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11.07.2018
Internationales Steuerrecht

EuGH: § 50d Abs. 3 EStG 2012 verstößt gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Niederlassungsfreiheit

Der EuGH hat nach der alten Fassung der Anti-Treaty-Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG (bis 2011) nun auch die ab 2012 anwendbare Fassung als nicht mit der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit vereinbar angesehen.

Hintergrund

Mit Urteil vom 20.12.2017 hatte der EuGH in den beiden verbundenen Verfahren C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding) bestätigt, dass die deutsche Missbrauchsvorschrift in § 50d Abs. 3 EStG (2007) sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Dieses Urteil betraf direkt nur § 50d Abs. 3 EStG a.F. (anwendbar bis 2011). Auf weitere Vorlage des FG Köln in dem Verfahren 2 K 773/16 hat der EuGH diese Entscheidung mit Beschluss vom 14.06.2018 (C-440/17, GS) nun auch für die ab 2012 anwendbare Fassung des § 50d Abs. 3 EStG.

Sachverhalt

Im streitgegenständlichen Fall hielt eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft eine niederländische Tochtergesellschaft, die als Holding agierte. Neben der Übernahme von Verwaltungsaufgaben erbrachte die Gesellschaft Finanzdienstleistungen an deren Töchter, sowie weitere Einkaufstätigkeiten für die Unternehmensgruppe. Hierbei wurden zwei Büroräume mit drei eigenen Mitarbeitern unterhalten.

Unter anderem hielt die niederländische Gesellschaft wiederum 93% einer inländischen Tochtergesellschaft. Bei der im Streitjahr 2013 von der deutschen Tochtergesellschaft bezogenen Dividende wurden gemäß deutschen Steuerrechts Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verweigerte jedoch gem. § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2012 die Erstattung der Quellensteuer nach §43b EStG. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage beim FG Köln eingereicht, das wiederum den EuGH zur Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2012 mit Europarecht angerufen hat. Bis auf die anwendbare Fassung des § 50d Abs. 3 EStG entspricht der Sachverhalt damit strukturell dem in der Rechtssache Deister Holding streitgegenständlichen Sachverhalt einer „Mäander-Struktur“.

Entscheidung

Mit Beschluss vom 14.06.2018 stellt der EuGH fest, dass § 50d Abs. 3 i.d.F. ab 2012 EStG gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt, sowie mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist.

Das Gericht führt in seiner Begründung unter anderem aus, dass der Umstand allein, dass die Gesellschaft in ihrem eigentlichen Gründungsmitgliedstaat keine bzw. nur über ihre Tochtergesellschaften Tätigkeiten ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten darstellt. Durch die in § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2012 vorgeschriebenen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ohne dass die Steuerbehörde ein Indiz ihrerseits beibringen muss, ist das in Art. 5 der Richtlinie 2011/96 verfolgte Ziel beeinträchtigt, die Doppelbesteuerung der von der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen. Die damit einhergehende grundsätzliche Hinterziehungs- und Missbrauchsvermutung ohne Möglichkeit zum Gegenbeweis laufe dem Grundsatz zuwider, dass die Feststellung einer rein künstlichen Gestaltung eine Einzelfallprüfung verlange. Hierbei seien organisatorische, wirtschaftliche und sonstige Merkmale der Unternehmensgruppe zu berücksichtigen.

Das Gericht sieht in § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2012 ebenfalls ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung diese streitgegenständlichen Regelungen nicht rechtfertigen vermag.

Folgewirkung für die Praxis

Mit Schreiben vom 04.04.2018 reagierte das BMF auf die bereits ergangenen Urteile des EuGH zu § 50d Abs. 3 EStG a.F. Hiernach ist § 50d Abs. 3 EStG für Altfälle (bis 2011) nicht mehr anzuwenden und bei der Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG 2012 sind bestimmte Einschränkungen vorzunehmen. Durch den neueren Beschluss zu der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG wird allerdings deutlich, dass die in dem BMF-Schreiben vorgenommenen Modifikationen in der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit mit Unionsrecht herzustellen. Vielmehr dürfte auch die Fassung ab 2012 in vielen Fällen nicht mehr anwendbar sein.

Eine weitere Reaktion der Finanzverwaltung und vor allem eine Reaktion des Gesetzgebers bleibt abzuwarten. Steuerpflichtige sollten in den betreffenden Fällen Einspruch einlegen und die Bescheide offenhalten.

Zu beachten bleibt, dass der Beschluss zu Erstattungsansprüchen nach § 43b EStG erging. Es ist davon auszugehen, dass – wie bereits in dem Schreiben vom 04.04.2018 – die Finanzverwaltung für andere Ansprüche (etwa nach § 50g EStG oder einem DBA) § 50d Abs. 3 EStG weiterhin für anwendbar erklären will. Dies ist allerdings nicht in allen Fällen überzeugend – beispielsweise lässt sich die Argumentation des EuGH in Bezug auf den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit genauso heranziehen, um einen Verstoß von § 50d Abs. 3 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Verweigerung des Schachtelprivilegs für Dividenden in DBA/Drittstaaten-Fällen zu begründen.

Betroffene Norm

§ 50d Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2012
Streitjahr 2013

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 17.05.2017, 2 K 773/16

Fundstelle

EuGH, Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17, GS: § 50d Abs. 3 EStG
siehe auch Beitrag in den GTLN 

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C 504/16 (Deister Holding) und C 613/16 (Juhler Holding), siehe Deloitte Tax-News 
BMF, Schreiben vom 04.04.2018, IV B 3 – S 2411/07/10016-14, siehe Deloitte Tax-News, englischer Beitrag hierzu in den German Tax and Legal News 

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
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