auf diese Einkünfte in beiden Fällen Steuern erhoben werden.

Die portugiesische Republik räumt zwar den Verstoß dieser Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für den Fall des Überschreitens der Jahresgrenze ein, sieht hingegen Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Besteuerung.

Entscheidung

Die streitige Regelung, soweit es um die Besteuerung von Dividenden geht, die im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaften aufgrund von Anteilen zahlen, die ein Pensionsfonds länger als ein Jahr gehalten hat, stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach Art. 63 AEUV verboten ist. Die Investition, die ein gebietsfremder Pensionsfonds in eine portugiesische Gesellschaft tätigen kann ist weniger attraktiv als die Investition, die ein gebietsansässiger Pensionsfonds tätigen kann.

Die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kann auch nicht mit den seitens der portugiesischen Republik vorgetragenen Gründen gerechtfertigt werden.

Die Wahrung der steuerlichen Kohärenz greift nicht, da ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss. Ein solcher Zusammenhang wurde jedoch nicht rechtlich hinreichend dargetan, da die portugiesische Republik lediglich geltend gemacht hat, die Befreiung von der Körperschaftsteuer gleiche die Einkommensteuer aus, die von den in Portugal ansässigen Mitgliedern von Pensionsfonds auf ihre Altersrenten zu entrichten sei, so dass eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte vermieden werden könne. Es ist jedoch u.a. nicht festzustellen, dass sich aus der streitigen Regelung ergibt, dass die Einkünfte, die Gebietsansässige von gebietsfremden Pensionsfonds beziehen, nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund stellt die Gewährleistung der Wirksamkeit von Kontrollen der strengen Auflagen, die für die Befreiung von der Besteuerung durch die inländischen Pensionsfonds erbracht werden müssen und deren Überwachung durch die Finanzverwaltung nur durch die Inlandsansässigkeit dieser Fonds zu gewährleisten sei.

Die streitige Regelung schließt gebietsfremde Pensionsfonds grundsätzlich von der Befreiung von der Besteuerung aus, ohne ihnen die Möglichkeit des Nachweises zu geben, dass sie den Anforderungen des portugiesischen Rechts genügen. Gebietsfremde Pensionsfonds sind nämlich auf jeden Fall von dieser Befreiung ausgeschlossen, selbst wenn sie die für deren Erlangung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
Eine nationale Regelung, die einem Pensionsfonds den Nachweis völlig unmöglich macht, dass er den Anforderungen genügt, die es ihm, wenn er in Portugal ansässig wäre, erlauben würden, die Befreiung von der Besteuerung in Anspruch zu nehmen, kann nicht mit der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen gerechtfertigt werden.

Betroffene Norm

Art. 63 AEUV

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 06.10.2011, C-493/09

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